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Entscheidung 12 Os 86/93×

Entscheidung 12 Os 86/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/93(12Os87/93)

Entscheidungsdatum

02.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Kuch, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärerin Mag.Weigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 14. Mai 1992, GZ U 26/91-22, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 23.Dezember 1992, AZ 1 c Bl 130/92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, der Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB, AZ U 26/91 des Bezirksgerichtes Frohnleiten bzw. AZ 1 c Bl 130/92 des Landesgerichtes Graz, verletzen das Gesetz:

1) das Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 14.Mai 1992, GZ U 26/91-22, soweit der Beschuldigte damit zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrages von 1.000 S an den Privatbeteiligten Erich H***** verurteilt wurde, sowie das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.Dezember 1992, AZ 1 c Bl 130/92, mit dem die Berufung des Angeklagten gegen diesen Privatbeteiligtenzuspruch zurückgewiesen wurde, in den Bestimmungen der Paragraphen 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, 447, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG und

2) die Unterlassung in beiden Instanzen, den Beschuldigten (Angeklagten) bzw. seinen Verteidiger zu den vom Privatbeteiligten Ernst H***** geltend gemachten Ersatzansprüchen zu vernehmen, in der Bestimmung der Paragraphen 365, Absatz 2, 447, Absatz eins, StPO.

Die bezeichneten Urteile, und zwar die Berufungsentscheidung zur Gänze und das Erkenntnis des Bezirksgerichtes Frohnleiten, das im übrigen unberührt bleibt, im erwähnten Ausspruch, werden aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 292, StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Privatbeteiligte Erich H***** wird mit seinen Ersatzansprüchen nach Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 3.November 1958 geborene Baupolier Kurt R***** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 14.Mai 1992, GZ U 26/91-22, des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie gemäß Paragraph 369, StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrages von 1.000 S an den Privatbeteiligten Erich H***** verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, daß er am 21.März 1991 in Frohnleiten Erich H***** fahrlässig am Körper verletzte, indem er ihn als verantwortlicher Baupolier bei Abbruchsarbeiten mit der Abtragung eines Holzdaches ohne jegliche Absicherung beauftragte, wodurch der Genannte abstürzte und eine schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des ersten Lendenwirbels sowie Hautabschürfungen, erlitt.

Die Berufung des Angeklagten gegen den Privatbeteiligtenzuspruch wies das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Entscheidung vom 23. Dezember 1992, AZ 1 c Bl 130/92 (GZ U 26/91-30 des Bezirksgerichtes Frohnleiten), mit der Begründung zurück, daß zwar ein Arbeitsunfall anzunehmen, die Haftung des Täters für die auf einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt zurückgehenden Schmerzengeldansprüche jedoch nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht ausgeschlossen sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht weist die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde darauf hin, daß der Schmerzengeldzuspruch an den Privatbeteiligten im Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 14.Mai 1992 und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.Dezember 1992 mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen:

Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG schränkt die Haftung (ua) des Aufsehers im Betrieb für den Ersatz des aus einer Körperverletzung des Versicherten bei einem Arbeitsunfall resultierenden Schadens auf den Fall ein, daß er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung erstreckt sich - mit der hier nicht zutreffenden Ausnahme des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG - auf sämtliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche - einschließlich jener auf Schmerzengeld -, die aus einem nach Paragraphen 4, ff ASVG der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Arbeitsunfall resultieren, soweit sie Personenschäden betreffen, weil Paragraph 333, ASVG diese Ansprüche abschließend regelt und damit alle anderen Haftungsgründe - insbesondere auch solche nach Paragraph 1325, ABGB - ausschließt vergleiche 12 Os 46,47/83; 12 Os 94,95/85; 12 Os 43,44/90; Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG, Anmerkung 1 und 5 zu Paragraph 333,; SV-Slg XIII/Nr 22 235; SV-Slg VI/Nr 9 587).

Als Verantwortlicher für die gegenständliche Baustelle war Kurt R***** - im Sinne der insoweit zutreffenden Erwägungen des Rechtsmittelgerichtes - Betriebsaufseher nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG (siehe dazu auch Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, aaO, Anmerkung 11 zu Paragraph 333,). Da die Verletzungen und die daraus resultierenden Schmerzen Erich H*****s auf einen durch den Verurteilten fahrlässig verursachten Arbeitsunfall zurückgehen, war der Privatbeteiligtenzuspruch im Hinblick auf die Haftungsbefreiung nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG rechtlich verfehlt. Vielmehr wäre der Privatbeteiligte, dessen Anschluß an das Strafverfahren (S 93) gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StPO an sich zulässig war (ähnlich ÖJZ-LSK 1982/133), mit seinem Schmerzengeldanspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen (ÖJZ-LSK 1982/197; abermals 12 Os 43,44/90; 12 Os 94,95/85 uva).

Während das Bezirksgericht Frohnleiten vor Fällung des Adhäsionserkenntnisses eine Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruchs gemäß Paragraphen 366, Absatz 2 und 369 Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, Absatz eins, StPO) im Zusammenhalt mit Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG vorliegen, überhaupt unterlassen hat, hat der Berufungssenat der aufgezeigten Rechtslage zuwider das Bestehen eines Ersatzanspruches angenommen.

Der Zuspruch an den Adhärenten war aber auch deshalb unzulässig, weil nach der Aktenlage weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsverhandlung die in Paragraph 365, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, Absatz eins, StPO) zwingend vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten (Angeklagten) bzw. seines Verteidigers (SSt 40/62, 43/24, 53/19 (= EvBl 1982/186); RZ 1983/9, 1985/29 ua) zum geltend gemachten Anspruch stattgefunden hat (S 93 f, 119 f).

Der Feststellung der Gesetzesverletzungen war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und die gesetzwidrige Benachteiligung des Angeklagten aus Anlaß der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu beseitigen (ua SSt 53/19; JBl 1981, 605; erneut 12 Os 43,44/90), wodurch auch alle davon betroffenen Anordnungen, insbesondere die Endverfügung ON 31, soweit sie mit dem Privatbeteiligtenzuspruch im Zusammenhang steht, wegfallen.

Anmerkung

E34778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00086.9305.0902.0

Dokumentnummer

JJT_19930902_OGH0002_0120OS00086_9300005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031306 Rechtssatz 02.07.1957Zivilrecht; Strafrecht
Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach § 333 ASVG bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche, auch auf Schmerzengeld. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG (keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).
RS0085499 Rechtssatz 30.04.1957Strafrecht
Das Strafgericht hat dann, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt, bei der sachlichen Beurteilung der Privatrechtsansprüche des verletzten Dienstnehmers gegen den verurteilten Dienstgeber zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 333 Abs 1 ASVG vorliegen …
RS0096584 Rechtssatz 30.03.1960Zivilrecht; Strafrecht
Auch wenn dem durch ein Offizialdelikt in seinen Rechten Verletzten nach dem Amtshaftungsgesetz ein Anspruch gegenüber dem Täter verwehrt ist, kann er sich doch wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche aus der Straftat gemäß dem § 47 StPO dem Strafverfahren …
RS0096772 Rechtssatz 30.04.1957Strafrecht
Der in einem Strafurteil enthaltene rechtskräftige Zuspruch an den Privatbeteiligten kann, auch wenn er unrichtig war, in der über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Entscheidung nicht aufgehoben werden.
RS0096782 Rechtssatz 19.11.1972Strafrecht
Die Zuerkennung konkreter Wirkung bei einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO setzt einen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Rechtsanwendung und der Bestrafung des Beschuldigten voraus und ist daher in Ansehung des Ausspruches über die privatrechtlichen An …
RS0100401 Rechtssatz 16.06.1966Strafrecht
Der auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhende Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche kann aufgehoben werden.
RS0101178 Rechtssatz 01.12.1969Strafrecht
Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO, dass der Beschuldigte zu den privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen sei, ist eine wesentliche formelle Voraussetzung eines Anschlusserkenntnisses, deren Fehlen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Verweisung des …
RS0101197 Rechtssatz 14.05.1957Strafrecht
Ohne Anhören des Angeklagten kann eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nicht erfolgen.