Gründe:
In der zur Aufnahme weiterer Beweise (auf den 4. August 2004) vertagten Hauptverhandlung vom 25. Mai 2004 (ON 64) wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten Walter M***** abgewiesen und die mit Beschluss vom 27. März 2004 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt (ON 67).In der zur Aufnahme weiterer Beweise (auf den 4. August 2004) vertagten Hauptverhandlung vom 25. Mai 2004 (ON 64) wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten Walter M***** abgewiesen und die mit Beschluss vom 27. März 2004 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO fortgesetzt (ON 67).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni 2004 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten M***** gegen den die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anordnenden Beschluss nicht Folge (ON 73).
Das Beschwerdegericht bejahte den dringenden Verdacht, wonach Walter M***** das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB dadurch verübte, dass er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitete bzw zu verleiten versuchten, die diese in einem insgesamt 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten, und zwarDas Beschwerdegericht bejahte den dringenden Verdacht, wonach Walter M***** das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, erster Fall und 15 StGB dadurch verübte, dass er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitete bzw zu verleiten versuchten, die diese in einem insgesamt 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
A/I/1. Ende Juni 2000 in Klagenfurt den Angestellten der H***** Bank AG Michael Z*****, indem er ihm Sicherheiten vortäuschte und ihn so zu einer Erhöhung des Überziehungsrahmens von 20.000 S auf 100.000 S betreffend sein Girokonto verleitete, den er anschließend ausschöpfte;
2. am 11. und 30. Mai 2000 in Klagenfurt, indem er einen Verfügungsberechtigten der A***** GmbH durch die Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zur Durchführung der Buchung zweier Italien-Reisen verleitete, durch deren Inanspruchnahme ein Schaden von 1.812,46 EUR entstand;
3. im Herbst 2000, indem er Josef K***** durch die Vortäuschung, er würde den Betrag für ein gewinnbringendes Holzgeschäft verwenden und binnen drei Monaten mit Gewinn zurückzahlen, zur Übergabe eines Betrages von 72.672,83 EUR verleitete;
4/a-f indem er in sechs Angriffen zwischen dem 24. Jänner 2001 und dem 17. Februar 2004 die H***** AG durch die Vortäuschung, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein und jeweils eine Einzugsermächtigung betreffend sein ungedecktes Konto unterfertigte, um insgesamt 1.438,70 EUR schädigte;
II. im Mai 2001 als Prokurist der C***** Handels GmbH, indem er den Geschäftsführer der G***** Kft Andreas A***** durch die Vortäuschung, zahlungsfähig und -willig zu sein, insbesondere durch Vorlage eines Kontoauszugs über 288.000 US-Dollar und Verschweigen der Tatsache, dass das Geld nicht zu seiner Verfügung stand, sowie durch Vorlage zweier Swift-Belege über die angebliche Bezahlung bereits erhaltener Holzlieferungen und die Zusage, dass die Überweisung bereits durchgeführt "sein müsste", zu einer weiteren Lieferung von Brettschichtholz im Wert von 54.504,63 EUR zu verleiten versuchte;römisch zwei. im Mai 2001 als Prokurist der C***** Handels GmbH, indem er den Geschäftsführer der G***** Kft Andreas A***** durch die Vortäuschung, zahlungsfähig und -willig zu sein, insbesondere durch Vorlage eines Kontoauszugs über 288.000 US-Dollar und Verschweigen der Tatsache, dass das Geld nicht zu seiner Verfügung stand, sowie durch Vorlage zweier Swift-Belege über die angebliche Bezahlung bereits erhaltener Holzlieferungen und die Zusage, dass die Überweisung bereits durchgeführt "sein müsste", zu einer weiteren Lieferung von Brettschichtholz im Wert von 54.504,63 EUR zu verleiten versuchte;
B) im Sommer 2003 in Eisenstadt zusammen mit Hubert S*****, indem er
Berechtigte der R*****bank durch die Vortäuschung der Kreditwürdigkeit der Firma P***** und Vorlage der Kopie einer gefälschten Bankgarantie der P***** Banka Zagreb über einen Betrag von 11 Mio EUR sowie eines gefälschten Schreibens der genannten Bank, in dem die Übernehme einer Garantie in der Höhe von 25 Mio EUR avisiert wurde, zur Einräumung eines Kredits in der Höhe von fünf Millionen EUR zu verleiten versuchte.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde bestreitet der Genannte das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes im Hinblick auf die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung (ON 63 und 64), verweist diesbezüglich weitgehend unsubstantiiert auf seine eigenen beweiswürdigenden - bloß entlastende Momente berücksichtigenden - Überlegungen in der Beschwerde (ON 68) gegen den Fortsetzungsbeschluss und moniert explizit zu den Fakten A/I/1 und 4 (jeweils des angefochtenen Beschlusses) gänzliche sowie zum Faktum A/I/3 teilweise Schadensgutmachung vor Verhängung der Untersuchungshaft und zum Faktum A/I/2 Straffreiheit im Hinblick auf ein (vom Zeugen Josef S***** allerdings bestrittenes - ON 63, S 63 ff) Kompensationsgeschäft. Zu den Fakten A/II und B behauptet er, das Versuchsstadium nicht erreicht zu haben.
Demgegenüber bejahte das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der - in seinem Beschluss detailliert angeführten (S 5 f) - Beweisergebnisse zutreffend einen dringenden Verdacht der Begehung schwerer und gewerbsmäßiger Betrügereien durch den Angeklagten und überließ die endgültige Würdigung des Sachverhaltes nach Aufnahme weiterer Beweise im Rahmen der zu diesem Zweck vertagten Hauptverhandlung (ON 64; etwa Vernehmung der Zeugen Jakob S***** und Andreas A***** zur Beurteilung der unter Punkt A/II bezeichneten Tat) mit Recht den Tatrichtern.