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Entscheidung 12 Os 86/23y×

Entscheidung 12 Os 86/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/23y

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 2023, GZ 29 Hv 41/23i-14, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in K* als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt und geschmälert, indem er entgegen der ihm im Abschöpfungsverfahren AZ 9 S * des Bezirksgerichts K* nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4, Insolvenzordnung auferlegten Verpflichtung, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge dem Treuhänder, nämlich dem KSV von 1870, gegenüber zu verheimlichen, verschwieg, und zwar

1./ vom 28. März 2021 bis zum 7. Juli 2022 Bezüge aus seiner Tätigkeit aus dem Reinigungsgewerbe in der Gesamthöhe von 95.180 Euro, wobei er diese Einkünfte zur Verheimlichung auf ein Bankkonto seiner Ehegattin überweisen ließ, und

2./ vom 30. August 2022 bis zum 26. Dezember 2022 Bezüge aus der Tätigkeit des ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Reinigungsunternehmens RL * in einer nicht näher feststellbaren Höhe, wobei er diese Einkünfte zur Verheimlichung auf ein Bankkonto seines Vaters überweisen ließ.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]           Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen war der Angeklagte Schuldner mehrerer Gläubiger (US 7).

[5] Aus welchem Grund der Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB darüber hinaus die Angabe der genauen Anzahl und die namentliche Bezeichnung der Gläubiger im Urteil verlangen soll, erklärt die dies bloß unsubstantiiert behauptende Rechtsrüge nicht vergleiche aber 14 Os 23/19t; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 156, Rz 1: „irgendein Gläubiger“).

[6] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert unter Berufung auf 14 Os 167/13k die verfehlte Nichtannahme von Versuchsstrafbarkeit (Paragraph 15, StGB), weil ein tatsächlicher, bei einem (wie hier) insolvenzrechtlichen Abschöpfungsverfahren erst im Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens feststehender Befriedigungsausfall der Gläubiger nicht vorgelegen sei. Einen solchen hat der Schöffensenat aber ohnedies konstatiert, indem er darauf Bezug nahm, dass die Gläubiger „in weiterer Folge auf keine nennenswerten fortlaufenden Einkünfte des Angeklagten zugreifen konnten“ (US 6), solche bei den Verteilungen (Paragraph 203, Absatz eins, IO) also nicht zur Verfügung standen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00086.23Y.1019.000

Im RIS seit

08.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231019_OGH0002_0120OS00086_23Y0000_000