[3] Gegen den Schuldspruch I./ der Angeklagten B* und K* richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt. Gegen den Schuldspruch römisch eins./ der Angeklagten B* und K* richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Begründung der Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass B* und K* es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, H* durch die Tätlichkeiten zu töten (US 23). Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Begründung der Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass B* und K* es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, H* durch die Tätlichkeiten zu töten (US 23).
[5] Indem sie dabei eine nähere Auseinandersetzung einzelner, zur bekämpften Negativfeststellung nicht im erörterungspflichtigen Widerspruch stehender (siehe aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]) Aspekte des (ohnedies verwerteten [US 29]) Sachverständigengutachtens und der (ebenfalls berücksichtigten [US 28 ff]) Angaben des Angeklagten K* einfordert, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642, RS0098778). Das Vorbringen erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen. Indem sie dabei eine nähere Auseinandersetzung einzelner, zur bekämpften Negativfeststellung nicht im erörterungspflichtigen Widerspruch stehender (siehe aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]) Aspekte des (ohnedies verwerteten [US 29]) Sachverständigengutachtens und der (ebenfalls berücksichtigten [US 28 ff]) Angaben des Angeklagten K* einfordert, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642, RS0098778). Das Vorbringen erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
[6] Soweit die einen inneren Widerspruch (Z 5 dritter Fall) behauptende Mängelrüge ihre Argumentation auf einer in der Beweiswürdigung (im Konjunktiv) zitierten Aussage des Sachverständigen (US 29) aufbaut, geht sie von vornherein ins Leere (RIS-Justiz RS0119089; vgl auch RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16], RS0119089 [T1 und T7]). Soweit die einen inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) behauptende Mängelrüge ihre Argumentation auf einer in der Beweiswürdigung (im Konjunktiv) zitierten Aussage des Sachverständigen (US 29) aufbaut, geht sie von vornherein ins Leere (RIS-Justiz RS0119089; vergleiche auch RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16], RS0119089 [T1 und T7]).
[7] Mit ihrer Kritik, „dass das Erstgericht in seiner Begründung den vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. * R* schriftlich und mündlich ausgeführten grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, [...] ohne über die hiefür erforderliche Sachkunde zu verfügen“, zeigt die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) einen Begründungsmangel (vgl dazu RIS-Justiz RS0099413) nicht auf, sondern übt abermals bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik. Dass aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (RIS-Justiz RS0098471 [T7], RS0099535 [T10]). Mit ihrer Kritik, „dass das Erstgericht in seiner Begründung den vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. * R* schriftlich und mündlich ausgeführten grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, [...] ohne über die hiefür erforderliche Sachkunde zu verfügen“, zeigt die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) einen Begründungsmangel vergleiche dazu RIS-Justiz RS0099413) nicht auf, sondern übt abermals bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik. Dass aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (RIS-Justiz RS0098471 [T7], RS0099535 [T10]).
[8] Die (aus Z 5) solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zum Tötungsvorsatz steht der angestrebten Unterstellung der zu I./ des Schuldspruchs der Angeklagten B* und K* genannten Tat unter §§ 15, 75 StGB entgegen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die einen Feststellungsmangel dazu behauptende Subsumtionsrüge (Z 10). Die (aus Ziffer 5,) solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zum Tötungsvorsatz steht der angestrebten Unterstellung der zu römisch eins./ des Schuldspruchs der Angeklagten B* und K* genannten Tat unter Paragraphen 15, 75, StGB entgegen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die einen Feststellungsmangel dazu behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).
[9] Bleibt zu Schuldspruch VI./C./ anzumerken, dass es zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Teleskopschlagstock um eine verbotene Waffe (Totschläger oder Stahlrute iSd § 17 Abs 1 Z 6 WaffG) handelt, Feststellungen zu Materialbeschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise des konkret inkriminierten Gegenstands bedarf (RIS-Justiz RS0133245), solche Sachverhaltskonstatierungen jedoch fehlen. Ein Subsumtionsfehler (Z 10) haftet dem Urteil mit Blick auf die (unterschiedliche Tatzeiträume betreffenden und solcherart zutreffend zwei Vergehen [US 7, 16, vgl RIS-Justiz RS0130142 {T1}, zum Schlagring siehe RIS-Justiz RS0082015] begründenden) Taten zu VI./A./ und VI./B./ jedoch nicht an. Bleibt zu Schuldspruch römisch sechs./C./ anzumerken, dass es zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Teleskopschlagstock um eine verbotene Waffe (Totschläger oder Stahlrute iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG) handelt, Feststellungen zu Materialbeschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise des konkret inkriminierten Gegenstands bedarf (RIS-Justiz RS0133245), solche Sachverhaltskonstatierungen jedoch fehlen. Ein Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) haftet dem Urteil mit Blick auf die (unterschiedliche Tatzeiträume betreffenden und solcherart zutreffend zwei Vergehen [US 7, 16, vergleiche RIS-Justiz RS0130142 {T1}, zum Schlagring siehe RIS-Justiz RS0082015] begründenden) Taten zu römisch sechs./A./ und römisch sechs./B./ jedoch nicht an.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).