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Entscheidung 12 Os 85/07b×

Entscheidung 12 Os 85/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os85/07b

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred A***** wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. April 2007, GZ 22 Hv 14/07k-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie (richtig:) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von Frühjahr 2005 bis Ende Jänner 2007 (römisch eins) mit der am 17. März 1993 geborenen Melanie H***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er wiederholt einen Finger in ihre Scheide einführte,

(römisch zwei) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an Melanie H***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie mehrmals pro Monat intensiv im Brust- sowie im Genitalbereich berührte und sich zwei- oder dreimal von ihr mit der Hand befriedigen ließ, sowie

(römisch drei) durch die zu römisch eins und römisch zwei beschriebenen Handlungen mit der seiner Aufsicht unterstehenden Melanie H***** unter Ausnützung seiner Stellung geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht übergehe die von der Zeugin Gabriele H***** gestützte (S 238) Aussage des Beschwerdeführers, zwischen ihm und Melanie H***** habe ein positives persönliches Verhältnis bestanden (S 228), entfernt sich vom Urteilsinhalt. Die Tatrichter stellen diese gute Beziehung vielmehr ausdrücklich fest (US 3), berücksichtigen alle diesbezüglichen Depositionen (US 7, 10) und legen in eingehender, den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung dar, dass gerade dieses Vertrauensverhältnis gegen die Annahme einer Falschbezichtigung des Beschwerdeführers durch Melanie H***** spricht (US 12, 13). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die beweiswürdigenden Erwägungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Melanie H***** ignoriert und unsubstantiiert behauptet, dieses positive Verhältnis würde gegen den sexuellen Missbrauch sprechen, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Zeugin Simone E***** am Körper berührt und sich zu ihr ins Bett gelegt habe, beziehen sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde die diesbezügliche Urteilspassage nur rudimentär wiedergibt und sinnentstellend interpretiert. Die Tatrichter verwerfen nämlich keineswegs die Aussage dieser Zeugin als unglaubwürdig, sondern gehen vielmehr von deren Richtigkeit aus (US 13) und erklären - mit Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers - dessen darin geschildertes Verhalten als „nicht nachvollziehbar" (US 14). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85339 12Os85.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00085.07B.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00085_07B0000_000