Gegen I./ des Schuldspruchs richtet sich die aus Z 5a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.Gegen römisch eins./ des Schuldspruchs richtet sich die aus Ziffer 5 a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Sachverhalte, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Sachverhalte, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Angeklagte auf seine – vom Schöffengericht im Übrigen ohnehin gewürdigte, jedoch als Schutzbehauptung gewertete (US 8 ff) – Verantwortung verweist, er habe angenommen, dass die unmittelbaren Täter etwas stehlen, nicht jedoch rauben wollten, gelingt es nicht, derartige erhebliche Bedenken zu wecken.
Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, die Tatrichter hätten „kein einziges belastendes Beweismittel, das belegen könnte, dass er konkret Kenntnis von einem geplanten Raubüberfall der Mittäter gehabt haben könnte“, angeführt (inhaltlich Z 5 vierter Fall), wird die Urteilsbegründung außer Acht gelassen, wonach sich der Raubvorsatz des Angeklagten aus den Gesamtumständen ergäbe, nämlich der ungünstigen finanziellen Situation aller vier Täter, dem offensichtlich arbeitsteiligen Handeln mit den zwei unmittelbaren Tätern und einem Aufpasser, der Vereinbarung des Lenkens des Fluchtfahrzeugs sowie der professionellen Vorgehensweise (US 9 f). Die Rüge stellt diesen Überlegungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen gegenüber und kritisiert damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, die Tatrichter hätten „kein einziges belastendes Beweismittel, das belegen könnte, dass er konkret Kenntnis von einem geplanten Raubüberfall der Mittäter gehabt haben könnte“, angeführt (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall), wird die Urteilsbegründung außer Acht gelassen, wonach sich der Raubvorsatz des Angeklagten aus den Gesamtumständen ergäbe, nämlich der ungünstigen finanziellen Situation aller vier Täter, dem offensichtlich arbeitsteiligen Handeln mit den zwei unmittelbaren Tätern und einem Aufpasser, der Vereinbarung des Lenkens des Fluchtfahrzeugs sowie der professionellen Vorgehensweise (US 9 f). Die Rüge stellt diesen Überlegungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen gegenüber und kritisiert damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der Rechtsmittelwerber verkennt zudem, dass Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit der Ableitung aus dem
äußeren Sachverhalt keineswegs offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet sind. Vielmehr ist ein solcher äußeren Sachverhalt keineswegs offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) begründet sind. Vielmehr ist ein solcher
Schluss bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) ausführt, es liege kein zwingender Anhaltspunkt dafür vor, dass der Angeklagte Kenntnis über einen beabsichtigten Raub hatte, wird dieser Anfechtungsrahmen verlassen und neuerlich bloß die dem Schöffengericht zustehende Beweiswürdigung bekämpft.Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ausführt, es liege kein zwingender Anhaltspunkt dafür vor, dass der Angeklagte Kenntnis über einen beabsichtigten Raub hatte, wird dieser Anfechtungsrahmen verlassen und neuerlich bloß die dem Schöffengericht zustehende Beweiswürdigung bekämpft.
Im Übrigen sind die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (RIS-Justiz RS0118780 [T10]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.