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Entscheidung 12 Os 86/98×

Entscheidung 12 Os 86/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/98

Entscheidungsdatum

20.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1998 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 33 römisch fünf r 278/98 anhängigen Strafsache gegen Hermann O***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Juni 1998, AZ 9 Bs 161/98 (= GZ 33 römisch fünf r 278/98-128), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Hermann O***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Inhaltlich der seit 30.April 1998 rechtswirksamen Anklageschrift (ON 106 in Verbindung mit ON 121) ist Hermann O*****, der seit 27.Jänner 1998 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO in Untersuchungshaft angehalten wird, dringend verdächtig, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er (zusammengefaßt wiedergegeben) zwischen Februar 1994 und Dezember 1995 in Salzburg, Bischofshofen, Braunau am Inn, Bürmoos, Zürich, Lagos (Nigeria), Frankfurt am Main und Seattle (USA) in sechzehn Angriffen teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die in der Anklageschrift namentlich angeführten Personen durch Vortäuschung der (Rück-)Zahlungsfähigkeit und (Rück-) Zahlungswilligkeit zur Gewährung mehrerer Darlehen und zur Übernahme von Hotelkostengarantien verleitete, wodurch diese und mehrere Hotelbetreiber um insgesamt 7,8 Mio S (Anklagefakten 1. bis 6. und 8. bis 16.) geschädigt wurden und im Anklagefaktum 7. um über 25.000 US-Dollar geschädigt werden sollten.

Mit Beschluß vom 3.Juni 1998, AZ 9 Bs 161/98, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 14.Juli 1998 anordnenden Beschluß des Landesgerichtes Salzburg nicht Folge und sprach aus, daß dieser Haftbeschluß bis längstens 3.August 1998 wirksam ist (ON 128).

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in welcher er sich - ohne den dringenden Tatverdacht zu bekämpfen - im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet, weil die Aufrechterhaltung der Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis stehe "und die Voraussetzungen der Haft unrichtig beurteilt wurden", kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Vom behaupteten, gemäß Paragraph 180, Absatz 3, StPO bei Beurteilung des hier herangezogenen Haftgrundes zu beachtenden Eintritt einer Gefahrenminderung durch Änderung der Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen worden sind, kann durch die relevierte ihm nunmehr eröffnete Möglichkeit einer geregelten Arbeit als Hausmeister - der Beschwerde zuwider - keine Rede sein. Denn sie läßt im gegebenen Konnex nicht nur die gewerbsmäßige Begehung schwerer Betrügereien und die seit "langen Jahren" bestehenden finanziellen Probleme des Beschuldigten vergleiche dessen Verantwortung ON 91) unberücksichtigt, sondern auch seine Tendenz, mit betrügerisch erlangten Mitteln ein luxuriöses Leben zu finanzieren vergleiche ON 28, Anklagefakten 2., 3. und 8.).

Schon diese Tatsachen lassen aber konkret die erneute Begehung von Vermögensdelikten mit schweren Folgen befürchten, ohne daß bei realitätsbezogener Beurteilung das als hoch anzusetzende kriminelle Potential des Beschwerdeführers - auch bei angeblich abgebrochenen Kontakten zu seinen Mittätern - durch die ins Treffen geführte Beschäftigungsmöglichkeit entscheidend herabgesetzt werden könnte.

Der Gerichtshof zweiter Instanz hat somit den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im Ergebnis zutreffend als manifest beurteilt.

Da somit Hermann O***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E50942 12D00868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00086.98.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19980720_OGH0002_0120OS00086_9800000_000