Gründe:
In dem beim Landesgericht Korneuburg zum zitierten gegen Gerhard S***** ua wegen § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und anderer Straftaten anhängigen Verfahren wurde am 20.Februar 1993 über den tags zuvor festgenommenen Erwin P***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a StPO verhängt (S 155/I).In dem beim Landesgericht Korneuburg zum zitierten gegen Gerhard S***** ua wegen Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer Straftaten anhängigen Verfahren wurde am 20.Februar 1993 über den tags zuvor festgenommenen Erwin P***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, StPO verhängt (S 155/I).
Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, die Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB bzw. des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Strafsatz StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB dadurch begangen zu haben, daß er Ende 1992 in Wien und anderen Orten Österreichs in Gesellschaft des Antonio S***** den leitenden Bankangestellten Gerhard S***** veranlaßte, seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zum Schaden eines anderen wissentlich zu mißbrauchen, indem sie am 6. Oktober 1992 in der Bankstelle *****unter Vorweisung eines gefälschten österreichischen Reisepasses ein Konto eröffneten und (von anderen gestohlene) gefälschte Fremdwährungsschecks bzw. Treasury-Schecks im Wert von ca. 6,5 Millionen S zur Behebung einreichten.Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, die Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB bzw. des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Strafsatz StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB dadurch begangen zu haben, daß er Ende 1992 in Wien und anderen Orten Österreichs in Gesellschaft des Antonio S***** den leitenden Bankangestellten Gerhard S***** veranlaßte, seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zum Schaden eines anderen wissentlich zu mißbrauchen, indem sie am 6. Oktober 1992 in der Bankstelle *****unter Vorweisung eines gefälschten österreichischen Reisepasses ein Konto eröffneten und (von anderen gestohlene) gefälschte Fremdwährungsschecks bzw. Treasury-Schecks im Wert von ca. 6,5 Millionen S zur Behebung einreichten.
Aus Anlaß der am 20.Februar 1993 vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen (S 155/I) und am 24.Februar 1993 wiederholten (S 155 b verso/I) Haftbeschwerde wurde von der Ratskammer des genannten Gerichtshofes am 3.März 1993 der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr auch in der Gestalt der Z 3 lit b des § 180 Abs.2 StPO (zusätzlich) angenommen (ON 40). Am 7.April 1993 ordnete das Erstgericht auf Grund eines Enthaftungsantrages des Beschuldigten die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen an (S 439/I iVm ON 65 und dem Berichtigungsbeschluß ON 85).Aus Anlaß der am 20.Februar 1993 vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen (S 155/I) und am 24.Februar 1993 wiederholten (S 155 b verso/I) Haftbeschwerde wurde von der Ratskammer des genannten Gerichtshofes am 3.März 1993 der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr auch in der Gestalt der Ziffer 3, Litera b, des Paragraph 180, Absatz 2, StPO (zusätzlich) angenommen (ON 40). Am 7.April 1993 ordnete das Erstgericht auf Grund eines Enthaftungsantrages des Beschuldigten die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen an (S 439/I in Verbindung mit ON 65 und dem Berichtigungsbeschluß ON 85).
Der dagegen vom Beschuldigten ergriffenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Verteidiger am 26.Mai 1993 zugestellt wurde, nicht Folge. Es bejahte das Vorliegen sowohl des dringenden Tatverdachtes als auch des herangezogenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (Verdunkelungsgefahr war infolge Zeitablaufs weggefallen; ON 140).