Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./A./), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (II./B./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./A./), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch zwei./B./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach in W*
I./ am 2. Dezember 2023 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er die Trafikangestellte * S* mit der rechten Hand von hinten am Nacken packte, zu Boden drückte, dort fixierte und sich auf sie setzte, die Laden aus dem Verkaufstresen herausriss, ihr befahl, die Kassenlade zu öffnen und rief: „Unten bleiben sonst schneid ich dir die Kehle durch!“, und zwarrömisch eins./ am 2. Dezember 2023 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er die Trafikangestellte * S* mit der rechten Hand von hinten am Nacken packte, zu Boden drückte, dort fixierte und sich auf sie setzte, die Laden aus dem Verkaufstresen herausriss, ihr befahl, die Kassenlade zu öffnen und rief: „Unten bleiben sonst schneid ich dir die Kehle durch!“, und zwar
A./ Gewahrsamsträgern der Trafik * 864,14 Euro Bargeld,
B./ * S* eine Handtasche samt Geldbörse, Wohnungs-, Trafik- und Autoschlüssel, sowie 160 Euro Bargeld;
III./ am 27. Juni 2024 * P* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge eines Streits mehrere Schläge und Tritte versetzte, wodurch dieser eine blutende Nase und Verletzungen im Bauchbereich erlitt;römisch drei./ am 27. Juni 2024 * P* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge eines Streits mehrere Schläge und Tritte versetzte, wodurch dieser eine blutende Nase und Verletzungen im Bauchbereich erlitt;
IV./ sich am 30. Oktober 2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch berauschender Mittel, nämlich Substitol, Benzodiazepine und anderer Medikamente, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (IV./A./1./), als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (IV./B./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./C./) zugerechnet worden wären, und zwarrömisch vier./ sich am 30. Oktober 2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch berauschender Mittel, nämlich Substitol, Benzodiazepine und anderer Medikamente, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch vier./A./1./), als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (römisch vier./B./) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch vier./C./) zugerechnet worden wären, und zwar
A./ durch den Versuch, folgenden Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er mit einem Maurerhammer
1./ * R* zumindest einmal auf den Kopf schlug, wobei diese eine offene Wunde der Kopfhaut im Hinterhauptbereich erlitt;
2./ auf * A* einschlug, wobei dieser Prellungen mit Abschürfung der Haut am linken Ellenbogen und am 2.–4. Mittelhandknochengelenk der linken Hand erlitt;
B./ durch Einschlagen der Glaseingangstür sowie der Fixverglasung an der Außenfassade eines Mehrfamilienhauses fremde Sachen beschädigt, indem er auf diese mit dem Hammer einschlug und dadurch einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden in Höhe von 7.000 Euro herbeiführte;
C./ durch gefährliche Drohung, mit der er * Sc* zur Unterlassung von der weiteren Verfolgung und Rückforderung des entwendeten Maurerhammers nötigte, indem er ihm gegenüber eine drohende Haltung mit dem Maurerhammer einnahm und mit einer Körperverletzung drohte.