Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand, das Erstgericht habe gegen § 152 Abs 5 StPO verstoßen, indem es die Zeugen Gerhard R***** und Paul F***** nicht über "ihr Entschlagungsrecht" belehrte (Z 3), ist nicht berechtigt. Kann doch weder in den durch die Wohngemeinschaft mit den genannten Zeugen gegebenen, rein hypothetischen Möglichkeiten einer Tatbegehung durch diese, noch darin, daß der Angeklagte und der Zeuge F***** eine ähnliche Körpergröße aufweisen noch in den vagen Andeutungen des Angeklagten ("Ich will niemanden verdächtigen, vielleicht daß ein Nachbar eine Ahnung davon hat ..."; S 362) ein hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen des relevierten Befreiungsgrundes erblickt werden, der das Gericht zu einer Belehrung iS des § 152 Abs 5 StPO verpflichtet hätte.Der Einwand, das Erstgericht habe gegen Paragraph 152, Absatz 5, StPO verstoßen, indem es die Zeugen Gerhard R***** und Paul F***** nicht über "ihr Entschlagungsrecht" belehrte (Ziffer 3,), ist nicht berechtigt. Kann doch weder in den durch die Wohngemeinschaft mit den genannten Zeugen gegebenen, rein hypothetischen Möglichkeiten einer Tatbegehung durch diese, noch darin, daß der Angeklagte und der Zeuge F***** eine ähnliche Körpergröße aufweisen noch in den vagen Andeutungen des Angeklagten ("Ich will niemanden verdächtigen, vielleicht daß ein Nachbar eine Ahnung davon hat ..."; S 362) ein hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen des relevierten Befreiungsgrundes erblickt werden, der das Gericht zu einer Belehrung iS des Paragraph 152, Absatz 5, StPO verpflichtet hätte.
Das Schöffengericht gelangte zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten (in beiden Anklagepunkten), weil vom Tatort bei Dr.C***** eine vom gestohlenen - ca 100 Kilogramm schweren - Tresor gezeichnete Schleifspur bis zur Wohnung des Beschwerdeführers führte, der Tresor dort ebenso wie ein beim Einbruchsversuch bei Christine V***** verwendeter Schraubenzieher in einem nur ihm zugänglichen Raum sichergestellt wurde (US 5, 8) und Dragan K***** einerseits das Alibi nicht bestätigte (US 7), andererseits angab, daß Reinhold L***** einen von Franz und Ottilie Z***** beim Täter beobachteten roten Anzug trug (US 9). Es mußte sich der Mängelrüge (Z 5) zuwider bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht mit unwesentlichen Details des Beweisverfahrens wie der Tatsache, daß sich Gerhard R***** nicht daran erinnerte, beim Angeklagten eine rote Jacke gesehen zu haben und der rote Anzug auch bei der Hausdurchsuchung nicht sichergestellt werden konnte, sowie mit den Angaben der Zeugin Z***** über die Haarlänge der von ihr aus einer Entfernung von ca dreißig Metern beobachteten Person auseinandersetzen.Das Schöffengericht gelangte zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten (in beiden Anklagepunkten), weil vom Tatort bei Dr.C***** eine vom gestohlenen - ca 100 Kilogramm schweren - Tresor gezeichnete Schleifspur bis zur Wohnung des Beschwerdeführers führte, der Tresor dort ebenso wie ein beim Einbruchsversuch bei Christine V***** verwendeter Schraubenzieher in einem nur ihm zugänglichen Raum sichergestellt wurde (US 5, 8) und Dragan K***** einerseits das Alibi nicht bestätigte (US 7), andererseits angab, daß Reinhold L***** einen von Franz und Ottilie Z***** beim Täter beobachteten roten Anzug trug (US 9). Es mußte sich der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht mit unwesentlichen Details des Beweisverfahrens wie der Tatsache, daß sich Gerhard R***** nicht daran erinnerte, beim Angeklagten eine rote Jacke gesehen zu haben und der rote Anzug auch bei der Hausdurchsuchung nicht sichergestellt werden konnte, sowie mit den Angaben der Zeugin Z***** über die Haarlänge der von ihr aus einer Entfernung von ca dreißig Metern beobachteten Person auseinandersetzen.
Der Beschwerde zuwider ist der aus dem Ergebnis der mikroskopischen Vergleichsuntersuchung, wonach der Schraubenzieher des Angeklagten beim Einbruchsversuch bei Christine V***** (II) verwendet wurde, gezogene Schluß auf die Täterschaft des Besitzers logisch und empirisch einwandfrei und keine "unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Angeklagten".Der Beschwerde zuwider ist der aus dem Ergebnis der mikroskopischen Vergleichsuntersuchung, wonach der Schraubenzieher des Angeklagten beim Einbruchsversuch bei Christine V***** (römisch zwei) verwendet wurde, gezogene Schluß auf die Täterschaft des Besitzers logisch und empirisch einwandfrei und keine "unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Angeklagten".
Die Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil die darin aufgestellte globale Behauptung, das Erstgericht habe "weder alle erforderlichen Vorsatzkomponenten festgestellt, noch den Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale bezogen" einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich ist, die nicht daran vorübergehen dürfte, daß das Schöffengericht in Ansehung der subjektiven Tatseite konstatierte, der Angeklagte habe in beiden Fakten mit Diebstahlsvorsatz gehandelt, wobei ihm - weil nicht ungewöhnlich - bekannt gewesen sei, daß sich sowohl in einer Zahnarztpraxis (bzw in einem darin verwahrten Tresor) als auch in Büroräumlichkeiten Wertgegenstände befinden können (US 3, 5 und 6).Die Rechtsrüge des Angeklagten (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil die darin aufgestellte globale Behauptung, das Erstgericht habe "weder alle erforderlichen Vorsatzkomponenten festgestellt, noch den Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale bezogen" einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich ist, die nicht daran vorübergehen dürfte, daß das Schöffengericht in Ansehung der subjektiven Tatseite konstatierte, der Angeklagte habe in beiden Fakten mit Diebstahlsvorsatz gehandelt, wobei ihm - weil nicht ungewöhnlich - bekannt gewesen sei, daß sich sowohl in einer Zahnarztpraxis (bzw in einem darin verwahrten Tresor) als auch in Büroräumlichkeiten Wertgegenstände befinden können (US 3, 5 und 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.