Diese Auffassung bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als berechtigt erweist:Diese Auffassung bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als berechtigt erweist:
Den Überlegungen des Erstgerichtes zuwider besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung zwischen Nötigung zum Beischlaf und Erpressung (in Fällen der Nötigung einer bloß zur entgeltlichen Duldung eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs bereiten Person weiblichen Geschlechtes, dies unentgeltlich zu tun) abzugehen (vgl. EvBl. 1978/133 = Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 15 zu § 144 StGB). Darnach ist es aber rechtlich ohne Bedeutung, aus welchen Motiven das Opfer einer im Sinne des § 202 Abs. 1 StGB ausgeübten Gewalt oder gefährlichen Drohung den vom Täter damit angestrebten außerehelichen Beischlaf verweigert. Auch die Nötigung einer Prostituierten zu einem unentgeltlichen Beischlaf, zu dem sie (nur) wegen der Unentgeltlichkeit nicht bereit war, ist daher nach § 202 StGB zu beurteilen; Erpressung im Sinne des § 144 StGB käme nur dann in Betracht, wenn der Täter die Prostituierte (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) nach Vollziehung des Geschlechtsverkehrs zu einem nachträglichen Verzicht auf das vereinbarte Entgelt zu veranlassen und sie solcherart mit Bereicherungstendenz zu einer sie in ihrem Vermögen schädigenden Duldung oder Unterlassung zu nötigen trachtet. Das Tatbild der Nötigung zum außerehelichen Beischlaf nach § 202 StGB pönalisiert gleich den Bestimmungen der §§ 201, 203, 204 und 205 StGB Verletzungen der Sexualfreiheit. Dieses zu den Persönlichkeitsrechten zählende Selbstverfügungsrecht ist unverwirkbar und in seinem Bestehen unabhängig von der Art und Weise seiner Ausübung. Unter diesem Blickwinkel bewirkt der Umstand, daß eine Prostituierte sich grundsätzlich zu einem außerehelichen Beischlaf bereiterklärt, keineswegs den Verlust der Sexualfreiheit. Bei der Annahme einer solchen Verwirkung der Sexualfreiheit durch Hildegard B ist somit das Erstgericht einem Rechtsirrtum unterlegen. Das dem Angeklagten laut den - zur inneren und äußeren Tatseite getroffenen - Urteilsfeststellungen zur Last liegende Verhalten ist vielmehr dem Tatbestand der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB zu unterstellen, da der Vorsatz des Täters auf die DurchführungDen Überlegungen des Erstgerichtes zuwider besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung zwischen Nötigung zum Beischlaf und Erpressung (in Fällen der Nötigung einer bloß zur entgeltlichen Duldung eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs bereiten Person weiblichen Geschlechtes, dies unentgeltlich zu tun) abzugehen vergleiche EvBl. 1978/133 = Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 15 zu Paragraph 144, StGB). Darnach ist es aber rechtlich ohne Bedeutung, aus welchen Motiven das Opfer einer im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB ausgeübten Gewalt oder gefährlichen Drohung den vom Täter damit angestrebten außerehelichen Beischlaf verweigert. Auch die Nötigung einer Prostituierten zu einem unentgeltlichen Beischlaf, zu dem sie (nur) wegen der Unentgeltlichkeit nicht bereit war, ist daher nach Paragraph 202, StGB zu beurteilen; Erpressung im Sinne des Paragraph 144, StGB käme nur dann in Betracht, wenn der Täter die Prostituierte (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) nach Vollziehung des Geschlechtsverkehrs zu einem nachträglichen Verzicht auf das vereinbarte Entgelt zu veranlassen und sie solcherart mit Bereicherungstendenz zu einer sie in ihrem Vermögen schädigenden Duldung oder Unterlassung zu nötigen trachtet. Das Tatbild der Nötigung zum außerehelichen Beischlaf nach Paragraph 202, StGB pönalisiert gleich den Bestimmungen der Paragraphen 201, 203, 204 und 205 StGB Verletzungen der Sexualfreiheit. Dieses zu den Persönlichkeitsrechten zählende Selbstverfügungsrecht ist unverwirkbar und in seinem Bestehen unabhängig von der Art und Weise seiner Ausübung. Unter diesem Blickwinkel bewirkt der Umstand, daß eine Prostituierte sich grundsätzlich zu einem außerehelichen Beischlaf bereiterklärt, keineswegs den Verlust der Sexualfreiheit. Bei der Annahme einer solchen Verwirkung der Sexualfreiheit durch Hildegard B ist somit das Erstgericht einem Rechtsirrtum unterlegen. Das dem Angeklagten laut den - zur inneren und äußeren Tatseite getroffenen - Urteilsfeststellungen zur Last liegende Verhalten ist vielmehr dem Tatbestand der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu unterstellen, da der Vorsatz des Täters auf die Durchführung
eines - unentgeltlichen - Geschlechtsverkehrs und nicht bloß auf irgendeine andere Duldung oder Unterlassung des Opfers gerichtet war, weshalb der diese Subsumtion anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Berechtigung zukommt. Bei der nach § 202 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, daß es beim Versuch geblieben ist und daß der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat.eines - unentgeltlichen - Geschlechtsverkehrs und nicht bloß auf irgendeine andere Duldung oder Unterlassung des Opfers gerichtet war, weshalb der diese Subsumtion anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Berechtigung zukommt. Bei der nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, daß es beim Versuch geblieben ist und daß der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat.
Da das Verbrechen im Anfangsstadium des Versuches geblieben ist, es keine ernsten Folgen für die Genötigte nach sich gezogen hat und der Angeklagte bei der Tatverübung mit keiner gefährlichen Waffe vorging, ist weder aus Gründen der Spezial-, noch der Generalprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe über den Angeklagten geboten. Gemäß § 37 Abs. 1 StGB war daher an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) eine Geldstrafe zu verhängen, die dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlung entsprechend mit 360 Tagessätzen auszumessen war. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 19 Abs. 3 StGB mit 180 Tagen festzusetzen.Da das Verbrechen im Anfangsstadium des Versuches geblieben ist, es keine ernsten Folgen für die Genötigte nach sich gezogen hat und der Angeklagte bei der Tatverübung mit keiner gefährlichen Waffe vorging, ist weder aus Gründen der Spezial-, noch der Generalprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe über den Angeklagten geboten. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB war daher an Stelle der im Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) eine Geldstrafe zu verhängen, die dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlung entsprechend mit 360 Tagessätzen auszumessen war. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGB mit 180 Tagen festzusetzen.
Die Höhe des Tagessatzes war aus den vom Erstgericht zutreffend angeführten Erwägungen mit 170 S zu bestimmen.
Da die spezial- und generalpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe vorliegend nur durch die tatsächliche Bezahlung der Geldstrafe erreicht werden kann, konnte die Bestimmung des § 43 Abs. 1 StGB keine Anwendung finden.Da die spezial- und generalpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe vorliegend nur durch die tatsächliche Bezahlung der Geldstrafe erreicht werden kann, konnte die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB keine Anwendung finden.
Die Entscheidungen über die Einziehung und den Kostenersatz gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen; von einer Einziehung der Pistolentasche war jedoch Abstand zu nehmen, da diese keinen Bestandteil der Waffe darstellt und nicht anzunehmen ist, daß von ihr die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten droht (vgl. Leukauf-Steininger 2 , Kommentar, RN 4 und 5 zu § 26 StGB).Die Entscheidungen über die Einziehung und den Kostenersatz gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen; von einer Einziehung der Pistolentasche war jedoch Abstand zu nehmen, da diese keinen Bestandteil der Waffe darstellt und nicht anzunehmen ist, daß von ihr die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten droht vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Kommentar, RN 4 und 5 zu Paragraph 26, StGB).