Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht übergehe die von der Zeugin Gabriele H***** gestützte (S 238) Aussage des Beschwerdeführers, zwischen ihm und Melanie H***** habe ein positives persönliches Verhältnis bestanden (S 228), entfernt sich vom Urteilsinhalt. Die Tatrichter stellen diese gute Beziehung vielmehr ausdrücklich fest (US 3), berücksichtigen alle diesbezüglichen Depositionen (US 7, 10) und legen in eingehender, den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung dar, dass gerade dieses Vertrauensverhältnis gegen die Annahme einer Falschbezichtigung des Beschwerdeführers durch Melanie H***** spricht (US 12, 13). Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die beweiswürdigenden Erwägungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Melanie H***** ignoriert und unsubstantiiert behauptet, dieses positive Verhältnis würde gegen den sexuellen Missbrauch sprechen, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Zeugin Simone E***** am Körper berührt und sich zu ihr ins Bett gelegt habe, beziehen sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde die diesbezügliche Urteilspassage nur rudimentär wiedergibt und sinnentstellend interpretiert. Die Tatrichter verwerfen nämlich keineswegs die Aussage dieser Zeugin als unglaubwürdig, sondern gehen vielmehr von deren Richtigkeit aus (US 13) und erklären - mit Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers - dessen darin geschildertes Verhalten als „nicht nachvollziehbar" (US 14). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht übergehe die von der Zeugin Gabriele H***** gestützte (S 238) Aussage des Beschwerdeführers, zwischen ihm und Melanie H***** habe ein positives persönliches Verhältnis bestanden (S 228), entfernt sich vom Urteilsinhalt. Die Tatrichter stellen diese gute Beziehung vielmehr ausdrücklich fest (US 3), berücksichtigen alle diesbezüglichen Depositionen (US 7, 10) und legen in eingehender, den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung dar, dass gerade dieses Vertrauensverhältnis gegen die Annahme einer Falschbezichtigung des Beschwerdeführers durch Melanie H***** spricht (US 12, 13). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die beweiswürdigenden Erwägungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Melanie H***** ignoriert und unsubstantiiert behauptet, dieses positive Verhältnis würde gegen den sexuellen Missbrauch sprechen, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer die Zeugin Simone E***** am Körper berührt und sich zu ihr ins Bett gelegt habe, beziehen sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde die diesbezügliche Urteilspassage nur rudimentär wiedergibt und sinnentstellend interpretiert. Die Tatrichter verwerfen nämlich keineswegs die Aussage dieser Zeugin als unglaubwürdig, sondern gehen vielmehr von deren Richtigkeit aus (US 13) und erklären - mit Bezug auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers - dessen darin geschildertes Verhalten als „nicht nachvollziehbar" (US 14). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.