Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 86/16p×

Entscheidung 12 Os 86/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/16p

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aleksandre G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2016, GZ 39 Hv 31/16g-131, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandre G***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 19. März 2014 in I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur strafbaren Handlung der bereits rechtskräftig verurteilten unmittelbaren Täter Arkadi P***** und Davit N***** beigetragen, die versuchten, der Verkäuferin des Juweliergeschäfts „Z*****“ mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuckstücke oder Bargeld, wegzunehmen oder abzunötigen, indem er vereinbarungsgemäß in Kenntnis des Tatplans das Fluchtfahrzeug in der Nähe des Tatorts bereit hielt und nach dem Eintreffen der Genannten gemeinsam mit ihnen im Fahrzeug die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

Gegen römisch eins./ des Schuldspruchs richtet sich die aus Ziffer 5 a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.

Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Sachverhalte, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem der Angeklagte auf seine – vom Schöffengericht im Übrigen ohnehin gewürdigte, jedoch als Schutzbehauptung gewertete (US 8 ff) – Verantwortung verweist, er habe angenommen, dass die unmittelbaren Täter etwas stehlen, nicht jedoch rauben wollten, gelingt es nicht, derartige erhebliche Bedenken zu wecken.

Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, die Tatrichter hätten „kein einziges belastendes Beweismittel, das belegen könnte, dass er konkret Kenntnis von einem geplanten Raubüberfall der Mittäter gehabt haben könnte“, angeführt (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall), wird die Urteilsbegründung außer Acht gelassen, wonach sich der Raubvorsatz des Angeklagten aus den Gesamtumständen ergäbe, nämlich der ungünstigen finanziellen Situation aller vier Täter, dem offensichtlich arbeitsteiligen Handeln mit den zwei unmittelbaren Tätern und einem Aufpasser, der Vereinbarung des Lenkens des Fluchtfahrzeugs sowie der professionellen Vorgehensweise (US 9 f). Die Rüge stellt diesen Überlegungen bloß eigenständige Beweiswerterwägungen gegenüber und kritisiert damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Der Rechtsmittelwerber verkennt zudem, dass Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit der Ableitung aus dem

äußeren Sachverhalt keineswegs offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) begründet sind. Vielmehr ist ein solcher

Schluss bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ausführt, es liege kein zwingender Anhaltspunkt dafür vor, dass der Angeklagte Kenntnis über einen beabsichtigten Raub hatte, wird dieser Anfechtungsrahmen verlassen und neuerlich bloß die dem Schöffengericht zustehende Beweiswürdigung bekämpft.

Im Übrigen sind die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (RIS-Justiz RS0118780 [T10]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00086.16P.0818.000

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160818_OGH0002_0120OS00086_16P0000_000