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Entscheidung 12 Os 85/04×

Entscheidung 12 Os 85/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os85/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aleksandar S***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. März 2004, GZ 9 Hv 46/04t-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandar S***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB sowie der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er

1. in der Zeit vom Jahresbeginn 1998 bis zum Sommer 2003 Gabriele T***** gewerbsmäßig wiederholt durch Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, nämlich durch die Ankündigung, ihren Gatten über ihre außereheliche sexuelle Beziehung zu unterrichten, sie zu ruinieren und ihr Leben zu vernichten, wobei er Kontakte zu Personen unterhalte, die dies für ihn erledigen würden, zur Übergabe von 37.446 EUR in sieben Teilbeträgen sowie weiteren Geldbeträgen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nötigte und zu nötigen versuchte, wobei er die Erpressung längere Zeit hindurch fortsetzte und die Genötigte hiebei in einen qualvollen Zustand versetzte;

2. am 22. Februar 2004 Markus T***** durch die Drohung, er werde "eine Katastrophe machen", die sexuelle Beziehung zu dessen Mutter Gabriele T***** preisgeben, deren Leben zerstören und "alles anzünden", sohin ebenfalls mittels Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, zur Vermittlung der Kontaktaufnahme mit Gabriele T***** zu nötigen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - undifferenziert - aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Rüge erschöpft sich darin, den Feststellungen des Erstgerichtes die mit mängelfreier Begründung (US 11-14) als unglaubwürdig erachtete Verantwortung des Angeklagten gegenüberzustellen und daraus - auf rein spekulativer Basis - für diesen günstigere Schlüsse abzuleiten und macht solcherart weder formelle Begründungsmängel noch aktenkundige Umstände geltend, die geeignet sein könnten, die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage in Zweifel zu setzen, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74737 12Os85.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00085.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00085_0400000_000