Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 84/94×

Entscheidung 12 Os 84/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/94

Entscheidungsdatum

09.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enes S***** und Ninoslav K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Jänner 1994, GZ 1 c römisch fünf r 9333/93-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Enes S***** und Ninoslav K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Enes S***** der Verbrechen (römisch eins.1) der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, (römisch eins.2) der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (römisch eins.4) des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zu ergänzen: zweiter Fall), 15, 146, 147 Absatz 2, StGB sowie (römisch eins.3) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 4 WaffG und Ninoslav K***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zu ergänzen: dritter Fall), 15, 144 Absatz eins, 145, Abs (richtig:) 1 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach haben in Wien (römisch eins.) Enes S***** (1) von Mai bis Mitte Juli 1993 in fünf Angriffen Vlado M***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Bezahlung von zumindest 4.000 DM bis 5.000 DM, somit zu einer Handlung zu nötigen versucht, die ihn am Vermögen hätte schädigen sollen, indem er ihm für den Fall der Weigerung das Erschießen mit einer Maschinenpistole ankündigte; (2) Anfang bis Mitte Juni 1993 Habiba B***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Zurücknahme ihrer Anzeige gegen Rifat K***** genötigt, indem er der um seinen Waffenbesitz wissenden Frau für den Fall ihrer Weigerung ankündigte, "es werde etwas passieren"; (3) von Mai bis Mitte Juli 1993 (a) Faustfeuerwaffen unbefugt geführt und (b) Kriegsmaterial, nämlich eine Maschinenpistole Marke Skorpion bzw Uzi unbefugt besessen bzw geführt; (4) im Mai 1993 Vlado M***** zum Verbrechen des schweren Betruges zu bestimmen versucht, indem er ihm anbot, sein Gasthaus anzuzünden oder mit Säure zu beschädigen, und ihn zu einer entsprechenden Schadensmeldung an den Versicherer aufforderte; (römisch zwei.) Ninoslav K***** in der Zeit von Mai bis Juni 1993 zu der zu römisch eins.1 bezeichneten Tathandlung des Enes S***** beigetragen, indem er eine Maschinenpistole Marke Skorpion über Aufforderung des Enes S***** aus dessen Auto holte und zur Bekräftigung der erpresserischen Intentionen gegenüber Vlado M***** auf den Tisch legte.

Die dagegen - von Enes S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO, von Ninoslav K***** darüber hinaus auch aus den Ziffer 5, 9, Litera a und 10 leg cit - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.

Der Angeklagte Enes S***** wendet sich mit seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die erstgerichtliche Abstandnahme von der Übertragung und beweismäßigen Auswertung des von ihm in der Hauptverhandlung vorgelegten Tonbandes über ein mit der Zeugin Habiba B***** geführtes Gespräch, vermag damit allerdings eine Verletzung von Verteidigungsrechten in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht darzutun. Abgesehen davon, daß die Zeugin B***** ihr auf Tonband festgehaltenes Gespräch ausdrücklich (im Sinn des Schuldspruchs römisch eins.2) mit von Enes S***** ihr gegenüber ausgeübtem Druck erklärte (78 und 81/II), wurde inhaltlich des - insoweit ungerügt gebliebenen - Hauptverhandlungsprotokolls ein das relevierte Tonband betreffender, nach Art und angestrebtem Thema der Beweisaufnahme entsprechend konkretisierter Beweisantrag gar nicht gestellt (79, 80, 109, 124/II). Dieses in der Hauptverhandlung unterlaufene Versäumnis ist durch die nunmehrige Beschwerdebehauptung, die Zeugin B***** hätte mit ihrer festgehaltenen Gesprächseinlassung eine Einflußnahme des Rifat K***** auf ihre den Angeklagten belastenden Angaben eingeräumt, wirksam nicht nachzuholen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Erstangeklagten erschöpft sich in dem Versuch, die Glaubwürdigkeit des zu den Fakten römisch eins.1 und 4 bzw römisch zwei. ingerierten Zeugen Vlado M***** mit dem Hinweis auf dessen (im - der angestrebten Berichtigung daher vorweg nicht zugänglichen - Hauptverhandlungsprotokoll ohnedies unmißverständlich festgehaltenes - 73/II, vom Zeugen sinngemäß mit der Gegenwart des Angeklagten erklärtes) Händezittern während der gerichtlichen Einvernahme zu problematisieren, vermag damit aber keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der den insoweit bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.

Auch die Abweisung des vom Zweitangeklagten Ninoslav K***** in der Hauptverhandlung gestellten (70, 109, 124/II) Antrags auf Einholung von ethnologischen bzw sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachten bedeutete keine Beeinträchtigung seiner entscheidungswesentlichen Verteidigungsrechte (Ziffer 4,). Da der Zeuge Vlado M***** den Angeklagten K***** (auch) anläßlich der Konfrontation in der Hauptverhandlung ausdrücklich ad personam als jenen Täter identifizierte, den er im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Erhebungen als den "Blonden" bezeichnet hatte (71 ff/II), betraf der mit den beantragten Sachverständigengutachten sinngemäß angestrebte Nachweis einer auch im Abstammungsbereich des Angeklagten herrschenden Bedeutung des Begriffes "blond" spezifisch im Sinn des inländischen Sprachgebrauchs keinen im hier aktuellen Zusammenhang entscheidenden Aspekt.

Als keine entscheidende Tatsache betreffend hat demnach auch das Vorbringen zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) auf sich zu beruhen, soweit dort erneut auf die Haarfarbe des Zweitangeklagten Bezug genommen wird. Inwieweit hinwieder das Erstgericht zur Erörterung der Angaben des Zeugen Dobrevoje G***** in den Urteilsgründen verhalten gewesen sein sollte, wird weder aus der Sicht der Mängel- noch aus jener der Tatsachenrüge substantiiert.

Daß die mit der Tatsachenrüge weiters relevierte Frage, ob dem Aufenthalt des Angeklagten K***** in Wien ein Gegenbesuch seines Komplizen S***** vorausgegangen war, für die Beurteilung der ihm angelasteten Tatbeteiligung vorweg kein entscheidendes Gewicht zukommt, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Rechtsrügen schließlich, in der Bejahung bloßen Unrechtsbewußtseins lasse das angefochtene Urteil essentielle Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen strafbarer Erpessung vermissen (Ziffer 9, Litera a,), die Tatbeteiligung des Zweitangeklagten wäre im übrigen mangels erpressungsspezifischer Vorsatzkriterien als bloßes Vergehen nach dem Waffengesetz zu beurteilen gewesen (Ziffer 10,), setzen sich über dazu wesentliche Urteilspassagen hinweg und bringen die geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Geht doch das angefochtene Urteil ausdrücklich davon aus, daß die dem Angeklagten K***** angelastete Manipulation mit der Maschinenpistole auf die Bekräftigung der von Enes S***** an den tatbetroffenen Zeugen M***** herangetragenen Zahlungsaufforderung ausgerichtet war (157, 169/II).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S***** und K***** waren daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die von den Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E35994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00084.9406.0609.0

Dokumentnummer

JJT_19940609_OGH0002_0120OS00084_9400006_000