Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, „§ 15 StGB“ (I./A./ und C./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (I./B./), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (I./D./1./) und nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./D./2./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 6 WaffG (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, „§ 15 StGB“ (römisch eins./A./ und C./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG (römisch eins./B./), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG (römisch eins./D./1./) und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch eins./D./2./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift
A./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) anderen überlassen und zu überlassen versucht, indem er das Suchtgift an die Käufer übergab, und zwar von 2021 bis 15. Februar 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 6.607,90 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA), 206,90 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA), 37,9 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 0,82 % Delta-9-THC und 10,81 % THCA) sowie 114 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);A./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) anderen überlassen und zu überlassen versucht, indem er das Suchtgift an die Käufer übergab, und zwar von 2021 bis 15. Februar 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 6.607,90 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA), 206,90 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA), 37,9 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 0,82 % Delta-9-THC und 10,81 % THCA) sowie 114 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);
B./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er das Suchtgift offerierte, und zwar von 1. November 2022 bis 18. Jänner 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 320 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA) und 13 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);B./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er das Suchtgift offerierte, und zwar von 1. November 2022 bis 18. Jänner 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 320 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA) und 13 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);
C./ anderen verschafft, indem er das Suchtgift vermittelte, und zwar von 20. September 2022 bis 9. Februar 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 219 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA), 3 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA) und 3 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);
D./ besessen, und zwar
1./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) insgesamt 94,8 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,89 % Delta-9-THC und 11,58 % THCA) sowie 1 Gramm Kokain (mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt Cocain), indem er das Suchtgift bunkerte;1./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) insgesamt 94,8 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,89 % Delta-9-THC und 11,58 % THCA) sowie 1 Gramm Kokain (mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt Cocain), indem er das Suchtgift bunkerte;
2./ am 17. November 2022 zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch 1,6 Gramm Cannabiskraut, indem er dieses bei sich trug;
II./ von Ende 2022 bis zum 15. Februar 2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe und Munition, nämlich eine Schreckschusspistole inklusive Patronen besessen, obwohl ihm dies nach § 11a WaffG verboten war, indem er diese an seiner Aufenthaltsadresse aufbewahrte.römisch zwei./ von Ende 2022 bis zum 15. Februar 2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe und Munition, nämlich eine Schreckschusspistole inklusive Patronen besessen, obwohl ihm dies nach Paragraph 11 a, WaffG verboten war, indem er diese an seiner Aufenthaltsadresse aufbewahrte.