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Entscheidung 12 Os 84/01×

Entscheidung 12 Os 84/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/01

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 8a römisch fünf r 10941/98-71, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung (ON 74) keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straferkenntnis oder den Zuspruch an die Privatbeteiligte beschwert erachtet (Paragraphen 294, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E63509 12D00841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00084.01.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20011018_OGH0002_0120OS00084_0100000_000