Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Abweisung seines erstmalig in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2006 gestellten Antrags auf Ausforschung und Einvernahme des Zeugen Helmut C*****, „zum Beweis dafür, dass es tatsächlich Herrn K***** als bevollmächtigten Vertreter gegeben hat" (S 279). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützten die Tatrichter dieses Zwischenerkenntnis nicht auf die mangelnde Begründung des in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 10. Jänner 2007 gestellten Antrags „auf Ausforschung des Zeugen Helmut C*****" (S 326), sondern im Wesentlichen auf die sich aus Zentralmelderegisterauskünften (ON 15 und 18) ergebende Tatsache eines längerfristig fehlenden ordentlichen Wohnsitzes in Österreich und auf die Erfolglosigkeit „bisheriger Ausforschungsmaßnahmen" (S 326), nämlich einer - neuerlich entgegen den Rechtsmittelausführungen - seit 6. Dezember 2006 angeordneten Ausschreibung des Zeugen zur Aufenthaltsermittlung zwecks Zustellung einer Ladung (ON 22 iVm ON 25).Die gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Abweisung seines erstmalig in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2006 gestellten Antrags auf Ausforschung und Einvernahme des Zeugen Helmut C*****, „zum Beweis dafür, dass es tatsächlich Herrn K***** als bevollmächtigten Vertreter gegeben hat" (S 279). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützten die Tatrichter dieses Zwischenerkenntnis nicht auf die mangelnde Begründung des in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 10. Jänner 2007 gestellten Antrags „auf Ausforschung des Zeugen Helmut C*****" (S 326), sondern im Wesentlichen auf die sich aus Zentralmelderegisterauskünften (ON 15 und 18) ergebende Tatsache eines längerfristig fehlenden ordentlichen Wohnsitzes in Österreich und auf die Erfolglosigkeit „bisheriger Ausforschungsmaßnahmen" (S 326), nämlich einer - neuerlich entgegen den Rechtsmittelausführungen - seit 6. Dezember 2006 angeordneten Ausschreibung des Zeugen zur Aufenthaltsermittlung zwecks Zustellung einer Ladung (ON 22 in Verbindung mit ON 25).
Da weder eine Telefonnummer Helmut C*****s (S 326) noch der Name und die Anschrift seiner Gattin bekannt waren (S 277), wären weitere Versuche zu seiner Stelligmachung nicht erfolgversprechend gewesen. Die Tatrichter gingen daher zutreffend von einem nicht zugänglichen Beweismittel aus.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem - wenngleich in der neu durchgeführten Hauptverhandlung in dieser Form nicht wiederholten - Beweisantrag auch inhaltlich ein Erfolg zu versagen gewesen wäre, weil die einzig unter Beweis gestellte Bevollmächtigung Dejan K*****s als Vertreter der D*****Personalbereitstellung und GmbH (im Folgenden kurz D*****) ohnedies aktenkundig ist (S 57). Die im Rechtsmittel angeführten weiteren durch die Einvernahme des Zeugen C***** zu erweisenden Umstände traten - der Beschwerdeauffassung zuwider - auch nicht derart offen zu Tage, dass ihre Benennung anlässlich des Antrags vom 10. Jänner 2007 hätte unterbleiben können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 328).Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem - wenngleich in der neu durchgeführten Hauptverhandlung in dieser Form nicht wiederholten - Beweisantrag auch inhaltlich ein Erfolg zu versagen gewesen wäre, weil die einzig unter Beweis gestellte Bevollmächtigung Dejan K*****s als Vertreter der D*****Personalbereitstellung und GmbH (im Folgenden kurz D*****) ohnedies aktenkundig ist (S 57). Die im Rechtsmittel angeführten weiteren durch die Einvernahme des Zeugen C***** zu erweisenden Umstände traten - der Beschwerdeauffassung zuwider - auch nicht derart offen zu Tage, dass ihre Benennung anlässlich des Antrags vom 10. Jänner 2007 hätte unterbleiben können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 328).
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) wurde die Feststellung, die Ausgliederung der Arbeitnehmer der T***** GmbH an die D***** wäre nur zum Schein und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die inkriminierten Umsatzsteuervorabzüge geltend machen zu können, nicht primär auf die (verlesene) als wenig glaubwürdig beurteilte (US 8) Aussage des Zeugen Helmut C***** gestützt, sondern auf eine Vielzahl logisch und empirisch einwandfreier Erwägungen gegründet (US 6 bis 8).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde die Feststellung, die Ausgliederung der Arbeitnehmer der T***** GmbH an die D***** wäre nur zum Schein und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die inkriminierten Umsatzsteuervorabzüge geltend machen zu können, nicht primär auf die (verlesene) als wenig glaubwürdig beurteilte (US 8) Aussage des Zeugen Helmut C***** gestützt, sondern auf eine Vielzahl logisch und empirisch einwandfreier Erwägungen gegründet (US 6 bis 8).
Soweit der Beschwerdeführer ein Eingehen auf die schriftliche Stellungnahme Helmut C*****s vom 14. Mai 2001 (S 77 ff) vermisst, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend. Ein solcher liegt nämlich nicht vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme ist, soweit darin die Ausstellung von Rechnungen für darauf vermerkte Leistungen, die Art der vorgenommenen Verrechnung und die laufende Übersendung von Abrechnungsbelegen geschildert wird, unstrittig. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob den verrechneten Leistungen der D***** tatsächlich erbrachte Leistungen gegenüberstanden, hat Helmut C***** jedoch auch in seiner schriftlichen Stellungnahme keine auf eigene Wahrnehmungen gestützten Depositionen gemacht. Vielmehr betonte er ebenso wie in der Niederschrift vom 12. Juni 2001 vor dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien (S 127 f), lediglich als Berater bei Unternehmensgründungen und Umstrukturierungen tätig gewesen zu sein (S 79, 83), im Besonderen in der D***** nie eine Funktion gehabt sowie nie in die Tagesgeschäftstätigkeit eingegriffen zu haben und nicht für die Buchhaltung verantwortlich gewesen zu sein (S 81). Soweit Helmut C***** in seiner schriftlichen Stellungnahme festhielt, „den Behauptungen, dass es sich bei der D***** um Scheinrechnungen handelt", „nicht beipflichten" zu können, da sonst „doch die Beschäftigten nur scheinbar und die Lkws von allein gefahren und die Reparaturen an Fahrzeugen sowie die Sandverladungen" von „Marsmännchen verrichtet" worden wären (S 83), handelt es sich bloß um einen polemisch formulierten, nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhenden Rückschluss, auf den sich ein Eingehen erübrigte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Soweit der Beschwerdeführer ein Eingehen auf die schriftliche Stellungnahme Helmut C*****s vom 14. Mai 2001 (S 77 ff) vermisst, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend. Ein solcher liegt nämlich nicht vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme ist, soweit darin die Ausstellung von Rechnungen für darauf vermerkte Leistungen, die Art der vorgenommenen Verrechnung und die laufende Übersendung von Abrechnungsbelegen geschildert wird, unstrittig. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob den verrechneten Leistungen der D***** tatsächlich erbrachte Leistungen gegenüberstanden, hat Helmut C***** jedoch auch in seiner schriftlichen Stellungnahme keine auf eigene Wahrnehmungen gestützten Depositionen gemacht. Vielmehr betonte er ebenso wie in der Niederschrift vom 12. Juni 2001 vor dem Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien (S 127 f), lediglich als Berater bei Unternehmensgründungen und Umstrukturierungen tätig gewesen zu sein (S 79, 83), im Besonderen in der D***** nie eine Funktion gehabt sowie nie in die Tagesgeschäftstätigkeit eingegriffen zu haben und nicht für die Buchhaltung verantwortlich gewesen zu sein (S 81). Soweit Helmut C***** in seiner schriftlichen Stellungnahme festhielt, „den Behauptungen, dass es sich bei der D***** um Scheinrechnungen handelt", „nicht beipflichten" zu können, da sonst „doch die Beschäftigten nur scheinbar und die Lkws von allein gefahren und die Reparaturen an Fahrzeugen sowie die Sandverladungen" von „Marsmännchen verrichtet" worden wären (S 83), handelt es sich bloß um einen polemisch formulierten, nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhenden Rückschluss, auf den sich ein Eingehen erübrigte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.