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Entscheidung 12 Os 86/00×

Entscheidung 12 Os 86/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Philipp H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mario S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 16. Mai 2000, GZ 10 römisch fünf r 957/96-176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Wolfgang A***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurde (ua) Wolfgang A***** (I/5 und 9) des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG und (II/1) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat er in Ried im Innkreis und an anderen Orten

I/ sich auf eine andere als die in den Paragraphen 3 a bis f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er

....

5. im Jahr 1997 bis zum 3. Mai 1997 eine Musikkassette mit dem im Urteilsspruch angeführten Text (US 33-38) bereithielt und vorführte, um bei anderen Personen eine nationalsozialistische Gesinnung zu erwecken oder sie darin zu bestärken;

....

9. am 1. August 1998 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Philipp H***** durch Gewalttätigkeiten ohne Anlass gegen andere Personen mit dem Ziel, dadurch mit Brutalität ihre rechtsradikale Gesinnung zu demonstrieren und "das Ausländerproblem in den Griff zu bekommen", Sarah D***** mit Urin übergoß und dabei mit weiteren unbekannt gebliebenen Personen die Worte "Deutsche Arierpisse für die Negerhure" rief sowie die rechte Hand zum Hitlergruß erhob;

II/1 am 25. Jänner 1997 in verabredeter Verbindung mit Philipp H***** und dem gleichfalls mitverurteilten Mario S***** Philipp B***** durch Versetzen von Faustschlägen, Stößen und Fußtritten, die eine Prellung des Schädels, der Nase, der Bauchgegend und beider Unterschenkel, ein Hämatom an der linken Schädelseite und eine Rißquetschwunde an beiden Lippen zur Folge hatten, am Körper verletzt.

Von einem weiteren Vorwurf nach Paragraph 3 g, VG wurde Wolfgang A***** rechtskräftig freigesprochen.

Nur den Schuldspruch laut Punkt I/5 bekämpft dieser Angeklagte mit der Behauptung, der gesamte Akteninhalt biete keinen Hinweis dafür, dass er die bei ihm sichergestellte Musikkassette anderen Personen zur Kenntnis gebracht habe, aus dem Grunde der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Er ist damit aber nicht im Recht.

Dass der Beschwerdeführer die betreffende Kassette, auf welcher die Lieder der nach der Aktenlage in seinem rechtsradikal eingestellten Freundeskreis im Umlauf gewesenen (22/IV) verbotenen CD "NSDAP von Macht und Ehre", überspielt waren (467 f/III), gezielt als nationalsozialistisches Propagandamaterial mit sich führte und - für die Verantwortlichkeit wegen des bereits vollendeten Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG gar nicht entscheidend (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 3 g, VG E 31b) - auch tatsächlich so einsetzte, ist nicht nur logische Konsequenz seiner Betretung damit (wie auch mit einem Hakenkreuz) auf dem Weg zu einer einschlägigen Demonstration (211 f/I), sondern findet auch in den Aussagen seiner Mitangeklagten ausreichend Deckung, wonach auch Wolfgang A***** an den regelmäßig zum Zwecke der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut, unter anderem durch das Abspielen dafür geeigneter Lieder, abgehaltenen Zusammenkünften Gleichgesinnter teilgenommen hat (36 f, 38 f, 46 f/IV). Von dem geltend gemachten Anlass zu Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen kann demnach nach der Aktenlage keine Rede sein.

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).

Zur Entscheidung über die sowohl von Wolfgang A***** als auch von Mario S***** erhobenen Berufungen ist damit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E59060 12D00860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00086..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00086_0000000_000