Die dagegen aus Z 4, 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Jasmin U***** zum Beweis dafür, „dass sich die Zeugin Patricia E***** mit einem Schnitt das Leben nehmen wollte und der Angeklagte sie lediglich retten wollte" (S 183/II) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 185/II), weil die unter Beweis zu stellenden Umstände weder schuld- noch subsumtionsrelevant waren.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Jasmin U***** zum Beweis dafür, „dass sich die Zeugin Patricia E***** mit einem Schnitt das Leben nehmen wollte und der Angeklagte sie lediglich retten wollte" (S 183/II) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 185/II), weil die unter Beweis zu stellenden Umstände weder schuld- noch subsumtionsrelevant waren.
In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass sich Jasmin U***** selbst nach der Einlassung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verletzungsentstehung nicht (mehr) am Tatort aufhielt (S 125 ff/II), sodass es zur prozessordnungskonformen Begründung des Beweisantrags jedenfalls Darlegungen darüber bedurft hätte, aus welchem Grund die Genannte entscheidungswesentliche Wahrnehmungen gemacht haben soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass sich Jasmin U***** selbst nach der Einlassung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verletzungsentstehung nicht (mehr) am Tatort aufhielt (S 125 ff/II), sodass es zur prozessordnungskonformen Begründung des Beweisantrags jedenfalls Darlegungen darüber bedurft hätte, aus welchem Grund die Genannte entscheidungswesentliche Wahrnehmungen gemacht haben soll vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Gerichts bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (SSt 41/71, zuletzt 12 Os 60/05).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) widerspricht - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - der im Bericht der Kiminalabteilung Innsbruck vom 11. Jänner 2005 festgehaltene Umstand nicht festgestellter Anhaftungen von Gewebe oder Haaren an den Schlagflächen des Tatwerkzeugs (S 261/I) dem gerichtsmedizinischen Gutachten (ON 16) nicht, weil dieses einerseits die Benutzung der Seitenflächen jenes Werkzeugs nicht ausschließt (S 181/II iVm S 291/I) und andererseits das - von der Beschwerde bloß spekulativ als zwingend behauptete - Erfordernis des Vorhandenseins derartiger Spuren nicht als notwendige Prämisse voraussetzt.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) widerspricht - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - der im Bericht der Kiminalabteilung Innsbruck vom 11. Jänner 2005 festgehaltene Umstand nicht festgestellter Anhaftungen von Gewebe oder Haaren an den Schlagflächen des Tatwerkzeugs (S 261/I) dem gerichtsmedizinischen Gutachten (ON 16) nicht, weil dieses einerseits die Benutzung der Seitenflächen jenes Werkzeugs nicht ausschließt (S 181/II in Verbindung mit S 291/I) und andererseits das - von der Beschwerde bloß spekulativ als zwingend behauptete - Erfordernis des Vorhandenseins derartiger Spuren nicht als notwendige Prämisse voraussetzt.
Welche dem festgestellten Tathergang widersprechenden Zeugenaussagen das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen haben soll, lässt die Rüge nicht erkennen.
Die Bestimmung des § 39 Abs 1 StGB stellt nach ständiger Judikatur (s Flora in WK2 § 39 Rz 1) eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsregel dar und bewirkt solcherart weder eine Deliktsqualifikation noch eine Änderung des Strafsatzes, aus welchem Grund sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen.Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB stellt nach ständiger Judikatur (s Flora in WK2 Paragraph 39, Rz 1) eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsregel dar und bewirkt solcherart weder eine Deliktsqualifikation noch eine Änderung des Strafsatzes, aus welchem Grund sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen.
Die Behauptung, das Erstgericht gründe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausschließlich auf den Erregungszustand des Beschwerdeführers, übergeht die (hiemit verschränkte) begründende Bezugnahme auf das äußere Tatgeschehen, nämlich das mehrfache massive Schlagen mit einem Fleischklopfer gegen das Gesicht des Opfers (US 10), und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Korrespondierendes gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die für den Beschwerdeführer den Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB reklamiert, hiebei aber die gegenteiligen Urteilsannahmen übergeht (US 7).Korrespondierendes gilt für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die für den Beschwerdeführer den Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB reklamiert, hiebei aber die gegenteiligen Urteilsannahmen übergeht (US 7).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die - die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB anstrebend - mangelnde Feststellungen zum Verletzungsgrad behauptet, unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, wonach Patricia E***** multiple Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt (US 5) und die Verletzungsfolgen zumindest 4 Wochen nach der Tat noch sichtbar waren (US 9), womit im Zusammenhalt mit dem nach ständiger Judikatur zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilstenor (zuletzt 12 Os 42/04) das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB hinreichend zum Ausdruck kommt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die (im Einklang mit dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten [S 181/II iVm S 289/I] stehende) Beurteilung der körperlichen Beeinträchtigung als in ihrer Gesamtheit (auch) an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 dritter Fall StGB) den von der Judikatur hiezu entwickelten Kriterien entspricht (zuletzt 13 Os 79/04).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die - die Unterstellung der Tat unter den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebend - mangelnde Feststellungen zum Verletzungsgrad behauptet, unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, wonach Patricia E***** multiple Verletzungen im Gesichtsbereich erlitt (US 5) und die Verletzungsfolgen zumindest 4 Wochen nach der Tat noch sichtbar waren (US 9), womit im Zusammenhalt mit dem nach ständiger Judikatur zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilstenor (zuletzt 12 Os 42/04) das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB hinreichend zum Ausdruck kommt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die (im Einklang mit dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten [S 181/II in Verbindung mit S 289/I] stehende) Beurteilung der körperlichen Beeinträchtigung als in ihrer Gesamtheit (auch) an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, dritter Fall StGB) den von der Judikatur hiezu entwickelten Kriterien entspricht (zuletzt 13 Os 79/04).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.