Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 9 lit a (sachlich auch Z 10) und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a, (sachlich auch Ziffer 10,) und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor, weil das angenommene "Tatsachengeständnis" bloß die Verantwortung zum äußeren Tathergang, nicht aber die (leugnende) Einlassung zur subjektiven Tatseite umfasst (US 3 f und 7).Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor, weil das angenommene "Tatsachengeständnis" bloß die Verantwortung zum äußeren Tathergang, nicht aber die (leugnende) Einlassung zur subjektiven Tatseite umfasst (US 3 f und 7).
Die Konstatierung, wonach ein Projektil 60 bis 80 Zentimeter über dem Fußboden und damit in Brusthöhe (einer in der Nähe auf einem Sofa sitzenden Person) in den Wohnzimmerkasten einschlug, findet in den Lichtbildern 14 bis 17 der Sachverhaltsmappe (S 135 und 137/I) Deckung; eine die gerügte Nichtigkeit bewirkende aktenwidrige Berufung auf die - ohnedies erörterten - davon abweichenden Zeugenaussagen ist dem Erstgericht nicht unterlaufen. Soweit sich die Beschwerde gegen die auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Einschätzung der Tatrichter wendet, wonach Erich S***** vor der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen wiederholt zögerte, um sich die jeweils günstigste Antwort überlegen zu können, anstatt die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Hirnleistungsschwäche (verbunden mit einer Verlangsamung des psychischen Tempos und dem Abreißen von Gedanken) als Grund dafür anzunehmen, und die Tatzeugen wegen ihres schlechten Gewissens (weil sie ihn früher gehänselt hatten) belastende Angaben zu vermeiden trachteten, bekämpft sie die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die - im Übrigen auch auf rechtlich verfehlten Ansichten basierende (vgl demgegenüber Jerabek in WK2 § 74 Rz 33; Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21; Schwaighofer in WK2 § 107 Rz 9) - Rechtsrüge (Z 9 lit a) urgiert unter prozessordnungswidriger Vernachlässigung der insoweit relevanten Depositionen der Tatzeugen Feststellungen dahin, dass ihnen sein Drohverhalten gar nicht zur Kenntnis gelangt sei. Gaben doch alle Bedrohten an, die zwei Schüsse wahrgenommen zu haben (vgl die Aussagen der Zeugen Alexander H*****, S 91 f, 402 und 407/I; Erich L*****, S 95, 408 und 410/I; Hans Dieter L*****, S 103 und 419/I; Heinz M*****, S 105 f und 423/I; Romana W*****, S 426 bis 428/I).Die - im Übrigen auch auf rechtlich verfehlten Ansichten basierende vergleiche demgegenüber Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21; Schwaighofer in WK2 Paragraph 107, Rz 9) - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) urgiert unter prozessordnungswidriger Vernachlässigung der insoweit relevanten Depositionen der Tatzeugen Feststellungen dahin, dass ihnen sein Drohverhalten gar nicht zur Kenntnis gelangt sei. Gaben doch alle Bedrohten an, die zwei Schüsse wahrgenommen zu haben vergleiche die Aussagen der Zeugen Alexander H*****, S 91 f, 402 und 407/I; Erich L*****, S 95, 408 und 410/I; Hans Dieter L*****, S 103 und 419/I; Heinz M*****, S 105 f und 423/I; Romana W*****, S 426 bis 428/I).
Indem die Rüge die konstatierte Absicht negiert, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit abermals eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für jene Einwände, mit denen der Verletzungsvorsatz im Sinn des § 83 Abs 1 StGB bestritten wird (vgl US 7), sowie für das Vorbringen zur Problematisierung der Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB, das die festgestellte Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels (einer Schusswaffe, nämlich eines Kleinkalibergewehrs) in Verbindung mit dessen nach Lage des Falles konkret lebensgefährlichem Gebrauch (US 3 f und 7) zu widerlegen trachtet, indem der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seines Verhaltens insgesamt zu relativieren sucht und die konstatierte Höhe des Einschlages eines der Projektile, noch dazu in unmittelbarer Nähe der im betreffenden Raum (in verhältnismäßig tiefer Position) sitzenden Personen (vgl abermals die Lichtbilder S 135 - 137/I) in Abrede stellt.Indem die Rüge die konstatierte Absicht negiert, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit abermals eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für jene Einwände, mit denen der Verletzungsvorsatz im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, StGB bestritten wird vergleiche US 7), sowie für das Vorbringen zur Problematisierung der Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, das die festgestellte Verwendung eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels (einer Schusswaffe, nämlich eines Kleinkalibergewehrs) in Verbindung mit dessen nach Lage des Falles konkret lebensgefährlichem Gebrauch (US 3 f und 7) zu widerlegen trachtet, indem der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit seines Verhaltens insgesamt zu relativieren sucht und die konstatierte Höhe des Einschlages eines der Projektile, noch dazu in unmittelbarer Nähe der im betreffenden Raum (in verhältnismäßig tiefer Position) sitzenden Personen vergleiche abermals die Lichtbilder S 135 - 137/I) in Abrede stellt.
Gleichfalls nicht auf der Grundlage der Feststellungen und damit prozessordnungswidrig wendet die Beschwerde (Z 11) das Fehlen einer für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geeigneten Anlasstat ein, indem sie neuerlich die konstatierten Taten und Qualifikationen bestreitet. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Gleichfalls nicht auf der Grundlage der Feststellungen und damit prozessordnungswidrig wendet die Beschwerde (Ziffer 11,) das Fehlen einer für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geeigneten Anlasstat ein, indem sie neuerlich die konstatierten Taten und Qualifikationen bestreitet. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).