Der dagegen in der auf § 345 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erhobene Einwand einer unzulässigen Verwertung der Aussagen mehrerer Zeugen durch ihre Vernehmung ohne Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 1 StPO ist offenbar unbegründet.Der dagegen in der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erhobene Einwand einer unzulässigen Verwertung der Aussagen mehrerer Zeugen durch ihre Vernehmung ohne Vorhalt des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist offenbar unbegründet.
In Ansehung des Zeugen Miroslav G***** geht die Beschwerde schon deshalb fehl, weil der gegen ihn gerichtete und auch gar nicht bestrittene (251 f/I) Verdacht einer dem urteilsgegenständlichen Geschehen (I und II) vorausgegangenen Körperverletzung zum Nachteil der Radica W***** und des Dragan P*****, welcher Inhalt eines gesonderten Verfahrens ist (3 c verso/IV), in der Hauptverhandlung gar nicht Gegenstand irgend einer Erörterung war. Weder die Zeugin W***** machte dazu Angaben (175 f/IV) - Dragan P***** wurde überhaupt nicht vernommen -, noch ging der Zeuge G***** in seiner Vernehmung (189 f/IV), sei es aus eigenem, sei es über Befragung, auf diesen Sachverhaltskomplex ein. Damit wurde die Belehrungspflicht (§ 152 Abs 1 Z 1, Abs 5 StPO) über das dem Zeugen fallbezogen nur insoweit (§ 152 Abs 4 StPO) zustehende Entschlagungsrecht nicht aktuell.In Ansehung des Zeugen Miroslav G***** geht die Beschwerde schon deshalb fehl, weil der gegen ihn gerichtete und auch gar nicht bestrittene (251 f/I) Verdacht einer dem urteilsgegenständlichen Geschehen (römisch eins und römisch zwei) vorausgegangenen Körperverletzung zum Nachteil der Radica W***** und des Dragan P*****, welcher Inhalt eines gesonderten Verfahrens ist (3 c verso/IV), in der Hauptverhandlung gar nicht Gegenstand irgend einer Erörterung war. Weder die Zeugin W***** machte dazu Angaben (175 f/IV) - Dragan P***** wurde überhaupt nicht vernommen -, noch ging der Zeuge G***** in seiner Vernehmung (189 f/IV), sei es aus eigenem, sei es über Befragung, auf diesen Sachverhaltskomplex ein. Damit wurde die Belehrungspflicht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, StPO) über das dem Zeugen fallbezogen nur insoweit (Paragraph 152, Absatz 4, StPO) zustehende Entschlagungsrecht nicht aktuell.
Daß dieser Zeuge im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens aber auch im Verdacht stand, den Angeklagten verletzt zu haben, wurde in der Beschwerde in keiner Weise konkretisiert. Sie ist solcherart unbeachtlich (§ 285a Z 2 StPO). Davon abgesehen widerspricht diese Behauptung der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher - ohne eine Verletzung seiner Person durch Miroslav G***** zu behaupten - vielmehr der Beschwerde konträr nur von einem tätlichen Angriff seinerseits gegen diesen Zeugen berichtete (15/IV).Daß dieser Zeuge im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens aber auch im Verdacht stand, den Angeklagten verletzt zu haben, wurde in der Beschwerde in keiner Weise konkretisiert. Sie ist solcherart unbeachtlich (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Davon abgesehen widerspricht diese Behauptung der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher - ohne eine Verletzung seiner Person durch Miroslav G***** zu behaupten - vielmehr der Beschwerde konträr nur von einem tätlichen Angriff seinerseits gegen diesen Zeugen berichtete (15/IV).
Die ferner gegen den Zeugen Zlatomir V***** behaupteten Verdachtsgründe erweisen sich bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als ungeeignet, die von § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorausgesetzte konkrete und keinesfalls bloß rein theoretische, abstrakte Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu begründen. Der Verantwortung des Angeklagten, unter anderem der in Rede stehende Zeuge habe ihn geschlagen (15/IV), steht kein Aktensubstrat gegenüber, daß diese Behauptung zum konkreten Verdacht in Richtung § 83 StGB verdichten könnte. Denn abgesehen davon, daß die in der Beschwerde vertretene These einer verabredeten Verbindung überhaupt aus der Luft gegriffen ist, bietet die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage der (lediglich im Vorverfahren vernommenen - 205 f/I iVm 287/III, 311/IV) Zeugin Vesna Zm***** - sie bezichtigte insoweit namentlich nicht "M*****" (= Zlatomir V*****), sondern lediglich dessen Freund "C*****" - dafür, und zwar weder isoliert betrachtet, noch bei Berücksichtigung der im relevanten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung im gegebenen Zusammenhang allein zur Verfügung gestandenen Depositionen des Zeugen Ahmed L***** im Vorverfahren (335/I), wonach nur "C*****" auf "H*****", und zwar durch Boxhiebe gegen das Gesicht, eingeschlagen habe, und die anderen nur dabeigestanden seien, eine tragfähige Basis.Die ferner gegen den Zeugen Zlatomir V***** behaupteten Verdachtsgründe erweisen sich bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als ungeeignet, die von Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorausgesetzte konkrete und keinesfalls bloß rein theoretische, abstrakte Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu begründen. Der Verantwortung des Angeklagten, unter anderem der in Rede stehende Zeuge habe ihn geschlagen (15/IV), steht kein Aktensubstrat gegenüber, daß diese Behauptung zum konkreten Verdacht in Richtung Paragraph 83, StGB verdichten könnte. Denn abgesehen davon, daß die in der Beschwerde vertretene These einer verabredeten Verbindung überhaupt aus der Luft gegriffen ist, bietet die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage der (lediglich im Vorverfahren vernommenen - 205 f/I in Verbindung mit 287/III, 311/IV) Zeugin Vesna Zm***** - sie bezichtigte insoweit namentlich nicht "M*****" (= Zlatomir V*****), sondern lediglich dessen Freund "C*****" - dafür, und zwar weder isoliert betrachtet, noch bei Berücksichtigung der im relevanten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung im gegebenen Zusammenhang allein zur Verfügung gestandenen Depositionen des Zeugen Ahmed L***** im Vorverfahren (335/I), wonach nur "C*****" auf "H*****", und zwar durch Boxhiebe gegen das Gesicht, eingeschlagen habe, und die anderen nur dabeigestanden seien, eine tragfähige Basis.
Daß sich der Zeuge V***** vor dem schuldspruchgegenständlichen Angriff des Angeklagten auf ihn im Sinne des Beschwerdevorbringens bewaffnete, konnte bei Prüfung des behaupteten Entschlagungsrechtes schon deshalb auf sich beruhen, weil nicht einmal der Angeklagte die Begehung einer Straftat, etwa durch einen Angriff oder eine Drohung mittels Waffe behauptete. Zudem läßt sich der Verdacht aus der zur Untermauerung des Beschwerdestandpunktes zitierten Aussage des Zeugen Ahmed L***** (335/I), "M***** sagte zu seiner Frau, gib mir das aus der Tasche ... ich kann nicht sagen, was es war ...", nicht schlüssig ableiten. Dies umso weniger, als es sich beim damals übergebenen Gegenstand - von der Beschwerde selbst unterstellt - tatsächlich nicht um eine Waffe, sondern in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Sandra V***** (213/I) um einen höheren Geldbetrag handelte.
Für den vom Beschwerdeführer schließlich daraus gegen Zlatomir V***** und dessen Gattin (§ 165 StGB) gefolgerten "dringenden Verdacht", daß es sich bei diesem Geld um den Erlös aus einem Drogengeschäft gehandelt hat, vermag er nur rein spekulative Argumente ins Treffen zu führen, sodaß die Beschwerde auch in diesem Anfechtungspunkt versagt. Mag auch das Milieu, in dem der Urteilssachverhalt spielt, eine unredliche Herkunft des Geldes möglich erscheinen lassen, bleibt es dem Angeklagten ohne entsprechende objektive Beweisergebnisse verwehrt, in Berufung auf § 152 Abs 5 StPO aus einer eigenen antizipativen Reklamation der Angaben der Betroffenen (vgl 221/I) als "zweifellos falsch" prozessuale Rechte abzuleiten.Für den vom Beschwerdeführer schließlich daraus gegen Zlatomir V***** und dessen Gattin (Paragraph 165, StGB) gefolgerten "dringenden Verdacht", daß es sich bei diesem Geld um den Erlös aus einem Drogengeschäft gehandelt hat, vermag er nur rein spekulative Argumente ins Treffen zu führen, sodaß die Beschwerde auch in diesem Anfechtungspunkt versagt. Mag auch das Milieu, in dem der Urteilssachverhalt spielt, eine unredliche Herkunft des Geldes möglich erscheinen lassen, bleibt es dem Angeklagten ohne entsprechende objektive Beweisergebnisse verwehrt, in Berufung auf Paragraph 152, Absatz 5, StPO aus einer eigenen antizipativen Reklamation der Angaben der Betroffenen vergleiche 221/I) als "zweifellos falsch" prozessuale Rechte abzuleiten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.