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Entscheidung 12 Os 86/25a×

Entscheidung 12 Os 86/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/25a

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2025, GZ 125 Hv 185/24b-72.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./A./), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch zwei./B./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

[2]           Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach in W*

römisch eins./ am 2. Dezember 2023 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er die Trafikangestellte * S* mit der rechten Hand von hinten am Nacken packte, zu Boden drückte, dort fixierte und sich auf sie setzte, die Laden aus dem Verkaufstresen herausriss, ihr befahl, die Kassenlade zu öffnen und rief: „Unten bleiben sonst schneid ich dir die Kehle durch!“, und zwar

A./ Gewahrsamsträgern der Trafik * 864,14 Euro Bargeld,

B./ * S* eine Handtasche samt Geldbörse, Wohnungs-, Trafik- und Autoschlüssel, sowie 160 Euro Bargeld;

römisch drei./ am 27. Juni 2024 * P* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge eines Streits mehrere Schläge und Tritte versetzte, wodurch dieser eine blutende Nase und Verletzungen im Bauchbereich erlitt;

römisch vier./ sich am 30. Oktober 2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch berauschender Mittel, nämlich Substitol, Benzodiazepine und anderer Medikamente, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch vier./A./1./), als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (römisch vier./B./) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch vier./C./) zugerechnet worden wären, und zwar

A./ durch den Versuch, folgenden Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er mit einem Maurerhammer

1./ * R* zumindest einmal auf den Kopf schlug, wobei diese eine offene Wunde der Kopfhaut im Hinterhauptbereich erlitt;

2./ auf * A* einschlug, wobei dieser Prellungen mit Abschürfung der Haut am linken Ellenbogen und am 2.–4. Mittelhandknochengelenk der linken Hand erlitt;

B./ durch Einschlagen der Glaseingangstür sowie der Fixverglasung an der Außenfassade eines Mehrfamilienhauses fremde Sachen beschädigt, indem er auf diese mit dem Hammer einschlug und dadurch einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden in Höhe von 7.000 Euro herbeiführte;

C./ durch gefährliche Drohung, mit der er * Sc* zur Unterlassung von der weiteren Verfolgung und Rückforderung des entwendeten Maurerhammers nötigte, indem er ihm gegenüber eine drohende Haltung mit dem Maurerhammer einnahm und mit einer Körperverletzung drohte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die gegen den Schuldspruch römisch eins./ gerichtete Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster und vierter Fall sowie Ziffer 9, Litera a,) bekämpft mit dem (erkennbar erstatteten) Vorbringen, die sichergestellten DNA-Spuren ergäben keinen sicheren Hinweis auf seine Täterschaft, bloß die gegenteilige Beweiswürdigung der Tatrichter (US 12) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

[5] Gleiches gilt für den den Schuldspruch römisch drei./ betreffenden Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), aus den Beobachtungen des Tatzeugen Z* könne kein Schluss auf den Tathergang gezogen werden. Abgesehen davon blendet der Nichtigkeitswerber prozessordnungswidrig aus (RIS-Justiz RS0119370), dass sich die Tatrichter in objektiver Hinsicht auch auf die von diesem Zeugen angefertigten Lichtbilder stützten und die subjektive Tatseite (zulässig – RIS-Justiz RS0116882) aus dem objektiven Geschehen ableiteten (US 13).

[6] Entgegen der zum Schuldspruch römisch vier./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, welche Substanzen den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand bewirkt haben. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen der Angeklagte die ihm zugewiesene Therapieeinrichtung vor der Tat verlassen hatte.

[7]           Der Einwand, der Angeklagte habe den Verlust seiner Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit subjektiv nicht zu verantworten, erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung, die jegliche Auseinandersetzung mit dem Urteilsinhalt (US 14) vermissen lässt.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00086.25A.0805.000

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250805_OGH0002_0120OS00086_25A0000_000