Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) vermag nicht darzutun, aus welchen nachvollziehbaren Gründen die vom Angeklagten (zuletzt in der Hauptverhandlung) beantragte (S 155/II) Beischaffung und Inaugenscheinnahme der in der Tatortmappe dokumentierten (S 213/I), vom Polizeibeamten BI Friedrich U***** nach Umfang und Stärke beschriebenen (S 137/II), beim Aufprall am Körper des Tatopfers zerbrochenen Marmorplatte, der auch der Angeklagte "ein bißchen ein Gewicht" beimaß (S 123/II), geeignet gewesen sein sollte, die Beweislage zur inneren Tatseite zugunsten des Beschwerdeführers maßgebend zu verändern (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63, § 345 Z 5 E 13), ganz abgesehen davon, daß deren Einsatz bei der Tatausführung nur eine von mehreren Todesursachen war (Gutachten Dris. M***** S 373/I, S 157/II).Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) vermag nicht darzutun, aus welchen nachvollziehbaren Gründen die vom Angeklagten (zuletzt in der Hauptverhandlung) beantragte (S 155/II) Beischaffung und Inaugenscheinnahme der in der Tatortmappe dokumentierten (S 213/I), vom Polizeibeamten BI Friedrich U***** nach Umfang und Stärke beschriebenen (S 137/II), beim Aufprall am Körper des Tatopfers zerbrochenen Marmorplatte, der auch der Angeklagte "ein bißchen ein Gewicht" beimaß (S 123/II), geeignet gewesen sein sollte, die Beweislage zur inneren Tatseite zugunsten des Beschwerdeführers maßgebend zu verändern (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63, Paragraph 345, Ziffer 5, E 13), ganz abgesehen davon, daß deren Einsatz bei der Tatausführung nur eine von mehreren Todesursachen war (Gutachten Dris. M***** S 373/I, S 157/II).
Der Schwurgerichtshof hat auch mit Recht den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der (prognoseunabhängigen) Unterbringungsvoraussetzung nach § 21 Abs 2 StGB abgewiesen (S 155/II), weil Mängel von Befund und Gutachten (§§ 125, 126 StPO) nicht dargetan wurden, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Die Beurteilung aber, ob die Schwierigkeit des Falles (§ 118 Abs 2 StPO) die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheimgestellt. Hält es den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit für glaubwürdig, so kann die Entscheidung, daß ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden; denn dies wäre eine Anfechtung der Beweiswürdigung, die im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 118 E 72).Der Schwurgerichtshof hat auch mit Recht den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der (prognoseunabhängigen) Unterbringungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB abgewiesen (S 155/II), weil Mängel von Befund und Gutachten (Paragraphen 125, 126, StPO) nicht dargetan wurden, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Die Beurteilung aber, ob die Schwierigkeit des Falles (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, ist dem Gericht anheimgestellt. Hält es den Sachverständigen für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, somit für glaubwürdig, so kann die Entscheidung, daß ein zweiter Sachverständiger nicht zuzuziehen sei, nicht angefochten werden; denn dies wäre eine Anfechtung der Beweiswürdigung, die im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 118, E 72).
Die uneingeschränkte Wendung in der Konklusion des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen, auf Grund der besonders beeinträchtigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers "seien auch für die Zukunft äquivalente Delikte wie das gegenständliche zu erwarten" (S 361/I), bringt mit Klarheit die (im übrigen nur mit Berufung bekämpfbare) Gefährlichkeitsprognose zum Ausdruck.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285i, 344; 498 Abs 3 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285 i, 344,; 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.