Gründe:
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde (ua) Wolfgang A***** (I/5 und 9) des Verbrechens nach § 3g VG und (II/1) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt.Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde (ua) Wolfgang A***** (I/5 und 9) des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG und (II/1) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat er in Ried im Innkreis und an anderen Orten
I/ sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem erI/ sich auf eine andere als die in den Paragraphen 3 a bis f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
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5. im Jahr 1997 bis zum 3. Mai 1997 eine Musikkassette mit dem im Urteilsspruch angeführten Text (US 33-38) bereithielt und vorführte, um bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie darin zu bestärken;
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9. am 1. August 1998 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Philipp H***** durch Gewalttätigkeiten ohne Anlass gegen andere Personen mit dem Ziel, dadurch mit Brutalität ihre rechtsradikale Gesinnung zu demonstrieren und "das Ausländerproblem in den Griff zu bekommen", Sarah D***** mit Urin übergoß und dabei mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen die Worte "Deutsche Arierpisse für die Negerhure" rief sowie die rechte Hand zum Hitlergruß erhob;
II/1 am 25. Jänner 1997 in verabredeter Verbindung mit Philipp H***** und dem gleichfalls mitverurteilten Mario S***** Philipp B***** durch Versetzen von Faustschlägen, Stößen und Fußtritten, die eine Prellung des Schädels, der Nase, der Bauchgegend und beider Unterschenkel, ein Hämatom an der linken Schädelseite und eine Rißquetschwunde an beiden Lippen zur Folge hatten, am Körper verletzt.
Von einem weiteren Vorwurf nach § 3g VG wurde Wolfgang A***** rechtskräftig freigesprochen.Von einem weiteren Vorwurf nach Paragraph 3 g, VG wurde Wolfgang A***** rechtskräftig freigesprochen.
Nur den Schuldspruch laut Punkt I/5 bekämpft dieser Angeklagte mit der Behauptung, der gesamte Akteninhalt biete keinen Hinweis dafür, dass er die bei ihm sichergestellte Musikkassette anderen Personen zur Kenntnis gebracht habe, aus dem Grunde der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.Nur den Schuldspruch laut Punkt I/5 bekämpft dieser Angeklagte mit der Behauptung, der gesamte Akteninhalt biete keinen Hinweis dafür, dass er die bei ihm sichergestellte Musikkassette anderen Personen zur Kenntnis gebracht habe, aus dem Grunde der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.