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Entscheidung 12 Os 86/09b×

Entscheidung 12 Os 86/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/09b

Entscheidungsdatum

06.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Udo S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. März 2009, GZ 7 Hv 94/08y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Udo S***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in St. Florian am Inn und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der A***** Biotreibstoffe AG durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

1./ im August 2007 durch die Vorspiegelung, die gelieferten Waren längstens bis Ende September 2007 zurückzustellen, zur Lieferung von 49,7 Tonnen technisches Öl bestimmter Spezifikation in unbestimmtem Wert;

2./ Anfang November 2007 durch die Vorspiegelung, eine Lieferung Rapsöl sei unterwegs und befinde sich bereits in Wien, zur Überweisung des restlichen Rechnungsbetrags von „ca. 19.000 Euro netto, sohin 22.800 Euro brutto“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Arthur B***** zum Beweis dafür, dass dieser dem Angeklagten im November 2007 bereits das Einlangen der restlichen Lkw-Fuhre (aus der Ukraine) in Österreich avisiert hat und ihm mitteilte, dass die Zahlung von 22.800 Euro vorweg erfolgen müsse, damit dieser Lkw tatsächlich zur Disposition freigegeben werde (ON 22, S 42) wurden der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn angesichts des Zugeständnisses des Angeklagten, diesen Betrag nicht an die Lieferfirma in der Ukraine überwiesen zu haben (US 9; ON 22, S 16, 23), und der von ihm ca einen Monat nach der Zahlung durch das geschädigte Unternehmen diesem gegenüber abgegebenen Erklärung, die Vertragssumme sehr wohl weitergeleitet zu haben (US 7 in Verbindung mit ON 11, S 35), legt er nicht dar, weshalb die begehrte Zeugenvernehmung - unabhängig von einer allfälligen Fehlinformation über den Status der erwarteten Lieferung - geeignet sein sollte, eine - von den Tatrichtern angenommene (US 7) - Täuschung der Verantwortlichen der A***** Biotreibstoffe AG über die Notwendigkeit, Vorauszahlung zu leisten, zu entkräften (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f).

Das weitere Begehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Landwirtschaft, Fachbereich Börsenhandel mit Ölen, zum Beweis dafür, dass innerhalb kurzer Zeit, nämlich von Ende August bis Dezember 2007 bzw Frühjahr 2008 die Preise für Öle für den Angeklagten unvorhersehbar und plötzlich angestiegen sind und Öle verschiedener Spezifikationen kurzfristig nicht verfügbar waren (ON 22, S 42 f), verfiel der Rüge zuwider ebenfalls zu Recht der Abweisung. Einerseits haben die Tatrichter die behaupteten Preissteigerungen ohnedies als erwiesen angenommen (US 8), andererseits wird im Antrag nicht klargestellt, weshalb allfällige Lieferengpässe nach dem Zeitpunkt der inkriminierten Vorspiegelung rechtzeitiger Zurückstellung des leihweise zur Verfügung gestellten Altspeisefetts (US 5) für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollten.

Dass die vom Angeklagten betriebene S***** Import-Export GmbH bereits ein halbes Jahr nach ihrer Gründung nicht mehr in der Lage war, selbst kleinere Beträge zu begleichen (US 4), und der Angeklagte wusste, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Übergabe des (geborgten) Altöls bereits heillos überschuldet und bereits damals nicht in der Lage war, eine entsprechende Ware zu beschaffen und zurückzugeben (US 5 f), haben die Tatrichter dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider nicht nur aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der S***** GmbH an die Gläubiger von Februar 2008, sondern - unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden - auch aus den zahlreichen, bereits seit Jänner 2007 anhängigen Exekutionen und Klagen insbesondere verschiedenster Speditions- und Transportfirmen und nicht zuletzt aus der Aussage des Zeugen H*****, für den Betrieb stets neue Spediteure gesucht zu haben, erschlossen (US 9).

Der Versuch, aus späterer Schadensgutmachung, der folgenden „Explosion der Weltmarktpreise”, eigenständiger Bewertung der finanziellen Situation der S***** GmbH und wirtschaftlichen Überlegungen, auch zur Sinnhaftigkeit, sich im Fall angenommener Überschuldung Altöl zwecks Lieferung an ein anderes Unternehmen (die B***** Vienna) auszuborgen, zu für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen, verlässt - im Sinne einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld argumentierend - den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Aus der Unfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Notwendigkeit einer Vorauszahlung schlüssig zu erklären, seinem Zugeständnis, den Betrag niemals in die Ukraine überwiesen zu haben, aus der Aussage des Zeugen S***** und aus dem Umstand, dass der Angeklagte auch noch nach der Geldüberweisung gegenüber der Geschädigten behauptet hatte, die Vertragssumme überwiesen zu haben, hat das Schöffengericht dessen Verantwortung auch zum Schuldspruchpunkt 2./ als widerlegt angesehen (US 7 bis 9). Dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider war es daher nicht verhalten, sich gesondert mit seiner Einlassung auseinanderzusetzen, er sei von Arthur B***** falsch informiert worden, zumal auch die Richtigkeit einer solchen Behauptung keineswegs ausschließt, seinerseits den Geldbetrag durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihn an den ausländischen Lieferanten zu überweisen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz betrügerisch herausgelockt zu haben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00086.09B.0506.000

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100506_OGH0002_0120OS00086_09B0000_000