Entscheidung 12 Os 84/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB, AZ 96 Hv 121/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Nichtigkeitsklage“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2020, AZ 18 Bs 61/20g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, AZ 96 Hv 121/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Nichtigkeitsklage“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2020, AZ 18 Bs 61/20g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsklage“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2019, GZ 96 Hv 121/19w-13, wurde Markus K***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2019, GZ 96 Hv 121/19w-13, wurde Markus K***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 18. Juni 2020 der dagegen von Markus K***** erhobenen Berufung nicht Folge (AZ 18 Bs 61/20g).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene „Nichtigkeitsklage“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).Die dagegen vom Verurteilten erhobene „Nichtigkeitsklage“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00084.20Z.0806.000
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200806_OGH0002_0120OS00084_20Z0000_000