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Entscheidung 12 Os 87/05v×

Entscheidung 12 Os 87/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os87/05v

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert W***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2005, GZ 031 Hv 55/05s-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert W***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB

(1) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF (2) schuldig erkannt.

Demnach hat er im September 2001 in Wien

1) mit der am 23. Juli 1989 geborenen, sohin unmündigen Nadine V***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er die Genannte zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen, mehrfach den Finger in deren Scheide einführte und mit seinem erigierten Penis in deren Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr durchführte;

2) „durch die zu Punkt 1) geschilderten Handlungen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF eine Person mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er Nadine V***** gegen deren Widerstand wiederholte Male gewaltsam an sich zog, sie an den Haaren packte und ihren Kopf gewaltsam zu seinem Penis drückte".

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich eine ausschließlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider lehnten die Tatrichter seine Verantwortung nicht bloß mit einer Scheinbegründung ab; sie stützten die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen vielmehr auf die im Wesentlichen gleichlautenden Depositionen des Opfers vor der Bundespolizeidirektion Wien (S 19 - 23) sowie bei der kontradiktorischen Vernehmung durch die Untersuchungsrichterin (ON 3). Die belastenden Aussagen des Mädchens wurden aufgrund dessen detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen sowie des gegen eine Falschbezichtigung sprechenden Umstands, dass sich die Zeugin vorerst unter Verschweigen des Namens des Täters einer Freundin anvertraute und ihre Anschuldigungen erst über Drängen auch gegenüber der Polizei äußerte, logisch und empirisch einwandfrei für glaubwürdig erachtet (US 7), zumal sie durch die Aussagen des unbeteiligten Zeugen Josef S*****, der ein geändertes Verhalten der Nadine V***** nach der Tat schilderte, und der Zeugin Sabine M***** bestätigt werden, die als ehemalige Freundin des Beschwerdeführers ihr aus dieser Beziehung geläufige Verhaltensweisen sowie dessen Wortwahl in den Schilderungen des Opfers wiedererkannte (S 71). Die vom Angeklagten vermissten Erwägungen, aus welchem Grund sich das Mädchen mit ihm noch in ein Auto setzte, nachdem er es zuvor gegen seinen Willen an der Brust berührt hätte, übergehen den konstatierten reichlichen Alkoholkonsum des Opfers und sind im Übrigen ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die unter dem hier verfehlten Aspekt der Aktenwidrigkeit problematisierte Frage, ob Nadine V***** gegenüber dem Beschwerdeführer wahrheitsgemäß eine Regelblutung behauptete oder dies nur vortäuschte, um ihn von den inkriminierten Handlungen abzuhalten. Gleiches gilt für weitere in diesem Zusammenhang angestellte spekulative Erwägungen zu vermeintlich zu erwartenden Blutverschmutzungen an der Kleidung, den Händen oder im Auto der Sabine M*****, die dieser hätten auffallen und verdächtig erscheinen müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78522 12Os87.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00087.05V.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0120OS00087_05V0000_000