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Entscheidung 12 Os 86/01×

Entscheidung 12 Os 86/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/01

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen David P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2001, GZ 4 römisch fünf r 3607/00-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

David P***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Nur gegen den Einweisungsausspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Da die erstgerichtliche Feststellung, wonach sich der Angeklagte ohne Schwierigkeiten in die Betreuung durch einen neuen Erziehungshelfer einzufügen vermochte, sinnfällig nicht in (geschweige denn zwingendem) Widerspruch zur ferner konstatierten schweren Störung seines Sozialverhaltens steht, liegt der behauptete formale Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht vor.

Der Schöffensenat stützte die im Sinn des Paragraph 21, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB täterbezogene Gefährlichkeitsprognose insbesondere auf die Gutachten der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, die - konform - die hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher, mit schweren Folgen verbundener Straffälligkeit (SSt 60/40 = EvBl 1989/185) des Angeklagten unmissverständlich bejahten (US 7 ff in Verbindung mit 199, 332). Dass die Tatrichter darüber hinaus (insoweit nicht entscheidungssondern lediglich aus spezialpräventiver Sicht relevant) die den Beschwerdeführer betreffende Zukunftsprognose insgesamt als "eher nicht günstig" bezeichneten, lässt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die herangezogene Einweisungsprämisse unberührt.

Damit ist aber auch dem weiteren, nicht auf die Gefährlichkeitsprognose sondern auf die umfassende Zukunftsprognose abstellenden Beschwerdevorbringen (Ziffer 11,) die Grundlage entzogen.

Da schließlich die Bezeichnung des Angeklagten im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Hofmann (ON 17) als "Michael" P***** sinnfällig auf einen die begutachtete Person nicht in Frage stellenden und daher unbeachtlichen Diktat- oder Schreibfehler zurückzuführen ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64025 12D00861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00086.01.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20011018_OGH0002_0120OS00086_0100000_000