Soweit sich diese (der Sache nach allein) mit der Behauptung von Begründungsmängeln (Z 5) gegen den Faktenkomplex A des Urteils wendet, ist sie im Recht:Soweit sich diese (der Sache nach allein) mit der Behauptung von Begründungsmängeln (Ziffer 5,) gegen den Faktenkomplex A des Urteils wendet, ist sie im Recht:
Eine dergestalt übereinstimmend geständige Verantwortung der drei Angeklagten, dass sich problemlos daraus der erstgerichtliche Schluss ziehen ließe, der Beschwerdeführer sei bei jeder der fünf Diebstouren von seinen Bandenmitgliedern als Chauffeur beigezogen worden und habe, ebenso wie Dusan Z*****, Martin R***** und fallweise auch Andreas B*****, die gestohlenen Fahrzeuge über die sogenannte "grüne Grenze" nach Slowenien verbracht (149/III), liegt im Sinne der Beschwerde (Z 5) in Wahrheit nicht vor.Eine dergestalt übereinstimmend geständige Verantwortung der drei Angeklagten, dass sich problemlos daraus der erstgerichtliche Schluss ziehen ließe, der Beschwerdeführer sei bei jeder der fünf Diebstouren von seinen Bandenmitgliedern als Chauffeur beigezogen worden und habe, ebenso wie Dusan Z*****, Martin R***** und fallweise auch Andreas B*****, die gestohlenen Fahrzeuge über die sogenannte "grüne Grenze" nach Slowenien verbracht (149/III), liegt im Sinne der Beschwerde (Ziffer 5,) in Wahrheit nicht vor.
Anton B***** hat niemals ein volles Geständnis abgelegt, sondern in der Hauptverhandlung wie auch schon vor dem Untersuchungsrichter (ON 12/I) lediglich eingestanden, den Mitangeklagten Z***** am 12. und 13. Dezember 2000 und am 4. Jänner 2001 (von den an diesem Tag begangenen Diebstählen wurde Dusan Z***** allerdings rechtskräftig freigesprochen), nicht aber am 24. und 26. Jänner 2002 mit seinem PKW zum Zwecke der nachfolgenden Überstellung der gestohlenen Kraftfahrzeuge durch diesen und andere Bandenmitglieder, und im Fall des Scheiterns der Diebstähle zum Rücktransport von Dusan Z***** nach Slowenien, nach Graz gebracht zu haben (109 f/III). Im Gegensatz dazu hatte der Angeklagte vor der Polizei darüber hinaus noch einbekannt, an der Überstellung von insgesamt drei Fahrzeugen mitgewirkt zu haben, wobei er dazu teilweise alleine nach Graz angereist sein soll (97 f/I, 459/I).
Diese Verantwortung wurde dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ebensowenig vorgehalten, wie die davon abweichende Einlassung des Mitangeklagten Z*****, wonach ihn der Angeklagte jedes Mal, wenn er nach Graz gefahren sei, demnach zu allen Tatzeiten (außer am 4. Jänner 2001) mit dessen PKW absprachegemäß nach Graz gebracht habe.
Auch mit der anders gearteten teilweisen Belastung durch Mitja Ke***** (117, 119/III) wurde Anton B***** in der Hauptverhandlung nicht konfrontiert.
Bei dieser Sachlage entspricht es tatsächlich einer Scheinbegründung, den Schuldspruch ohne klärende Auseinandersetzung mit den Divergenzen in den verschiedenen Aussagen des Angeklagten einerseits und den Widersprüchen dazu laut den Angaben der Mitangeklagten andererseits lapidar auf die "mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang stehenden Geständnisses" der drei Angeklagten zu stützen (155/III). In dem von diesem Begründungsmangel betroffenen Teil des Schuldspruchs (A) war das Urteil daher sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§ 285e StPO), wobei im erneuerten Verfahren eine faktenweise Vernehmung sowohl der Angeklagten als auch der Mitverurteilten zur Schaffung einer nachvollziehbaren Urteilsgrundlage unerlässlich sein wird.Bei dieser Sachlage entspricht es tatsächlich einer Scheinbegründung, den Schuldspruch ohne klärende Auseinandersetzung mit den Divergenzen in den verschiedenen Aussagen des Angeklagten einerseits und den Widersprüchen dazu laut den Angaben der Mitangeklagten andererseits lapidar auf die "mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang stehenden Geständnisses" der drei Angeklagten zu stützen (155/III). In dem von diesem Begründungsmangel betroffenen Teil des Schuldspruchs (A) war das Urteil daher sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), wobei im erneuerten Verfahren eine faktenweise Vernehmung sowohl der Angeklagten als auch der Mitverurteilten zur Schaffung einer nachvollziehbaren Urteilsgrundlage unerlässlich sein wird.
Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde aber teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Angaben des Vitor N***** zum Vorwurf der Schlepperei am 10. Mai 1999 (B/1.; 421 f/I) im Zusammenhalt mit der gleichartigen Vorgangsweise des Angeklagten am 8. Februar 2002 (B/2.) und den Beobachtungen der Gendarmerie, Grenzüberwachungsposten Neuhaus (427/I), erweisen sich im Kontext zur Begründung des Schuldspruchs laut Punkt B/1. des Urteilssatzes auch dann als tragfähig, wenn die Fahrzeugbeschreibung durch den betreffenden Zeugen hinsichtlich Kennzeichen und Type nicht exakt, sondern nur annähernd richtig war, die von ihm gegebene Personsbeschreibung des Schleppers nicht nur auf den Angeklagten sondern auch auf andere Personen zutreffen mag, die Identifizierung des Fahrzeuges allein keinen sicheren Rückschluss auf den Lenker zulässt und die Beobachtungen der Gendarmerie sich nicht auf eine konkrete Straftat bezogen haben. Mit dem Beschwerdehinweis darauf und auf den Zweifelsgrundsatz wird demnach weder ein formeller Begründungsmangel (Z 5) dargetan noch ein Akteninhalt aufgezeigt, der (zu B/1.) Anlass zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen den Schuldspruch bieten könnte.Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde aber teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Angaben des Vitor N***** zum Vorwurf der Schlepperei am 10. Mai 1999 (B/1.; 421 f/I) im Zusammenhalt mit der gleichartigen Vorgangsweise des Angeklagten am 8. Februar 2002 (B/2.) und den Beobachtungen der Gendarmerie, Grenzüberwachungsposten Neuhaus (427/I), erweisen sich im Kontext zur Begründung des Schuldspruchs laut Punkt B/1. des Urteilssatzes auch dann als tragfähig, wenn die Fahrzeugbeschreibung durch den betreffenden Zeugen hinsichtlich Kennzeichen und Type nicht exakt, sondern nur annähernd richtig war, die von ihm gegebene Personsbeschreibung des Schleppers nicht nur auf den Angeklagten sondern auch auf andere Personen zutreffen mag, die Identifizierung des Fahrzeuges allein keinen sicheren Rückschluss auf den Lenker zulässt und die Beobachtungen der Gendarmerie sich nicht auf eine konkrete Straftat bezogen haben. Mit dem Beschwerdehinweis darauf und auf den Zweifelsgrundsatz wird demnach weder ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) dargetan noch ein Akteninhalt aufgezeigt, der (zu B/1.) Anlass zu erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen den Schuldspruch bieten könnte.
Da der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Urteilsfaktum B/2. die urteilsfremde Annahme zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer die beiden türkischen Staatsangehörigen (ohne weitere Teilakte der Schlepperei) nur bis zur österreichischen Grenze transportierte (137 iVm 153/III), war es in Ermangelung einer gesetzmäßigen Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes entbehrlich, auf die (fehlende) Relevanz dieses Tatumstandes näher einzugehen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Da der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Urteilsfaktum B/2. die urteilsfremde Annahme zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer die beiden türkischen Staatsangehörigen (ohne weitere Teilakte der Schlepperei) nur bis zur österreichischen Grenze transportierte (137 in Verbindung mit 153/III), war es in Ermangelung einer gesetzmäßigen Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes entbehrlich, auf die (fehlende) Relevanz dieses Tatumstandes näher einzugehen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Berufung des Angeklagten ist wegen der Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.