Da die erstgerichtliche Feststellung, wonach sich der Angeklagte ohne Schwierigkeiten in die Betreuung durch einen neuen Erziehungshelfer einzufügen vermochte, sinnfällig nicht in (geschweige denn zwingendem) Widerspruch zur ferner konstatierten schweren Störung seines Sozialverhaltens steht, liegt der behauptete formale Begründungsmangel (Z 5) nicht vor.Da die erstgerichtliche Feststellung, wonach sich der Angeklagte ohne Schwierigkeiten in die Betreuung durch einen neuen Erziehungshelfer einzufügen vermochte, sinnfällig nicht in (geschweige denn zwingendem) Widerspruch zur ferner konstatierten schweren Störung seines Sozialverhaltens steht, liegt der behauptete formale Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht vor.
Der Schöffensenat stützte die im Sinn des § 21 (Abs 1 und) Abs 2 StGB täterbezogene Gefährlichkeitsprognose insbesondere auf die Gutachten der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, die - konform - die hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher, mit schweren Folgen verbundener Straffälligkeit (SSt 60/40 = EvBl 1989/185) des Angeklagten unmissverständlich bejahten (US 7 ff iVm 199, 332). Dass die Tatrichter darüber hinaus (insoweit nicht entscheidungssondern lediglich aus spezialpräventiver Sicht relevant) die den Beschwerdeführer betreffende Zukunftsprognose insgesamt als "eher nicht günstig" bezeichneten, lässt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die herangezogene Einweisungsprämisse unberührt.Der Schöffensenat stützte die im Sinn des Paragraph 21, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB täterbezogene Gefährlichkeitsprognose insbesondere auf die Gutachten der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, die - konform - die hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher, mit schweren Folgen verbundener Straffälligkeit (SSt 60/40 = EvBl 1989/185) des Angeklagten unmissverständlich bejahten (US 7 ff in Verbindung mit 199, 332). Dass die Tatrichter darüber hinaus (insoweit nicht entscheidungssondern lediglich aus spezialpräventiver Sicht relevant) die den Beschwerdeführer betreffende Zukunftsprognose insgesamt als "eher nicht günstig" bezeichneten, lässt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die herangezogene Einweisungsprämisse unberührt.
Damit ist aber auch dem weiteren, nicht auf die Gefährlichkeitsprognose sondern auf die umfassende Zukunftsprognose abstellenden Beschwerdevorbringen (Z 11) die Grundlage entzogen.Damit ist aber auch dem weiteren, nicht auf die Gefährlichkeitsprognose sondern auf die umfassende Zukunftsprognose abstellenden Beschwerdevorbringen (Ziffer 11,) die Grundlage entzogen.
Da schließlich die Bezeichnung des Angeklagten im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Hofmann (ON 17) als "Michael" P***** sinnfällig auf einen die begutachtete Person nicht in Frage stellenden und daher unbeachtlichen Diktat- oder Schreibfehler zurückzuführen ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Da schließlich die Bezeichnung des Angeklagten im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Hofmann (ON 17) als "Michael" P***** sinnfällig auf einen die begutachtete Person nicht in Frage stellenden und daher unbeachtlichen Diktat- oder Schreibfehler zurückzuführen ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.