Die vom Angeklagten dagegen gemäß §§ 281 a, 281 Abs. 1 Z 4, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die vom Angeklagten dagegen gemäß Paragraphen 281, a, 281 Absatz eins, Ziffer 4, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise offenbar unbegründet, zum Teil entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Letzteres gilt zunächst schon für die § 281 a StPO relevierende Rüge, das Oberlandesgericht Wien (an einer anderen Stelle, ersichtlich versehentlich "Linz"), das die Versetzung in den Anklagestand (gemäß § 214 StPO, vgl auch § 219 StPO) ausgesprochen habe, sei (örtlich) unzuständig gewesen. Denn nach dem mit den Entscheidungsgründen übereinstimmenden Inhalt des Urteilsspruches hat der Angeklagte das ihm zur Last liegende Verbrechen in St.Valentin, demnach in Niederösterreich und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Wien begangen. Da bei mißbräuchlichem Entzug von Vermögen des Machthabers der Untreueschaden mit dem Wirksamwerden der rechtswidrigen Disposition und nicht erst mit der Zueignung des Vermögens durch den Machthaber eintritt (EvBl 1980/129), trifft die der Zuständigkeitsrüge zugrunde gelegte Prämisse, erst mit der Realisierung des Sparguthabens (in Linz) sei die Vollendung des Deliktes eingetreten, nicht zu. Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung am 29.März 1989 gestellten Antrages, die Zeugin Elfriede P*** zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß nur der Hälftebetrag vom Angeklagten verwendet wurde, während das Sparbuch nicht dem Angeklagten unmittelbar zugekommen ist" (S 210).Letzteres gilt zunächst schon für die Paragraph 281, a StPO relevierende Rüge, das Oberlandesgericht Wien (an einer anderen Stelle, ersichtlich versehentlich "Linz"), das die Versetzung in den Anklagestand (gemäß Paragraph 214, StPO, vergleiche auch Paragraph 219, StPO) ausgesprochen habe, sei (örtlich) unzuständig gewesen. Denn nach dem mit den Entscheidungsgründen übereinstimmenden Inhalt des Urteilsspruches hat der Angeklagte das ihm zur Last liegende Verbrechen in St.Valentin, demnach in Niederösterreich und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Wien begangen. Da bei mißbräuchlichem Entzug von Vermögen des Machthabers der Untreueschaden mit dem Wirksamwerden der rechtswidrigen Disposition und nicht erst mit der Zueignung des Vermögens durch den Machthaber eintritt (EvBl 1980/129), trifft die der Zuständigkeitsrüge zugrunde gelegte Prämisse, erst mit der Realisierung des Sparguthabens (in Linz) sei die Vollendung des Deliktes eingetreten, nicht zu. Mit seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung am 29.März 1989 gestellten Antrages, die Zeugin Elfriede P*** zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß nur der Hälftebetrag vom Angeklagten verwendet wurde, während das Sparbuch nicht dem Angeklagten unmittelbar zugekommen ist" (S 210).
Das Schöffengericht hat in Begründung seines ablehnenden Zwischenerkenntnisses ausgeführt, es sei völlig unerheblich, ob der Angeklagte selbst diesen zweiten Teil des zweiten Sparbuches behoben oder ob er es an einen unbekannten Dritten weitergegeben habe, was rechtlich gleichwertig sei.
Dem ist mit der Ergänzung beizutreten, daß der Angeklagte auch nach Verkündung des Zwischenerkenntnisses nicht darlegte, inwieweit die Angaben der beantragten Zeugin für das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten von Bedeutung sein könnten und daß die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente außer Betracht zu bleiben haben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und von den dabei angeführten Gründen auszugehen ist (siehe Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 4 StPO Nr 40 und 41).Dem ist mit der Ergänzung beizutreten, daß der Angeklagte auch nach Verkündung des Zwischenerkenntnisses nicht darlegte, inwieweit die Angaben der beantragten Zeugin für das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten von Bedeutung sein könnten und daß die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente außer Betracht zu bleiben haben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und von den dabei angeführten Gründen auszugehen ist (siehe Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 281, Ziffer 4, StPO Nr 40 und 41).
Zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung ermangeln die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10), weil mit den darin aufgestellten Behauptungen, es fehlten Konstatierungen darüber, ob der Angeklagte nicht allenfalls im Innenverhältnis befugt war, Beträge von Firmenkonten zu beheben und auf ein Sparbuch zu transferieren; wenn aber eine derartige Berechtigung vorgelegen sei, dann bewirke deren nachträglicher Widerruf keine Strafbarkeit wegen Untreue, sondern allenfalls wegen Betruges, die ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes mit Stillschweigen übergangen werden, daß der Beschwerdeführer bereits bei Anlegung des Sparbuches darauf aus war, in Mißbrauch seiner rechtlichen Befugnisse das Geld aus der Firma zu entnehmen und es sich zuzueignen (S 228) bzw daß er das Sparbuch "immer" - das heißt also von Anfang an - in seinem Gewahrsam hatte, "um" - also in der Absicht - es bei günstiger Gelegenheit zu realisieren und das behobene Geld für sich zu verwenden (S 214). Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung ermangeln die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10), weil mit den darin aufgestellten Behauptungen, es fehlten Konstatierungen darüber, ob der Angeklagte nicht allenfalls im Innenverhältnis befugt war, Beträge von Firmenkonten zu beheben und auf ein Sparbuch zu transferieren; wenn aber eine derartige Berechtigung vorgelegen sei, dann bewirke deren nachträglicher Widerruf keine Strafbarkeit wegen Untreue, sondern allenfalls wegen Betruges, die ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes mit Stillschweigen übergangen werden, daß der Beschwerdeführer bereits bei Anlegung des Sparbuches darauf aus war, in Mißbrauch seiner rechtlichen Befugnisse das Geld aus der Firma zu entnehmen und es sich zuzueignen (S 228) bzw daß er das Sparbuch "immer" - das heißt also von Anfang an - in seinem Gewahrsam hatte, "um" - also in der Absicht - es bei günstiger Gelegenheit zu realisieren und das behobene Geld für sich zu verwenden (S 214). Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.