Gründe:
Inhaltlich der seit 30.April 1998 rechtswirksamen Anklageschrift (ON 106 iVm ON 121) ist Hermann O*****, der seit 27.Jänner 1998 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO in Untersuchungshaft angehalten wird, dringend verdächtig, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er (zusammengefaßt wiedergegeben) zwischen Februar 1994 und Dezember 1995 in Salzburg, Bischofshofen, Braunau am Inn, Bürmoos, Zürich, Lagos (Nigeria), Frankfurt am Main und Seattle (USA) in sechzehn Angriffen teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die in der Anklageschrift namentlich angeführten Personen durch Vortäuschung der (Rück-)Zahlungsfähigkeit und (Rück-) Zahlungswilligkeit zur Gewährung mehrerer Darlehen und zur Übernahme von Hotelkostengarantien verleitete, wodurch diese und mehrere Hotelbetreiber um insgesamt 7,8 Mio S (Anklagefakten 1. bis 6. und 8. bis 16.) geschädigt wurden und im Anklagefaktum 7. um über 25.000 US-Dollar geschädigt werden sollten.Inhaltlich der seit 30.April 1998 rechtswirksamen Anklageschrift (ON 106 in Verbindung mit ON 121) ist Hermann O*****, der seit 27.Jänner 1998 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO in Untersuchungshaft angehalten wird, dringend verdächtig, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er (zusammengefaßt wiedergegeben) zwischen Februar 1994 und Dezember 1995 in Salzburg, Bischofshofen, Braunau am Inn, Bürmoos, Zürich, Lagos (Nigeria), Frankfurt am Main und Seattle (USA) in sechzehn Angriffen teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die in der Anklageschrift namentlich angeführten Personen durch Vortäuschung der (Rück-)Zahlungsfähigkeit und (Rück-) Zahlungswilligkeit zur Gewährung mehrerer Darlehen und zur Übernahme von Hotelkostengarantien verleitete, wodurch diese und mehrere Hotelbetreiber um insgesamt 7,8 Mio S (Anklagefakten 1. bis 6. und 8. bis 16.) geschädigt wurden und im Anklagefaktum 7. um über 25.000 US-Dollar geschädigt werden sollten.
Mit Beschluß vom 3.Juni 1998, AZ 9 Bs 161/98, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 14.Juli 1998 anordnenden Beschluß des Landesgerichtes Salzburg nicht Folge und sprach aus, daß dieser Haftbeschluß bis längstens 3.August 1998 wirksam ist (ON 128).
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in welcher er sich - ohne den dringenden Tatverdacht zu bekämpfen - im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet, weil die Aufrechterhaltung der Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis stehe "und die Voraussetzungen der Haft unrichtig beurteilt wurden", kommt keine Berechtigung zu.