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Entscheidung 12 Os 87/02×

Entscheidung 12 Os 87/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os87/02

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Erich S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen Anlasstaten nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins,; 107 Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2002, GZ 38 Hv 99/02x-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Erich S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er am 12. Februar 2002 in Wals unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB)

1. Alexander H*****, Erich L*****, Hans Dieter L*****, Romana W***** und Heinz M***** mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er aus einem Kleinkalibergewehr zwei Schüsse gegen die mit einer Glasfüllung versehene Wohnungstür des Erich L***** abgab "mit dem Zweck, dass die Projektile durch eine gegenüberliegende gleichgeartete Tür in das Wohnzimmer eindringen sollten, wo sich die genannten Personen befanden, was im Falle eines Projektils tatsächlich geschah, indem es an den dort anwesenden Personen vorbei in einen Wohnzimmerschrank eindrang" und

2. durch die unter Punkt 1 bezeichnete Handlung zumindest eine der vorgenannten Personen am Körper zu verletzen versuchte, wobei die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen worden ist, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

sohin mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (l) bzw der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Abs l, 84 Absatz 2, Ziffer eins, StGB (2) zuzurechnen gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a, (sachlich auch Ziffer 10,) und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor, weil das angenommene "Tatsachengeständnis" bloß die Verantwortung zum äußeren Tathergang, nicht aber die (leugnende) Einlassung zur subjektiven Tatseite umfasst (US 3 f und 7).

Die Konstatierung, wonach ein Projektil 60 bis 80 Zentimeter über dem Fußboden und damit in Brusthöhe (einer in der Nähe auf einem Sofa sitzenden Person) in den Wohnzimmerkasten einschlug, findet in den Lichtbildern 14 bis 17 der Sachverhaltsmappe (S 135 und 137/I) Deckung; eine die gerügte Nichtigkeit bewirkende aktenwidrige Berufung auf die - ohnedies erörterten - davon abweichenden Zeugenaussagen ist dem Erstgericht nicht unterlaufen. Soweit sich die Beschwerde gegen die auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Einschätzung der Tatrichter wendet, wonach Erich S***** vor der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen wiederholt zögerte, um sich die jeweils günstigste Antwort überlegen zu können, anstatt die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Hirnleistungsschwäche (verbunden mit einer Verlangsamung des psychischen Tempos und dem Abreißen von Gedanken) als Grund dafür anzunehmen, und die Tatzeugen wegen ihres schlechten Gewissens (weil sie ihn früher gehänselt hatten) belastende Angaben zu vermeiden trachteten, bekämpft sie die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die - im Übrigen auch auf rechtlich verfehlten Ansichten basierende vergleiche demgegenüber Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21; Schwaighofer in WK2 Paragraph 107, Rz 9) - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) urgiert unter prozessordnungswidriger Vernachlässigung der insoweit relevanten Depositionen der Tatzeugen Feststellungen dahin, dass ihnen sein Drohverhalten gar nicht zur Kenntnis gelangt sei. Gaben doch alle Bedrohten an, die zwei Schüsse wahrgenommen zu haben vergleiche die Aussagen der Zeugen Alexander H*****, S 91 f, 402 und 407/I; Erich L*****, S 95, 408 und 410/I; Hans Dieter L*****, S 103 und 419/I; Heinz M*****, S 105 f und 423/I; Romana W*****, S 426 bis 428/I).

Indem die Rüge die konstatierte Absicht negiert, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit abermals eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für jene Einwände, mit denen der Verletzungsvorsatz im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, StGB bestritten wird vergleiche US 7), sowie für das Vorbringen zur Problematisierung der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, das die festgestellte Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels (einer Schusswaffe, nämlich eines Kleinkalibergewehrs) in Verbindung mit dessen nach Lage des Falles konkret lebensgefährlichem Gebrauch (US 3 f und 7) zu widerlegen trachtet, indem der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seines Verhaltens insgesamt zu relativieren sucht und die konstatierte Höhe des Einschlages eines der Projektile, noch dazu in unmittelbarer Nähe der im betreffenden Raum (in verhältnismäßig tiefer Position) sitzenden Personen vergleiche abermals die Lichtbilder S 135 - 137/I) in Abrede stellt.

Gleichfalls nicht auf der Grundlage der Feststellungen und damit prozessordnungswidrig wendet die Beschwerde (Ziffer 11,) das Fehlen einer für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geeigneten Anlasstat ein, indem sie neuerlich die konstatierten Taten und Qualifikationen bestreitet. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67134 12Os87.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00087.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OGH0002_0120OS00087_0200000_000