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Entscheidung 12 Os 85/10g×

Entscheidung 12 Os 85/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os85/10g

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Orhan D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2010, GZ 043 Hv 128/09w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Orhan D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Ende August 2008 den (in Deutschland) bereits rechtskräftig verurteilten Ümit O***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 7.006 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 824 +/- 67 Gramm THC aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen, indem D***** O***** aufforderte, gegen ein vereinbartes Entgelt in der Höhe von 1.000 Euro das Suchtgift in den Niederlanden zu übernehmen, nach Wien zu transportieren und ihm zu übergeben, wobei D***** O***** am 31. August 2008 mit einem PKW nach Utrecht brachte, 25.000 Euro zur Bezahlung des Suchtgifts mit sich führte, den Kontakt zu den unbekannten Mittätern „Osman“ und „Georgi“ herstellte und das Busticket für die Rückfahrt bezahlte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Der Mängelrüge entgegen haben sich die Tatrichter mit den Umständen der Änderung in den Aussagen des Ümit O***** (von zwei Unbekannten auf den Beschwerdeführer als Auftraggeber des Suchtgiftschmuggels) - auch hinsichtlich des Zeitpunkts dessen Information über die drohende Strafhöhe - gar wohl auseinandergesetzt (US 6 f) und dabei diesen Zeugen auch korrekt zitiert (US 6; ON 29 S 41), sodass der bekämpften Entscheidung weder Unvollständigkeit noch Aktenwidrigkeit anhaftet. Die Spekulation über die Motive des in Deutschland festgenommenen Suchtgifttransporteurs für den Wechsel in seiner Einlassung führt den Rechtsmittelwerber auf das Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld, die im kollegialgerichtlichen Prozess allerdings im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Argumentation mit dem Zweifelsgrundsatz ist in einer Mängelrüge nicht statthaft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454; RIS-Justiz RS0102162).

Auch die Angaben des Alibizeugen Nihat C***** hat das Erstgericht eingehend erörtert (US 8 f) und vor allem aufgrund des persönlichen Eindrucks verworfen. Der persönliche Eindruck des Gerichts von einer vernommenen Person lässt sich nicht erschöpfend in Worte kleiden und muss darum - der Forderung des Angeklagten zuwider - im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (RIS-Justiz RS0099413; Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 39). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher wiederum ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Letztlich mündet die Argumentation des Nichtigkeitswerbers neuerlich in eine nur im Einzelrichterverfahren zulässige Beweiswertrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00085.10G.0701.000

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100701_OGH0002_0120OS00085_10G0000_000