Der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 23.Jänner 1978 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung des Beschuldigten wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung stellen, wenn der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung verweigert hat (§ 449 StPO).Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung des Beschuldigten wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung stellen, wenn der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung verweigert hat (Paragraph 449, StPO).
Von einer Verweigerung der Verfolgung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der öffentliche Ankläger von einer prozessual noch zulässigen Verfolgung des Beschuldigten Abstand nimmt - mit anderen Worten: auf eine mögliche Verfolgung des Beschuldigten verzichtet. Dies ist jedoch bei einer gerichtlichen Beschlußfassung nach § 451 Abs. 2 StPO nicht der Fall.Von einer Verweigerung der Verfolgung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der öffentliche Ankläger von einer prozessual noch zulässigen Verfolgung des Beschuldigten Abstand nimmt - mit anderen Worten: auf eine mögliche Verfolgung des Beschuldigten verzichtet. Dies ist jedoch bei einer gerichtlichen Beschlußfassung nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO nicht der Fall.
Gemäß § 42 Abs. 2 StGB ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 StGB vorliegen, dem Gericht vorbehalten und das Verfahren gegebenenfalls unabhängig von der Lage, in der es sich befindet, zu beenden. Für das bezirksgerichtliche Verfahren bestimmt § 451 Abs. 2 StPO, daß der Richter, wenn er sich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB überzeugt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen hat, und zwar unbeschadet des Umstandes, ob der öffentliche Ankläger einen Verfolgungsantrag gestellt, bzw. eine Einstellungserklärung abgegeben hat (RZ 1977/127).Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, StGB ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, StGB vorliegen, dem Gericht vorbehalten und das Verfahren gegebenenfalls unabhängig von der Lage, in der es sich befindet, zu beenden. Für das bezirksgerichtliche Verfahren bestimmt Paragraph 451, Absatz 2, StPO, daß der Richter, wenn er sich vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB überzeugt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen hat, und zwar unbeschadet des Umstandes, ob der öffentliche Ankläger einen Verfolgungsantrag gestellt, bzw. eine Einstellungserklärung abgegeben hat (RZ 1977/127).
Hat aber das Gericht die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) rechtskräftig festgestellt, so ist damit nicht nur die Verfolgbarkeit der betreffenden Tat durch den öffentlichen Ankläger aufgehoben, sondern auch das (subsidiäre) Verfolgungsrecht des Privatbeteiligten erloschen. Eine (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens käme nur - auf Antrag - unter den Voraussetzungen des § 352 (480 Abs. 1) StPO in Betracht.Hat aber das Gericht die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (Paragraph 42, StGB) rechtskräftig festgestellt, so ist damit nicht nur die Verfolgbarkeit der betreffenden Tat durch den öffentlichen Ankläger aufgehoben, sondern auch das (subsidiäre) Verfolgungsrecht des Privatbeteiligten erloschen. Eine (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens käme nur - auf Antrag - unter den Voraussetzungen des Paragraph 352, (480 Absatz eins,) StPO in Betracht.
Der Subsidiarantrag der Privatbeteiligten Ernestine A war unzulässig, sodaß der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 23. Jänner 1978 gegen die Bestimmungen des § 449 StPO verstößt. Die Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten Alois A zum Nachteil. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit spruchgemäß zu entscheiden.Der Subsidiarantrag der Privatbeteiligten Ernestine A war unzulässig, sodaß der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 23. Jänner 1978 gegen die Bestimmungen des Paragraph 449, StPO verstößt. Die Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten Alois A zum Nachteil. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber kann noch bemerkt werden, daß es nach der Aktenlage auch an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß zur Durchführung des Strafverfahrens gegen Alois A der Gerichtshof erster Instanz zuständig gewesen wäre.