Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Richtig ist, daß die Tauglichkeitsprüfung nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab vorzunehmen ist. Während die ältere Judikatur dabei in der Regel von einer ex-post-Betrachtung ausging, stellt die neuere Lehre und Rechtsprechung (zu Recht) auf eine exante-Betrachtung ab: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (weil bloß relativ untauglichem) und straflosem (weil absolut untauglichem) Versuch kommt es auf jenen Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in bezug auf das Deliktssubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umstände kennt (Burgstaller JBl. 1976, 121 ff.; Steininger ÖJZ. 1981, 373; Leukauf-Steininger Kommentar2 RN. 38, 39 zu § 15; JBl. 1979, 100; 11 Os 58/80). Muß der mit dem erwähnten Wissen ausgestattete unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten (vgl. EvBl. 1981/76), ist der betreffende Versuch absolut untauglich; erscheint ihm jedoch die Deliktsvollendung an sich möglich, ist der Versuch nur relativ untauglich und demnach strafbar.Richtig ist, daß die Tauglichkeitsprüfung nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab vorzunehmen ist. Während die ältere Judikatur dabei in der Regel von einer ex-post-Betrachtung ausging, stellt die neuere Lehre und Rechtsprechung (zu Recht) auf eine exante-Betrachtung ab: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (weil bloß relativ untauglichem) und straflosem (weil absolut untauglichem) Versuch kommt es auf jenen Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in bezug auf das Deliktssubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umstände kennt (Burgstaller JBl. 1976, 121 ff.; Steininger ÖJZ. 1981, 373; Leukauf-Steininger Kommentar2 RN. 38, 39 zu Paragraph 15,; JBl. 1979, 100; 11 Os 58/80). Muß der mit dem erwähnten Wissen ausgestattete unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten vergleiche EvBl. 1981/76), ist der betreffende Versuch absolut untauglich; erscheint ihm jedoch die Deliktsvollendung an sich möglich, ist der Versuch nur relativ untauglich und demnach strafbar.
Wendet man diese in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so war der Versuch des Angeklagten, von dem durch Losungswort gesicherten überbringersparbuch unter Angabe des vermeintlichen Losungsworts Geld abzuheben, für einen unbefangenen und mit dem vorerwähnten Wissen ausgestatteten Betrachter durchaus nicht als völlig aussichtslos und demnach eine Vollendung der Tat keineswegs als geradezu denkunmöglich erkennbar. Vielmehr konnte, wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend aufzeigt, ein unbefangener Beobachter - ebenso wie der Angeklagte - vorliegend annehmen, der Versuch, an das Geld zu gelangen, könnte unter Umständen erfolgreich sein, zumal die Sperre des Kontos im Zeitpunkt der versuchten Abhebung nicht bekannt war und daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Deliktsverwirklichung nicht von vornherein ausgeschlossen war.
Der Betrugsversuch des Angeklagten erweist sich damit als bloß relativ untauglich und demnach strafbar.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst wie im Spruche zu erkennen. Bei der Strafzumessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis, den Versuch der Tat und den Umstand, daß der Angeklagte sich trotz Gelegenheit der beabsichtigten Zufügung eines höheren Schadens enthalten hat. Unter Berücksichtigung dieser, im Ergebnis überwiegenden Milderungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit angepaßt. Bedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf sein Vorleben und die nicht allzu günstige Zukunftsprognose nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPOEs war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst wie im Spruche zu erkennen. Bei der Strafzumessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis, den Versuch der Tat und den Umstand, daß der Angeklagte sich trotz Gelegenheit der beabsichtigten Zufügung eines höheren Schadens enthalten hat. Unter Berücksichtigung dieser, im Ergebnis überwiegenden Milderungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit angepaßt. Bedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf sein Vorleben und die nicht allzu günstige Zukunftsprognose nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO