[3] Die dagegen aus Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen war der Angeklagte Schuldner mehrerer Gläubiger (US 7).
[5] Aus welchem Grund der Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB darüber hinaus die Angabe der genauen Anzahl und die namentliche Bezeichnung der Gläubiger im Urteil verlangen soll, erklärt die dies bloß unsubstantiiert behauptende Rechtsrüge nicht (vgl aber 14 Os 23/19t; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 156 Rz 1: „irgendein Gläubiger“). [5] Aus welchem Grund der Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB darüber hinaus die Angabe der genauen Anzahl und die namentliche Bezeichnung der Gläubiger im Urteil verlangen soll, erklärt die dies bloß unsubstantiiert behauptende Rechtsrüge nicht vergleiche aber 14 Os 23/19t; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 156, Rz 1: „irgendein Gläubiger“).
[6] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert unter Berufung auf 14 Os 167/13k die verfehlte Nichtannahme von Versuchsstrafbarkeit (§ 15 StGB), weil ein tatsächlicher, bei einem (wie hier) insolvenzrechtlichen Abschöpfungsverfahren erst im Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens feststehender Befriedigungsausfall der Gläubiger nicht vorgelegen sei. Einen solchen hat der Schöffensenat aber ohnedies konstatiert, indem er darauf Bezug nahm, dass die Gläubiger „in weiterer Folge auf keine nennenswerten fortlaufenden Einkünfte des Angeklagten zugreifen konnten“ (US 6), solche bei den Verteilungen (§ 203 Abs 1 IO) also nicht zur Verfügung standen. [6] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert unter Berufung auf 14 Os 167/13k die verfehlte Nichtannahme von Versuchsstrafbarkeit (Paragraph 15, StGB), weil ein tatsächlicher, bei einem (wie hier) insolvenzrechtlichen Abschöpfungsverfahren erst im Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens feststehender Befriedigungsausfall der Gläubiger nicht vorgelegen sei. Einen solchen hat der Schöffensenat aber ohnedies konstatiert, indem er darauf Bezug nahm, dass die Gläubiger „in weiterer Folge auf keine nennenswerten fortlaufenden Einkünfte des Angeklagten zugreifen konnten“ (US 6), solche bei den Verteilungen (Paragraph 203, Absatz eins, IO) also nicht zur Verfügung standen.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.