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Entscheidung 12 Os 85/23a×

Entscheidung 12 Os 85/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

12Os85/23a

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2023, GZ 71 Hv 45/23s-91.2, und über seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, „§ 15 StGB“ (römisch eins./A./ und C./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG (römisch eins./B./), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG (römisch eins./D./1./) und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch eins./D./2./) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W*

römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift

A./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) anderen überlassen und zu überlassen versucht, indem er das Suchtgift an die Käufer übergab, und zwar von 2021 bis 15. Februar 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 6.607,90 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA), 206,90 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA), 37,9 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 0,82 % Delta-9-THC und 10,81 % THCA) sowie 114 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);

B./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er das Suchtgift offerierte, und zwar von 1. November 2022 bis 18. Jänner 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 320 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA) und 13 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);

C./ anderen verschafft, indem er das Suchtgift vermittelte, und zwar von 20. September 2022 bis 9. Februar 2023 in zahlreichen, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern, insgesamt 219 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,87 % Delta-9-THC und 11,41 % THCA), 3 Gramm Cannabisharz (beinhaltend 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA) und 3 Gramm Kokain (beinhaltend 75,14 % Cocain);

D./ besessen, und zwar

1./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter (Paragraph 12, StGB) insgesamt 94,8 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 0,89 % Delta-9-THC und 11,58 % THCA) sowie 1 Gramm Kokain (mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt Cocain), indem er das Suchtgift bunkerte;

2./ am 17. November 2022 zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch 1,6 Gramm Cannabiskraut, indem er dieses bei sich trug;

römisch zwei./ von Ende 2022 bis zum 15. Februar 2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe und Munition, nämlich eine Schreckschusspistole inklusive Patronen besessen, obwohl ihm dies nach Paragraph 11 a, WaffG verboten war, indem er diese an seiner Aufenthaltsadresse aufbewahrte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider bestimmt die „zigfache Tatbegehung“ zu römisch eins./A./ und römisch eins./C./ die hier aktuelle Strafdrohung des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG nicht, womit die aggravierende Wertung dieses Umstands (US 31) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstößt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00085.23A.0907.000

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230907_OGH0002_0120OS00085_23A0000_000