Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Friedrich S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A I.), und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A II.), des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (A III.) und des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen nach § 207 a Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Friedrich S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (A römisch eins.), und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A römisch zwei.), des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (A römisch drei.) und des Vergehens der pornographischen Darstellung mit Unmündigen nach Paragraph 207, a Absatz 2, StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er (soweit tatbestandsessentiell) in Enns
A) seine am 30.Jänner 1975 geborene Stieftochter Birgit H*****
I. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1989, jedenfalls nach dem 30.Jänner 1989, dadurch, daß er sie entkleidete, rücklings auf eine Couch drückte, sie dort festhielt und mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführte, außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt;römisch eins. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1989, jedenfalls nach dem 30.Jänner 1989, dadurch, daß er sie entkleidete, rücklings auf eine Couch drückte, sie dort festhielt und mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführte, außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt;
II. in der Zeit von Anfang 1987 bis 30.Jänner 1989, somit eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie wiederholt an den Brüsten und im Genitalbereich betastete, Finger in ihre Scheide einführte und an sich einen Oralverkehr durchführen ließ;römisch zwei. in der Zeit von Anfang 1987 bis 30.Jänner 1989, somit eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie wiederholt an den Brüsten und im Genitalbereich betastete, Finger in ihre Scheide einführte und an sich einen Oralverkehr durchführen ließ;
III. in der Zeit von Anfang 1987 bis 30.Jänner 1994 durch die unter Punkt I. und II. geschilderten Tathandlungen sowie dadurch, daß er mit ihr (ersichtlich wohl nach dem 30.1.1989) wiederholt einen Geschlechtsverkehr vollzog, wiederholt Oralverkehr an sich durchführen ließ, auf den Oberkörper des Mädchens und in dessen Mund urinierte und mit ihm Videoaufnahmen, die es bei der Durchführung des Oralverkehrs und Beischlafs sowie nackt mit gespreizten Beinen zeigten, anfertigte, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstellten minderjährigen Person, diese zur Unzucht mißbraucht;römisch drei. in der Zeit von Anfang 1987 bis 30.Jänner 1994 durch die unter Punkt römisch eins. und römisch zwei. geschilderten Tathandlungen sowie dadurch, daß er mit ihr (ersichtlich wohl nach dem 30.1.1989) wiederholt einen Geschlechtsverkehr vollzog, wiederholt Oralverkehr an sich durchführen ließ, auf den Oberkörper des Mädchens und in dessen Mund urinierte und mit ihm Videoaufnahmen, die es bei der Durchführung des Oralverkehrs und Beischlafs sowie nackt mit gespreizten Beinen zeigten, anfertigte, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstellten minderjährigen Person, diese zur Unzucht mißbraucht;
B) in der Zeit vom 1.Oktober 1994 bis Jänner 1996 sich eine
pornographische Darstellung mit Unmündigen (§ 207 a Abs 1 StGB) verschafft und eine solche besessen.pornographische Darstellung mit Unmündigen (Paragraph 207, a Absatz eins, StGB) verschafft und eine solche besessen.