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Entscheidung 12 Os 86/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/02

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und dritter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Mai 2002, GZ 12 Hv 49/02b-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleib, im Schuldspruch des Anton B***** laut Punkt A des Urteilssatzes, demzufolge auch in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe (ausgenommen die Vorhaftanrechnung) und über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen (Schuldspruch laut Punkt B des Urteilssatzes) wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Anton B***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen diesem Angeklagten auch die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Anton B***** (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter und dritter Fall StGB sowie (B) der Vergehen der Schlepperei (1.) nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, FrG in der Fassung BGBl 1997/75 und (2.) nach Paragraph 104, Absatz eins, FrG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/34 schuldig erkannt. Demnach hat er

zu A) in Graz gemeinsam mit den gesondert verfolgten Andreas B*****, Dzojo K***** und Martin R***** sowie den rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten Mitja Ke***** und Dusan Z***** als Mitglieder einer Bande unter Beteiligung (Paragraph 12, StGB) der anderen Bandenmitglieder anderen die im Punkt 1. bis 5. im Urteilsspruch im Einzelnen bezeichneten zwölf Kraftfahrzeuge samt den darin verwahrt gewesenen Fahrnissen im Gesamtwert von mindestens 187.432,54 EUR, somit fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 EUR übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich durch Aufbrechen der Schlösser und Überwindung der elektronischen Wegfahrsperren mittels eines mit entsprechender Software ausgestatteten Computers mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. in der Nacht zum 12. Dezember 2000 zwei Fahrzeuge, teils (a) mit Mitja Ke*****, teils (b) überdies mit Dusan Z*****;

2. in der Nacht zum 13. Dezember 2000 zwei Fahrzeuge (a und b) jeweils mit Mitja Ke***** und Dusan Z*****;

3. in der Nacht zum 4. Jänner 2001 zwei Fahrzeuge (a und b) jeweils mit Mitja Ke***** sowie

4. und 5. in der Nacht zum 24. und 26. Jänner 2001 jeweils drei Fahrzeuge (a bis c) mit Mitja Ke***** und Dusan Z*****, wobei die Tat in den Urteilsfakten A/1.b, A/4.a und c und A/5.a infolge Misslingens des Aufbrechens oder der Inbetriebnahme beim Versuch blieb; zu B/1.) am 10. Mai 1999 in Kalch um seines Vorteils willen Schlepperei (Paragraph 104, FrG) begangen und damit die Einreise von sieben jugoslawischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet gefördert, indem er die Fremden von Slowenien mit seinem PKW an die österreichische Staaatsgrenze transportierte, um sie nach ihrem (zu Fuß vorgenommenen) illegalen Grenzübertritt wieder im Fahrzeug aufzunehmen und in Österreich weiter zu transportieren;

2. am 8. Februar 2002 in Bonisdorf die rechtswidrige Einreise zweier türkischer Staatsangehöriger von Slowenien nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil, nämlich einen Geldbetrag von 127,82 EUR, für ihn geschieht, indem er die Fremden mit seinem PKW in Slowenien zur Staatsgrenze bei Bonisdorf transportierte, in Österreich wieder aufnahm und nach Graz brachte.

Dieses Urteil bekämpft Anton B***** aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und (nominell) 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich diese (der Sache nach allein) mit der Behauptung von Begründungsmängeln (Ziffer 5,) gegen den Faktenkomplex A des Urteils wendet, ist sie im Recht:

Eine dergestalt übereinstimmend geständige Verantwortung der drei Angeklagten, dass sich problemlos daraus der erstgerichtliche Schluss ziehen ließe, der Beschwerdeführer sei bei jeder der fünf Diebstouren von seinen Bandenmitgliedern als Chauffeur beigezogen worden und habe, ebenso wie Dusan Z*****, Martin R***** und fallweise auch Andreas B*****, die gestohlenen Fahrzeuge über die sogenannte "grüne Grenze" nach Slowenien verbracht (149/III), liegt im Sinne der Beschwerde (Ziffer 5,) in Wahrheit nicht vor.

Anton B***** hat niemals ein volles Geständnis abgelegt, sondern in der Hauptverhandlung wie auch schon vor dem Untersuchungsrichter (ON 12/I) lediglich eingestanden, den Mitangeklagten Z***** am 12. und 13. Dezember 2000 und am 4. Jänner 2001 (von den an diesem Tag begangenen Diebstählen wurde Dusan Z***** allerdings rechtskräftig freigesprochen), nicht aber am 24. und 26. Jänner 2002 mit seinem PKW zum Zwecke der nachfolgenden Überstellung der gestohlenen Kraftfahrzeuge durch diesen und andere Bandenmitglieder, und im Fall des Scheiterns der Diebstähle zum Rücktransport von Dusan Z***** nach Slowenien, nach Graz gebracht zu haben (109 f/III). Im Gegensatz dazu hatte der Angeklagte vor der Polizei darüber hinaus noch einbekannt, an der Überstellung von insgesamt drei Fahrzeugen mitgewirkt zu haben, wobei er dazu teilweise alleine nach Graz angereist sein soll (97 f/I, 459/I).

Diese Verantwortung wurde dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ebensowenig vorgehalten, wie die davon abweichende Einlassung des Mitangeklagten Z*****, wonach ihn der Angeklagte jedes Mal, wenn er nach Graz gefahren sei, demnach zu allen Tatzeiten (außer am 4. Jänner 2001) mit dessen PKW absprachegemäß nach Graz gebracht habe.

Auch mit der anders gearteten teilweisen Belastung durch Mitja Ke***** (117, 119/III) wurde Anton B***** in der Hauptverhandlung nicht konfrontiert.

Bei dieser Sachlage entspricht es tatsächlich einer Scheinbegründung, den Schuldspruch ohne klärende Auseinandersetzung mit den Divergenzen in den verschiedenen Aussagen des Angeklagten einerseits und den Widersprüchen dazu laut den Angaben der Mitangeklagten andererseits lapidar auf die "mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang stehenden Geständnisses" der drei Angeklagten zu stützen (155/III). In dem von diesem Begründungsmangel betroffenen Teil des Schuldspruchs (A) war das Urteil daher sofort zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), wobei im erneuerten Verfahren eine faktenweise Vernehmung sowohl der Angeklagten als auch der Mitverurteilten zur Schaffung einer nachvollziehbaren Urteilsgrundlage unerlässlich sein wird.

Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde aber teils offenbar unbegründet, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Angaben des Vitor N***** zum Vorwurf der Schlepperei am 10. Mai 1999 (B/1.; 421 f/I) im Zusammenhalt mit der gleichartigen Vorgangsweise des Angeklagten am 8. Februar 2002 (B/2.) und den Beobachtungen der Gendarmerie, Grenzüberwachungsposten Neuhaus (427/I), erweisen sich im Kontext zur Begründung des Schuldspruchs laut Punkt B/1. des Urteilssatzes auch dann als tragfähig, wenn die Fahrzeugbeschreibung durch den betreffenden Zeugen hinsichtlich Kennzeichen und Type nicht exakt, sondern nur annähernd richtig war, die von ihm gegebene Personsbeschreibung des Schleppers nicht nur auf den Angeklagten sondern auch auf andere Personen zutreffen mag, die Identifizierung des Fahrzeuges allein keinen sicheren Rückschluss auf den Lenker zulässt und die Beobachtungen der Gendarmerie sich nicht auf eine konkrete Straftat bezogen haben. Mit dem Beschwerdehinweis darauf und auf den Zweifelsgrundsatz wird demnach weder ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) dargetan noch ein Akteninhalt aufgezeigt, der (zu B/1.) Anlass zu erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen den Schuldspruch bieten könnte.

Da der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Urteilsfaktum B/2. die urteilsfremde Annahme zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer die beiden türkischen Staatsangehörigen (ohne weitere Teilakte der Schlepperei) nur bis zur österreichischen Grenze transportierte (137 in Verbindung mit 153/III), war es in Ermangelung einer gesetzmäßigen Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes entbehrlich, auf die (fehlende) Relevanz dieses Tatumstandes näher einzugehen. In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Berufung des Angeklagten ist wegen der Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67060 12Os86.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00086.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0120OS00086_0200000_000