Entscheidung 12 Os 84/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 8a Vr 10941/98-71, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 8a römisch fünf r 10941/98-71, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung (ON 74) keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung (ON 74) keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straferkenntnis oder den Zuspruch an die Privatbeteiligte beschwert erachtet (§§ 294 Abs 2 und Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).Ebenso war mit der gleichfalls nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straferkenntnis oder den Zuspruch an die Privatbeteiligte beschwert erachtet (Paragraphen 294, Absatz 2 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00084.01.1018.000
Dokumentnummer
JJT_20011018_OGH0002_0120OS00084_0100000_000