Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in keinem Punkt die behauptete Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsrechte. Da der Akt 1 C 12/94t des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis betreffend das vom Angeklagten als Kläger initiierte Ehescheidungsverfahren in der Hauptverhandlung ohnedies (antragskonform) verlesen wurde (283), die Modalitäten der von der Beklagten Margarete W***** ausgegangenen Relevierung der hier urteilsgegenständlichen sittlichen Verfehlungen des Angeklagten sohin Gegenstand der Hauptverhandlung waren, konnte die Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr.Rudolf W***** als für Margarete W***** tätig gewesener Beklagtenvertreter zum Nachweis angeblich wesentlicher Divergenzen zwischen der ihm erteilten Information und der Aussage der Zeugin W***** in der Hauptverhandlung ebenso ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, wie der überdies angestrebte gerichtliche Ortsaugenschein in der von Margarete W***** und ihren Kindern aus erster Ehe bis zum Jahre 1990 benützten Unterkunft. Dazu genügt der Hinweis auf die die gerügten Zwischenerkenntnisse betreffenden Passagen der Urteilsgründe (323), wonach sich das zivilprozessuale Vorbringen der Margarete W***** zu den sittlichen Verfehlungen des Angeklagten mit den im Strafverfahren erhobenen entsprechenden Anschuldigungen im wesentlichen Kern deckt und die - nach den erzielten Beweisergebnissen ohnedies unstrittige - räumliche Beengtheit der seinerzeitigen Wohnverhältnisse der Annahme mangelnder Auffälligkeit der nächtlichen Tathandlungen für im selben Raum schlafende Geschwister weder zwingend noch sonst plausibel entgegensteht. Die weiters relevierten - erfahrungsgemäß nicht nur für scheidungsingerierte Prozeßparteien naheliegenden - Intentionen der Margarete W*****, ihre finanziellen Interessen möglichst optimal zu wahren, ließen im Sinn der tatrichterlichen Erwägungen vorweg keine fundierten Rückschlüsse auf die grundsätzliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu, weil sich tatsächlich vorgefallene Straftaten nicht weniger zum wirtschaftlichen Druckmittel gegen den Täter eignen als bloß konfabulierte Anschuldigungen. Die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Dr.Karl O*****, Franz G***** und Franz G***** über deren Wahrnehmungen zur Intensität der Ausrichtung der Magrarete W***** auf finanzielle Zielsetzungen berührte demnach entgegen der Beschwerdeauffassung keine entscheidenden Beweisaspekte. Die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten liegt daher auch in diesen Punkten nicht vor.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in keinem Punkt die behauptete Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsrechte. Da der Akt 1 C 12/94t des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis betreffend das vom Angeklagten als Kläger initiierte Ehescheidungsverfahren in der Hauptverhandlung ohnedies (antragskonform) verlesen wurde (283), die Modalitäten der von der Beklagten Margarete W***** ausgegangenen Relevierung der hier urteilsgegenständlichen sittlichen Verfehlungen des Angeklagten sohin Gegenstand der Hauptverhandlung waren, konnte die Vernehmung des Rechtsanwaltes Dr.Rudolf W***** als für Margarete W***** tätig gewesener Beklagtenvertreter zum Nachweis angeblich wesentlicher Divergenzen zwischen der ihm erteilten Information und der Aussage der Zeugin W***** in der Hauptverhandlung ebenso ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, wie der überdies angestrebte gerichtliche Ortsaugenschein in der von Margarete W***** und ihren Kindern aus erster Ehe bis zum Jahre 1990 benützten Unterkunft. Dazu genügt der Hinweis auf die die gerügten Zwischenerkenntnisse betreffenden Passagen der Urteilsgründe (323), wonach sich das zivilprozessuale Vorbringen der Margarete W***** zu den sittlichen Verfehlungen des Angeklagten mit den im Strafverfahren erhobenen entsprechenden Anschuldigungen im wesentlichen Kern deckt und die - nach den erzielten Beweisergebnissen ohnedies unstrittige - räumliche Beengtheit der seinerzeitigen Wohnverhältnisse der Annahme mangelnder Auffälligkeit der nächtlichen Tathandlungen für im selben Raum schlafende Geschwister weder zwingend noch sonst plausibel entgegensteht. Die weiters relevierten - erfahrungsgemäß nicht nur für scheidungsingerierte Prozeßparteien naheliegenden - Intentionen der Margarete W*****, ihre finanziellen Interessen möglichst optimal zu wahren, ließen im Sinn der tatrichterlichen Erwägungen vorweg keine fundierten Rückschlüsse auf die grundsätzliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu, weil sich tatsächlich vorgefallene Straftaten nicht weniger zum wirtschaftlichen Druckmittel gegen den Täter eignen als bloß konfabulierte Anschuldigungen. Die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Dr.Karl O*****, Franz G***** und Franz G***** über deren Wahrnehmungen zur Intensität der Ausrichtung der Magrarete W***** auf finanzielle Zielsetzungen berührte demnach entgegen der Beschwerdeauffassung keine entscheidenden Beweisaspekte. Die behauptete Verletzung von Verteidigungsrechten liegt daher auch in diesen Punkten nicht vor.
Auch die Beschwerdevorwürfe formeller Begründungsmängel (Z 5) treffen nicht zu.Auch die Beschwerdevorwürfe formeller Begründungsmängel (Ziffer 5,) treffen nicht zu.
Was die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 107 Abs 1 StGB (Schuldspruch 1) anlangt, so erweisen sie sich durch den Urteilshinweis auf die einen entsprechenden Tätervorsatz spezifisch indizierenden äußeren Tatmodalitäten und den Umstand, daß die inkriminierte verbale Aggression der sonst zwischen den Ehegatten W***** üblichen Begegnung kraß zuwiderlief, als zureichend begründet (307, 309).Was die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Schuldspruch 1) anlangt, so erweisen sie sich durch den Urteilshinweis auf die einen entsprechenden Tätervorsatz spezifisch indizierenden äußeren Tatmodalitäten und den Umstand, daß die inkriminierte verbale Aggression der sonst zwischen den Ehegatten W***** üblichen Begegnung kraß zuwiderlief, als zureichend begründet (307, 309).
Nicht anders verhält es sich mit den Urteilsgründen zur inneren Tatseite der Urkundenunterdrückung (Faktum 5), denen eine nach Lage des Falles durchaus tragfähige Orientierung an der zivilgerichtlichen Vergleichseinlassung des Angeklagten hinsichtlich der in Rede stehenden Urkunden in Verbindung mit seinem sonst außergewöhnlichen - der Annahme bloßer Nachlässigkeit widerstreitenden - Ordnungsstreben zugrunde liegt.
Der Beschwerdeversuch hinwieder, die Tatsachengrundlagen der sexuellen Verfehlungen des Angeklagten (Schuldsprüche 2 bis 4) zu problematisieren, erschöpft sich im Ergebnis in einer Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung, die sich weder aus der Sicht der Mängelrüge noch aus jener der Tatsachenrüge (Z 5 a) als stichhältig erweist. Die dazu relevierten vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Zeugin Margarete W***** und ihrer tatbetroffenen Söhne Klaus und Thomas S***** lassen ohne Ausnahme den für die strafrechtliche Beurteilung maßgebenden Kern der inkriminierten Tathandlungen unberührt, ohne Unschlüssigkeiten oder sonstige Mängel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, welche die aufgeworfenen Fragen (finanzielle Zielsetzungen der Margarete W*****, situationsbedingte Wahrnehmungsmöglichkeiten für die hinsichtlich der Tataufdeckung gehemmten Opfer) ohnedies mitberücksichtigte.Der Beschwerdeversuch hinwieder, die Tatsachengrundlagen der sexuellen Verfehlungen des Angeklagten (Schuldsprüche 2 bis 4) zu problematisieren, erschöpft sich im Ergebnis in einer Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung, die sich weder aus der Sicht der Mängelrüge noch aus jener der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) als stichhältig erweist. Die dazu relevierten vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Zeugin Margarete W***** und ihrer tatbetroffenen Söhne Klaus und Thomas S***** lassen ohne Ausnahme den für die strafrechtliche Beurteilung maßgebenden Kern der inkriminierten Tathandlungen unberührt, ohne Unschlüssigkeiten oder sonstige Mängel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, welche die aufgeworfenen Fragen (finanzielle Zielsetzungen der Margarete W*****, situationsbedingte Wahrnehmungsmöglichkeiten für die hinsichtlich der Tataufdeckung gehemmten Opfer) ohnedies mitberücksichtigte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die - im übrigen argumentativ nicht einmal ansatzweise substantiierte - Behauptung, das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gehe in den Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen bzw der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren auf, durch die (rechtsrichtige) Bejahung entsprechender echter Idealkonkurrenz selbst entkräftet und sich im übrigen mit der Reklamation, die Tatopfer wären weder der Erziehung noch der Aufsicht des Angeklagten unterstellt gewesen, an urteilsfremden Prämissen orientiert.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie die - im übrigen argumentativ nicht einmal ansatzweise substantiierte - Behauptung, das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gehe in den Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen bzw der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren auf, durch die (rechtsrichtige) Bejahung entsprechender echter Idealkonkurrenz selbst entkräftet und sich im übrigen mit der Reklamation, die Tatopfer wären weder der Erziehung noch der Aufsicht des Angeklagten unterstellt gewesen, an urteilsfremden Prämissen orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.