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Entscheidung 12 Os 84/07f×

Entscheidung 12 Os 84/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/07f

Entscheidungsdatum

13.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen der Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 10. Jänner 2007, GZ 28 Hv 108/06p-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** (richtig:) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Unterfrauenhaid als faktischer Geschäftsführer der T***** GmbH (im Folgenden: T***** GmbH) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der folgend angeführten Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:

1. für den Zeitraum März bis Dezember 2000 in der Höhe von 64.026,29 Euro;

2. für den Zeitraum Jänner bis Mai 2001 in der Höhe von 70.817,86 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Abweisung seines erstmalig in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2006 gestellten Antrags auf Ausforschung und Einvernahme des Zeugen Helmut C*****, „zum Beweis dafür, dass es tatsächlich Herrn K***** als bevollmächtigten Vertreter gegeben hat" (S 279). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützten die Tatrichter dieses Zwischenerkenntnis nicht auf die mangelnde Begründung des in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 10. Jänner 2007 gestellten Antrags „auf Ausforschung des Zeugen Helmut C*****" (S 326), sondern im Wesentlichen auf die sich aus Zentralmelderegisterauskünften (ON 15 und 18) ergebende Tatsache eines längerfristig fehlenden ordentlichen Wohnsitzes in Österreich und auf die Erfolglosigkeit „bisheriger Ausforschungsmaßnahmen" (S 326), nämlich einer - neuerlich entgegen den Rechtsmittelausführungen - seit 6. Dezember 2006 angeordneten Ausschreibung des Zeugen zur Aufenthaltsermittlung zwecks Zustellung einer Ladung (ON 22 in Verbindung mit ON 25).

Da weder eine Telefonnummer Helmut C*****s (S 326) noch der Name und die Anschrift seiner Gattin bekannt waren (S 277), wären weitere Versuche zu seiner Stelligmachung nicht erfolgversprechend gewesen. Die Tatrichter gingen daher zutreffend von einem nicht zugänglichen Beweismittel aus.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem - wenngleich in der neu durchgeführten Hauptverhandlung in dieser Form nicht wiederholten - Beweisantrag auch inhaltlich ein Erfolg zu versagen gewesen wäre, weil die einzig unter Beweis gestellte Bevollmächtigung Dejan K*****s als Vertreter der D*****Personalbereitstellung und GmbH (im Folgenden kurz D*****) ohnedies aktenkundig ist (S 57). Die im Rechtsmittel angeführten weiteren durch die Einvernahme des Zeugen C***** zu erweisenden Umstände traten - der Beschwerdeauffassung zuwider - auch nicht derart offen zu Tage, dass ihre Benennung anlässlich des Antrags vom 10. Jänner 2007 hätte unterbleiben können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 328).

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde die Feststellung, die Ausgliederung der Arbeitnehmer der T***** GmbH an die D***** wäre nur zum Schein und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die inkriminierten Umsatzsteuervorabzüge geltend machen zu können, nicht primär auf die (verlesene) als wenig glaubwürdig beurteilte (US 8) Aussage des Zeugen Helmut C***** gestützt, sondern auf eine Vielzahl logisch und empirisch einwandfreier Erwägungen gegründet (US 6 bis 8).

Soweit der Beschwerdeführer ein Eingehen auf die schriftliche Stellungnahme Helmut C*****s vom 14. Mai 2001 (S 77 ff) vermisst, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Ein solcher liegt nämlich nicht vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme ist, soweit darin die Ausstellung von Rechnungen für darauf vermerkte Leistungen, die Art der vorgenommenen Verrechnung und die laufende Übersendung von Abrechnungsbelegen geschildert wird, unstrittig. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob den verrechneten Leistungen der D***** tatsächlich erbrachte Leistungen gegenüberstanden, hat Helmut C***** jedoch auch in seiner schriftlichen Stellungnahme keine auf eigene Wahrnehmungen gestützten Depositionen gemacht. Vielmehr betonte er ebenso wie in der Niederschrift vom 12. Juni 2001 vor dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien (S 127 f), lediglich als Berater bei Unternehmensgründungen und Umstrukturierungen tätig gewesen zu sein (S 79, 83), im Besonderen in der D***** nie eine Funktion gehabt sowie nie in die Tagesgeschäftstätigkeit eingegriffen zu haben und nicht für die Buchhaltung verantwortlich gewesen zu sein (S 81). Soweit Helmut C***** in seiner schriftlichen Stellungnahme festhielt, „den Behauptungen, dass es sich bei der D***** um Scheinrechnungen handelt", „nicht beipflichten" zu können, da sonst „doch die Beschäftigten nur scheinbar und die Lkws von allein gefahren und die Reparaturen an Fahrzeugen sowie die Sandverladungen" von „Marsmännchen verrichtet" worden wären (S 83), handelt es sich bloß um einen polemisch formulierten, nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhenden Rückschluss, auf den sich ein Eingehen erübrigte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86308 12Os84.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00084.07F.1213.000

Dokumentnummer

JJT_20071213_OGH0002_0120OS00084_07F0000_000