Mangelnde Strafwürdigkeit einer (mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohten) Tat liegt vor, wenn die Schuld des Täters gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt:
In Würdigung der Umstände, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat erst im 15. Lebensjahr stand, seine überwiegend passive Beteiligung in untergeordneter Weise erfolgte und von der kriminellen Aktivität der auch in anderer Hinsicht straffällig gewordenen weiteren Täter beeinflußt war, ist der Schuldgehalt, die Sozialschädlichkeit und der Störwert der Tat sowohl absolut als auch im Vergleich mit den typischen Fällen des Delikts gering und kann demgemäß eine geringe Täterschuld angenommen werden (Leukauf-Steininger, Komm. 2 § 42 RN 9; Pallin WK, § 42, RN 1 und 9).In Würdigung der Umstände, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat erst im 15. Lebensjahr stand, seine überwiegend passive Beteiligung in untergeordneter Weise erfolgte und von der kriminellen Aktivität der auch in anderer Hinsicht straffällig gewordenen weiteren Täter beeinflußt war, ist der Schuldgehalt, die Sozialschädlichkeit und der Störwert der Tat sowohl absolut als auch im Vergleich mit den typischen Fällen des Delikts gering und kann demgemäß eine geringe Täterschuld angenommen werden (Leukauf-Steininger, Komm. 2 Paragraph 42, RN 9; Pallin WK, Paragraph 42,, RN 1 und 9).
Ferner zog die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich, welche auf die Herbeiführung eines geringen Vermögensschadens (S 70 bis S 75) zum Nachteil unbekannt gebliebener Bauarbeiter beschränkt waren. Schließlich erweist sich auch bei Berücksichtigung der präventiven Belange eine Bestrafung oder ein an ihre Stelle tretender Ausspruch (§ 46 Abs. 1 JGG) als nicht erforderlich. Die Entbehrlichkeit der Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeklagten im Wege einer solchen gerichtlichen Reaktion ergibt sich nicht nur aus dem hier im Vordergrund stehenden geringen Grad der Schuld, sondern zudem auch aus den in der Hauptverhandlung verlesenen behördlichen Berichten (ON 34 und 43), wonach der bisher nicht nachteilig in Erscheinung getretene Kurt H*** in geordneten Verhältnissen lebt und die auf Verleitung durch andere Personen zurückzuführende Tat zutiefst bedauert. Bei der gebotenen fallbezogenen Betrachtung unter Bedachtnahme auf die erfolgte Bestrafung von Hauptbeteiligten kann auch ausgeschlossen werden, daß die Straflosigkeit dieser in der Rolle eines Mitläufers gesetzten Verfehlung des im ersten Jahr der Strafunmündigkeit gestandenen Jugendlichen negative Auswirkungen auf die allgemeine Normtreue und die abhaltende Kraft der Strafdrohung gegen Diebstahl haben wird. Im Hinblick auf das kumulative Vorliegen der Bedingungen des § 42 Abs. 1 StGB war der Nichtigkeitsbeschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Kurt H*** Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Angeklagten Kurt H*** sowie demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch über die Erteilung einer Ermahnung (§ 12 Abs. 2 JGG) aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO durch Fällung eines Freispruches nach § 259 Z 4 StPO in der Sache selbst zu erkennen. Nicht näher einzugehen war auf die Frage, ob nach den Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich ein Einverständnis des Angeklagten mit den anderen Diebsgenossen über die Verübung des Diebstahls anzunehmen ist; jedenfalls besteht in dieser Richtung eine begründete Verdachtslage in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung (SSt. 49/20).Ferner zog die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich, welche auf die Herbeiführung eines geringen Vermögensschadens (S 70 bis S 75) zum Nachteil unbekannt gebliebener Bauarbeiter beschränkt waren. Schließlich erweist sich auch bei Berücksichtigung der präventiven Belange eine Bestrafung oder ein an ihre Stelle tretender Ausspruch (Paragraph 46, Absatz eins, JGG) als nicht erforderlich. Die Entbehrlichkeit der Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeklagten im Wege einer solchen gerichtlichen Reaktion ergibt sich nicht nur aus dem hier im Vordergrund stehenden geringen Grad der Schuld, sondern zudem auch aus den in der Hauptverhandlung verlesenen behördlichen Berichten (ON 34 und 43), wonach der bisher nicht nachteilig in Erscheinung getretene Kurt H*** in geordneten Verhältnissen lebt und die auf Verleitung durch andere Personen zurückzuführende Tat zutiefst bedauert. Bei der gebotenen fallbezogenen Betrachtung unter Bedachtnahme auf die erfolgte Bestrafung von Hauptbeteiligten kann auch ausgeschlossen werden, daß die Straflosigkeit dieser in der Rolle eines Mitläufers gesetzten Verfehlung des im ersten Jahr der Strafunmündigkeit gestandenen Jugendlichen negative Auswirkungen auf die allgemeine Normtreue und die abhaltende Kraft der Strafdrohung gegen Diebstahl haben wird. Im Hinblick auf das kumulative Vorliegen der Bedingungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB war der Nichtigkeitsbeschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Kurt H*** Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Schuldspruch des Angeklagten Kurt H*** sowie demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch über die Erteilung einer Ermahnung (Paragraph 12, Absatz 2, JGG) aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO durch Fällung eines Freispruches nach Paragraph 259, Ziffer 4, StPO in der Sache selbst zu erkennen. Nicht näher einzugehen war auf die Frage, ob nach den Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich ein Einverständnis des Angeklagten mit den anderen Diebsgenossen über die Verübung des Diebstahls anzunehmen ist; jedenfalls besteht in dieser Richtung eine begründete Verdachtslage in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung (SSt. 49/20).