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Entscheidung 12 Os 84/20z×

Entscheidung 12 Os 84/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/20z

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, AZ 96 Hv 121/19w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Nichtigkeitsklage“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2020, AZ 18 Bs 61/20g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsklage“ wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2019, GZ 96 Hv 121/19w-13, wurde Markus K***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Oberlandesgericht Wien gab mit Urteil vom 18. Juni 2020 der dagegen von Markus K***** erhobenen Berufung nicht Folge (AZ 18 Bs 61/20g).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten erhobene „Nichtigkeitsklage“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E129068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00084.20Z.0806.000

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200806_OGH0002_0120OS00084_20Z0000_000