Dem zur Verfahrensrüge (Z 4) vertretenen Standpunkt zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Faktum I./ 2./ a/ des Schuldspruchs gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der mit den Erhebungen befaßt gewesenen Polizeibeamten (AS 86) keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten. Der (sinngemäß) unter Beweis zu stellende Umstand, daß der Angeklagte anläßlich seiner Festnahme am Tatort im Gegensatz zu den Behauptungen der Zeugin Silvia N*** keinen weißen Pullover getragen habe, war nämlich nach Lage des Falles vorweg nicht geeignet, die dem Gericht durch die Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Die Zeugin Silvia N*** hat den Angeklagten anläßlich der unmittelbar nach dessen Festnahme durchgeführten Gegenüberstellung vor allem deshalb "eindeutig" (S 14, 24, 27, 80, 81) als Täter wiedererkannt, weil sie ihn nicht nur bei der Tatausführung, sondern auch nach Verständigung der Polizei bis zu deren Eintreffen am Tatort als einzige Person beobachtet hatte, die sich in der Nähe des Geschäftslokals aufhielt. Das Schöffengericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß hiefür die Gestalt, die Körpergröße, das Alter und die Haarfarbe sowie der Umstand maßgeblich waren, daß beim Angeklagten auch eine Brille vorgefunden wurde, die er nach der Aussage dieser Zeugin zur Tatzeit getragen hat. Demgegenüber hat es einen allfälligen Irrtum der genannten Zeugin über die Oberbekleidung des Angeklagten keine Bedeutung beigemessen und einen solchen somit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (vgl S 100/101).Dem zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vertretenen Standpunkt zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Faktum römisch eins./ 2./ a/ des Schuldspruchs gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der mit den Erhebungen befaßt gewesenen Polizeibeamten (AS 86) keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten. Der (sinngemäß) unter Beweis zu stellende Umstand, daß der Angeklagte anläßlich seiner Festnahme am Tatort im Gegensatz zu den Behauptungen der Zeugin Silvia N*** keinen weißen Pullover getragen habe, war nämlich nach Lage des Falles vorweg nicht geeignet, die dem Gericht durch die Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Die Zeugin Silvia N*** hat den Angeklagten anläßlich der unmittelbar nach dessen Festnahme durchgeführten Gegenüberstellung vor allem deshalb "eindeutig" (S 14, 24, 27, 80, 81) als Täter wiedererkannt, weil sie ihn nicht nur bei der Tatausführung, sondern auch nach Verständigung der Polizei bis zu deren Eintreffen am Tatort als einzige Person beobachtet hatte, die sich in der Nähe des Geschäftslokals aufhielt. Das Schöffengericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß hiefür die Gestalt, die Körpergröße, das Alter und die Haarfarbe sowie der Umstand maßgeblich waren, daß beim Angeklagten auch eine Brille vorgefunden wurde, die er nach der Aussage dieser Zeugin zur Tatzeit getragen hat. Demgegenüber hat es einen allfälligen Irrtum der genannten Zeugin über die Oberbekleidung des Angeklagten keine Bedeutung beigemessen und einen solchen somit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen vergleiche S 100/101).
Mit der sachlich auf Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge wird in Ansehung des Faktums I./ 2./ b/ des Schuldspruchs (versuchter Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 204,-- S zum Nachteil Verfügungsberechtigter der Firma B***) eine Beurteilung der Tathandlung als (versuchte) Entwendung angestrebt und davon ausgehend das Fehlen einer entsprechenden Ermächtigung als materiellrechtliches Verfolgungshindernis mit der Behauptung geltend gemacht, daß der Angeklagte nur aus Not eine Sache geringen Wertes entzogen und sich zugeeignet habe. Die in diesem Zusammenhang relevierte tatrichterliche Konstatierung, wonach es dem Angeklagten "auf Grund seines geringfügigen Einkommens auf Bereicherung ankam" (US 12 = AS 104), vermag der Beschwerdeauffassung zuwider dieses privilegierende Tatbestandsmerkmal der Not nicht zu begründen. Besteht doch deren Wesen nicht schon in einer infolge geringfügigen Einkommens latent ungünstigen Vermögenslage, sondern vielmehr in einem als quälend empfundenen Mangel an notwendigsten Bedarfsgegenständen, mithin in einer qualitativ an Notstand heranreichenden Zwangslage (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11 und 12 zu § 141). Mangels Vorliegens des behaupteten Subsumtionsirrtums geht mithin auch der Einwand des Verfolgungshindernisses fehlender Ermächtigung nach § 141 Abs 2 StGB ins Leere.Mit der sachlich auf Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge wird in Ansehung des Faktums römisch eins./ 2./ b/ des Schuldspruchs (versuchter Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 204,-- S zum Nachteil Verfügungsberechtigter der Firma B***) eine Beurteilung der Tathandlung als (versuchte) Entwendung angestrebt und davon ausgehend das Fehlen einer entsprechenden Ermächtigung als materiellrechtliches Verfolgungshindernis mit der Behauptung geltend gemacht, daß der Angeklagte nur aus Not eine Sache geringen Wertes entzogen und sich zugeeignet habe. Die in diesem Zusammenhang relevierte tatrichterliche Konstatierung, wonach es dem Angeklagten "auf Grund seines geringfügigen Einkommens auf Bereicherung ankam" (US 12 = AS 104), vermag der Beschwerdeauffassung zuwider dieses privilegierende Tatbestandsmerkmal der Not nicht zu begründen. Besteht doch deren Wesen nicht schon in einer infolge geringfügigen Einkommens latent ungünstigen Vermögenslage, sondern vielmehr in einem als quälend empfundenen Mangel an notwendigsten Bedarfsgegenständen, mithin in einer qualitativ an Notstand heranreichenden Zwangslage vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11 und 12 zu Paragraph 141,). Mangels Vorliegens des behaupteten Subsumtionsirrtums geht mithin auch der Einwand des Verfolgungshindernisses fehlender Ermächtigung nach Paragraph 141, Absatz 2, StGB ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Bei deren Bemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen ein Teilgeständnis hinsichtlich der objektiven Tatseite des Ladendiebstahls.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Bei deren Bemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mildernd hingegen ein Teilgeständnis hinsichtlich der objektiven Tatseite des Ladendiebstahls.
Mit den Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Straferhöhung, der Angeklagte hingegen eine Strafminderung an. Nur der Berufung des Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung fällt zwar die - auf Grund der Vorstrafen und der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen augenscheinliche - gleichgültige Einstellung des Berufungswerbers gegenüber den rechtlich geschützten Werten (§ 32 Abs 2 StGB) erheblich ins Gewicht. Die vom Erstgericht verhängte Strafe liegt jedoch außerhalb einer noch vertretbaren Relation zum objektiven Gewicht der verschuldeten Taten und war daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.Mit den Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Straferhöhung, der Angeklagte hingegen eine Strafminderung an. Nur der Berufung des Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Bei der Strafbemessung fällt zwar die - auf Grund der Vorstrafen und der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen augenscheinliche - gleichgültige Einstellung des Berufungswerbers gegenüber den rechtlich geschützten Werten (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) erheblich ins Gewicht. Die vom Erstgericht verhängte Strafe liegt jedoch außerhalb einer noch vertretbaren Relation zum objektiven Gewicht der verschuldeten Taten und war daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer somit erfolglos gebliebenen Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.