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Entscheidung 12 Os 84/18x×

Entscheidung 12 Os 84/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/18x

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jessica S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 129 Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2,), 15 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Mai 2018, GZ 36 Hv 13/18w-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jessica S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 12, dritter Fall 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, „129 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 2 und 3 (richtig: 129 Absatz 2, Ziffer eins, [iVm 129 Absatz eins, Ziffer eins ], 130, Absatz 3, [iVm 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2 ],), 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in S***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) dadurch, dass sie Florian Sc***** jeweils mit ihrem eigenen PKW zum Tatort chauffierte, während der Tat Aufpasserdienste leistete und nach der Tat diesen samt der Diebsbeute vom Tatort verbrachte, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Florian Sc***** beigetragen, der mit dem Vorsatz, sich und einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Johann So***** und Sylvia So***** fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in deren Einfamilienhaus, somit in eine Wohnstätte, wegnahm und dies versuchte, und zwar

römisch eins./ durch Eindringen mittels widerrechtlich erlangtem Schlüssel, den Florian Sc***** zuvor den Genannten im Zuge eines Besuchs bei diesen zu Hause wegnahm,

1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2017 Bargeld in der Höhe von 8.700 Euro und Schmuck im Wert von 2.000 Euro;

2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2017 Bargeld in der Höhe von 7.000 Euro;

römisch zwei./ am 24. Dezember 2017 durch Aufbrechen der Fenster an der Rückseite und an der Vorderseite des Einfamilienhauses, wobei es beim Versuch blieb, weil das Vorhaben misslang und die Fenster nicht geöffnet werden konnten;

römisch drei./ am 1. Jänner 2018 durch Eindringen mittels widerrechtlich erlangtem Schlüssel, den Florian Sc***** zuvor aus dem PKW seiner Mutter Susanne Sc***** durch Eindringen mittels des vom Schlüsselboard der Genannten widerrechtlich erlangten Autoschlüssels wegnahm, Bargeld in der Höhe von 150 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete die Angeklagte am 17. Mai 2018 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 15), führte in der Folge jedoch nur das Rechtsmittel der Berufung wegen Strafe aus, ohne die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (ON 16). Über ausdrückliche telefonische Nachfrage des Erstgerichts in der Kanzlei des Verteidigers wurde erklärt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zurückgezogen werde (ON 1 S 17).

Da die Angeklagte auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnete, war die Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Erledigung der Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00084.18X.0823.000

Im RIS seit

10.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180823_OGH0002_0120OS00084_18X0000_000