Mit Recht weist die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde darauf hin, daß der Schmerzengeldzuspruch an den Privatbeteiligten im Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 14.Mai 1992 und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.Dezember 1992 mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen:
§ 333 Abs. 1 und 4 ASVG schränkt die Haftung (ua) des Aufsehers im Betrieb für den Ersatz des aus einer Körperverletzung des Versicherten bei einem Arbeitsunfall resultierenden Schadens auf den Fall ein, daß er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung erstreckt sich - mit der hier nicht zutreffenden Ausnahme des § 333 Abs. 3 ASVG - auf sämtliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche - einschließlich jener auf Schmerzengeld -, die aus einem nach §§ 4 ff ASVG der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Arbeitsunfall resultieren, soweit sie Personenschäden betreffen, weil § 333 ASVG diese Ansprüche abschließend regelt und damit alle anderen Haftungsgründe - insbesondere auch solche nach § 1325 ABGB - ausschließt (vgl. 12 Os 46,47/83; 12 Os 94,95/85; 12 Os 43,44/90; Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG, Anm. 1 und 5 zu § 333; SV-Slg XIII/Nr 22 235; SV-Slg VI/Nr 9 587).Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG schränkt die Haftung (ua) des Aufsehers im Betrieb für den Ersatz des aus einer Körperverletzung des Versicherten bei einem Arbeitsunfall resultierenden Schadens auf den Fall ein, daß er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung erstreckt sich - mit der hier nicht zutreffenden Ausnahme des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG - auf sämtliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche - einschließlich jener auf Schmerzengeld -, die aus einem nach Paragraphen 4, ff ASVG der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Arbeitsunfall resultieren, soweit sie Personenschäden betreffen, weil Paragraph 333, ASVG diese Ansprüche abschließend regelt und damit alle anderen Haftungsgründe - insbesondere auch solche nach Paragraph 1325, ABGB - ausschließt vergleiche 12 Os 46,47/83; 12 Os 94,95/85; 12 Os 43,44/90; Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG, Anmerkung 1 und 5 zu Paragraph 333,; SV-Slg XIII/Nr 22 235; SV-Slg VI/Nr 9 587).
Als Verantwortlicher für die gegenständliche Baustelle war Kurt R***** - im Sinne der insoweit zutreffenden Erwägungen des Rechtsmittelgerichtes - Betriebsaufseher nach § 333 Abs. 4 ASVG (siehe dazu auch Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, aaO, Anm. 11 zu § 333). Da die Verletzungen und die daraus resultierenden Schmerzen Erich H*****s auf einen durch den Verurteilten fahrlässig verursachten Arbeitsunfall zurückgehen, war der Privatbeteiligtenzuspruch im Hinblick auf die Haftungsbefreiung nach § 333 Abs. 1 ASVG rechtlich verfehlt. Vielmehr wäre der Privatbeteiligte, dessen Anschluß an das Strafverfahren (S 93) gemäß § 47 Abs. 1 StPO an sich zulässig war (ähnlich ÖJZ-LSK 1982/133), mit seinem Schmerzengeldanspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen (ÖJZ-LSK 1982/197; abermals 12 Os 43,44/90; 12 Os 94,95/85 uva).Als Verantwortlicher für die gegenständliche Baustelle war Kurt R***** - im Sinne der insoweit zutreffenden Erwägungen des Rechtsmittelgerichtes - Betriebsaufseher nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG (siehe dazu auch Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, aaO, Anmerkung 11 zu Paragraph 333,). Da die Verletzungen und die daraus resultierenden Schmerzen Erich H*****s auf einen durch den Verurteilten fahrlässig verursachten Arbeitsunfall zurückgehen, war der Privatbeteiligtenzuspruch im Hinblick auf die Haftungsbefreiung nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG rechtlich verfehlt. Vielmehr wäre der Privatbeteiligte, dessen Anschluß an das Strafverfahren (S 93) gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StPO an sich zulässig war (ähnlich ÖJZ-LSK 1982/133), mit seinem Schmerzengeldanspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen (ÖJZ-LSK 1982/197; abermals 12 Os 43,44/90; 12 Os 94,95/85 uva).
Während das Bezirksgericht Frohnleiten vor Fällung des Adhäsionserkenntnisses eine Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruchs gemäß §§ 366 Abs. 2 und 369 Abs. 1 StPO (iVm § 447 Abs. 1 StPO) im Zusammenhalt mit § 333 Abs. 1 und 4 ASVG vorliegen, überhaupt unterlassen hat, hat der Berufungssenat der aufgezeigten Rechtslage zuwider das Bestehen eines Ersatzanspruches angenommen.Während das Bezirksgericht Frohnleiten vor Fällung des Adhäsionserkenntnisses eine Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruchs gemäß Paragraphen 366, Absatz 2 und 369 Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, Absatz eins, StPO) im Zusammenhalt mit Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG vorliegen, überhaupt unterlassen hat, hat der Berufungssenat der aufgezeigten Rechtslage zuwider das Bestehen eines Ersatzanspruches angenommen.
Der Zuspruch an den Adhärenten war aber auch deshalb unzulässig, weil nach der Aktenlage weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsverhandlung die in § 365 Abs. 2 StPO (iVm § 447 Abs. 1 StPO) zwingend vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) bzw. seines Verteidigers (SSt 40/62, 43/24, 53/19 (= EvBl 1982/186); RZ 1983/9, 1985/29 ua) zum geltend gemachten Anspruch stattgefunden hat (S 93 f, 119 f).Der Zuspruch an den Adhärenten war aber auch deshalb unzulässig, weil nach der Aktenlage weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsverhandlung die in Paragraph 365, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, Absatz eins, StPO) zwingend vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) bzw. seines Verteidigers (SSt 40/62, 43/24, 53/19 (= EvBl 1982/186); RZ 1983/9, 1985/29 ua) zum geltend gemachten Anspruch stattgefunden hat (S 93 f, 119 f).
Der Feststellung der Gesetzesverletzungen war gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und die gesetzwidrige Benachteiligung des Angeklagten aus Anlaß der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu beseitigen (ua SSt 53/19; JBl 1981, 605; erneut 12 Os 43,44/90), wodurch auch alle davon betroffenen Anordnungen, insbesondere die Endverfügung ON 31, soweit sie mit dem Privatbeteiligtenzuspruch im Zusammenhang steht, wegfallen.Der Feststellung der Gesetzesverletzungen war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und die gesetzwidrige Benachteiligung des Angeklagten aus Anlaß der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu beseitigen (ua SSt 53/19; JBl 1981, 605; erneut 12 Os 43,44/90), wodurch auch alle davon betroffenen Anordnungen, insbesondere die Endverfügung ON 31, soweit sie mit dem Privatbeteiligtenzuspruch im Zusammenhang steht, wegfallen.