Die Mängelrüge (Z 5) macht undeutliche und unzureichende Begründung der tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz geltend und verweist dabei auf "die bloße Vermutung, daß sich der Angeklagte in Geldnot befand", und die nach Beschwerdemeinung in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend aussagekräftigen Modalitäten des Tathergangs, ohne allerdings sämtliche in diesem Zusammenhang wesentlichen Passagen der Urteilsgründe zu berücksichtigen. Geht doch das angefochtene Urteil - insoweit schon auf Grund der Angaben des Zeugen G***** über die Einzelheiten der Kontaktaufnahme durch die Täter formell mängelfrei (S 326 iVm S 288) - ausdrücklich davon aus, daß der Tätervorsatz das Fehlen jedweden Anspruchs auf den tatgegenständlichen Geldbetrag miteinschloß (S 326, 327, 333). Der (mit unterschiedlichen Argumenten weiters relevierte) Umstand hinwieder, daß der Angeklagte nach der tatplanwidrigen Wegnahme jenes der beiden Etuis, das kein Bargeld enthielt, die weiteren Aggressionsakte mit der Behauptung eines Ersatzanspruchs auf 500 S für eine zuvor erlittene Verletzung motivierte, betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil die für den bekämpften Schuldspruch maßgebenden Subsumtionskriterien bereits durch die erste Raubphase erfüllt waren. Abgesehen davon wurde eine solche Version vom Gericht ersichtlich abgelehnt, weil aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, daß es den Tätern nur darum ging, den ersten "Fehlgriff" zu korrigieren und doch noch zu der erhofften Raubbeute zu kommen (S 330).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht undeutliche und unzureichende Begründung der tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz geltend und verweist dabei auf "die bloße Vermutung, daß sich der Angeklagte in Geldnot befand", und die nach Beschwerdemeinung in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend aussagekräftigen Modalitäten des Tathergangs, ohne allerdings sämtliche in diesem Zusammenhang wesentlichen Passagen der Urteilsgründe zu berücksichtigen. Geht doch das angefochtene Urteil - insoweit schon auf Grund der Angaben des Zeugen G***** über die Einzelheiten der Kontaktaufnahme durch die Täter formell mängelfrei (S 326 in Verbindung mit S 288) - ausdrücklich davon aus, daß der Tätervorsatz das Fehlen jedweden Anspruchs auf den tatgegenständlichen Geldbetrag miteinschloß (S 326, 327, 333). Der (mit unterschiedlichen Argumenten weiters relevierte) Umstand hinwieder, daß der Angeklagte nach der tatplanwidrigen Wegnahme jenes der beiden Etuis, das kein Bargeld enthielt, die weiteren Aggressionsakte mit der Behauptung eines Ersatzanspruchs auf 500 S für eine zuvor erlittene Verletzung motivierte, betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil die für den bekämpften Schuldspruch maßgebenden Subsumtionskriterien bereits durch die erste Raubphase erfüllt waren. Abgesehen davon wurde eine solche Version vom Gericht ersichtlich abgelehnt, weil aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, daß es den Tätern nur darum ging, den ersten "Fehlgriff" zu korrigieren und doch noch zu der erhofften Raubbeute zu kommen (S 330).
Die mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) reklamierten (vom Erstgericht ohnedies mitberücksichtigten - S 328, 329) Widersprüche in den Angaben des Zeugen G***** zu durchwegs unwesentlichen Tatdetails vermögen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) reklamierten (vom Erstgericht ohnedies mitberücksichtigten - S 328, 329) Widersprüche in den Angaben des Zeugen G***** zu durchwegs unwesentlichen Tatdetails vermögen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, indem sie sich unter Vernachlässigung der Einheit zwischen Urteilsspruch (S 317) und -gründen (S 326, 327, 329 und 333) ohne jede sachliche Substantiierung auf die denkgesetzwidrige Behauptung beschränkt, das Fehlen jedweden Anspruchs auf die angestrebte Raubbeute sage hinsichtlich einer raubspezifischen Bereicherung nichts aus.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, indem sie sich unter Vernachlässigung der Einheit zwischen Urteilsspruch (S 317) und -gründen (S 326, 327, 329 und 333) ohne jede sachliche Substantiierung auf die denkgesetzwidrige Behauptung beschränkt, das Fehlen jedweden Anspruchs auf die angestrebte Raubbeute sage hinsichtlich einer raubspezifischen Bereicherung nichts aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).