Gründe:
Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 2.Juni 1993, GZ 4 U 201/93-6, wurde Mario Roman V***** des am 12.März 1993 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (der Sachverhaltsdarstellung - 36 - zufolge auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig faßte der gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO zuständige Bezirksrichter den Beschluß, die mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 9.Februar 1993, GZ 20 BE 12/93-3, hinsichtlich eines Strafrestes von einem Monat Freiheitsstrafe verfügte bedingte Entlassung zu widerrufen (ON 9). Obzwar dieser Widerrufsbeschluß an der hiefür vorgesehenen Stelle des StPO-Form U 7 (37) nicht erwähnt ist, ist auf Grund der Anführung der bedingten Nachsicht eines Teiles der zu 11 E Vr 365/91 des Kreisgerichtes Leoben (somit einer Aktenzahl, unter welcher eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war, welche während der mit bedingter Entlassung beendeten Strafzeit vollzogen wurde - GZ 4 U 201/93-9) und auf Grund der zeitlichen Koinzidenz davon auszugehen, daß die Beschlußfassung in der Hauptverhandlung vorgenommen wurde. Auf Grund dieses in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbeschlusses erging bisher keine Strafvollzugsanordnung.Mit dem in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 2.Juni 1993, GZ 4 U 201/93-6, wurde Mario Roman V***** des am 12.März 1993 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (der Sachverhaltsdarstellung - 36 - zufolge auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig faßte der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO zuständige Bezirksrichter den Beschluß, die mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 9.Februar 1993, GZ 20 BE 12/93-3, hinsichtlich eines Strafrestes von einem Monat Freiheitsstrafe verfügte bedingte Entlassung zu widerrufen (ON 9). Obzwar dieser Widerrufsbeschluß an der hiefür vorgesehenen Stelle des StPO-Form U 7 (37) nicht erwähnt ist, ist auf Grund der Anführung der bedingten Nachsicht eines Teiles der zu 11 E römisch fünf r 365/91 des Kreisgerichtes Leoben (somit einer Aktenzahl, unter welcher eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war, welche während der mit bedingter Entlassung beendeten Strafzeit vollzogen wurde - GZ 4 U 201/93-9) und auf Grund der zeitlichen Koinzidenz davon auszugehen, daß die Beschlußfassung in der Hauptverhandlung vorgenommen wurde. Auf Grund dieses in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbeschlusses erging bisher keine Strafvollzugsanordnung.
Über Mario Roman V***** wurde ferner mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wels vom 27.April 1994, GZ 15 U 59/94-8, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eine Geldstrafe verhängt. Unter einem sah dieses Gericht vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben ab und verlängerte die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre.Über Mario Roman V***** wurde ferner mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wels vom 27.April 1994, GZ 15 U 59/94-8, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe verhängt. Unter einem sah dieses Gericht vom Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben ab und verlängerte die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26.März 1996, GZ 4 U 194/92-22, wurde gemäß § 48 Abs 3 StGB die bedingte Entlassung zu AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben für endgültig erklärt. Das Bezirksgericht erachtete sich offenbar deshalb als für diese Entscheidung zuständig, weil infolge der bedingten Entlassung der Vollzug der von ihm zu AZ 4 U 194/92 verhängten einmonatigen Freiheitsstrafe (im Anschluß an den Vollzug einer anderen Strafe) unterblieben war.Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26.März 1996, GZ 4 U 194/92-22, wurde gemäß Paragraph 48, Absatz 3, StGB die bedingte Entlassung zu AZ 20 BE 12/93 des Landesgerichtes Leoben für endgültig erklärt. Das Bezirksgericht erachtete sich offenbar deshalb als für diese Entscheidung zuständig, weil infolge der bedingten Entlassung der Vollzug der von ihm zu AZ 4 U 194/92 verhängten einmonatigen Freiheitsstrafe (im Anschluß an den Vollzug einer anderen Strafe) unterblieben war.