Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 9, 10a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas T***** geht fehl.Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Ziffer 9, 10 a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas T***** geht fehl.
Soweit die Rüge aus Z 9 die Antwort der Geschworenen auf die Hauptfrage E nach dem Verbrechen der schweren Erpressung (§§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB) infolge der Einschränkung „nicht mit dem Tod" (US 4) als undeutlich sowie unvollständig bemängelt und die Konstatierung einer dem Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung entsprechenden Äußerung vermisst, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit des Verdikts (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 70 und § 281 Rz 419), das insoweit auf die in der (uneingeschränkt bejahten) Hauptfrage A angeführte Raubtat des Angeklagten S***** verweist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass durch den - in der Beschwerde vernachlässigten - Ausspruch der Geschworenen, der Beschwerdeführer habe den Tatopfern unter Bezugnahme auf einen am selben Tag unter Einsatz eines Gassprays begangenen Raubüberfall gedroht, die Tatsachenannahme der in einer Verletzung am Körper gelegenen Übelsankündigung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) - hinreichend deutlich - zum Ausdruck gebracht wird.Soweit die Rüge aus Ziffer 9, die Antwort der Geschworenen auf die Hauptfrage E nach dem Verbrechen der schweren Erpressung (Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) infolge der Einschränkung „nicht mit dem Tod" (US 4) als undeutlich sowie unvollständig bemängelt und die Konstatierung einer dem Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung entsprechenden Äußerung vermisst, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit des Verdikts (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 70 und Paragraph 281, Rz 419), das insoweit auf die in der (uneingeschränkt bejahten) Hauptfrage A angeführte Raubtat des Angeklagten S***** verweist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass durch den - in der Beschwerde vernachlässigten - Ausspruch der Geschworenen, der Beschwerdeführer habe den Tatopfern unter Bezugnahme auf einen am selben Tag unter Einsatz eines Gassprays begangenen Raubüberfall gedroht, die Tatsachenannahme der in einer Verletzung am Körper gelegenen Übelsankündigung (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) - hinreichend deutlich - zum Ausdruck gebracht wird.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) setzt der Annahme der Geschworenen, der Beschwerdeführer habe iS des § 74 Abs 1 Z 5 StGB gefährlich gedroht, die isolierte Würdigung eines Teils der Aussage der Zeugin Juliane N***** (S 137 bis 141/III) entgegen, ohne auf die übrigen Beweisergebnisse - insbesonders die Depositionen der Zeugin Margarete W***** (S 129 f/III), des Beschwerdeführers (S 115/III) und seines mitangeklagten Komplizen Martin S***** (S 105/III) - einzugehen, und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) setzt der Annahme der Geschworenen, der Beschwerdeführer habe iS des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB gefährlich gedroht, die isolierte Würdigung eines Teils der Aussage der Zeugin Juliane N***** (S 137 bis 141/III) entgegen, ohne auf die übrigen Beweisergebnisse - insbesonders die Depositionen der Zeugin Margarete W***** (S 129 f/III), des Beschwerdeführers (S 115/III) und seines mitangeklagten Komplizen Martin S***** (S 105/III) - einzugehen, und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 11 lit a), der Wahrspruch lasse eine dem Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung entsprechende Äußerung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, legt nicht dar, welche über die getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,), der Wahrspruch lasse eine dem Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung entsprechende Äußerung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, legt nicht dar, welche über die getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Inwieweit es subsumtionsrelevant sein soll, „in welcher Weise" der Beschwerdeführer anlässlich der Drohung auf den vorangegangenen Raubüberfall Bezug genommen hat, lässt die Rüge nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Inwieweit es subsumtionsrelevant sein soll, „in welcher Weise" der Beschwerdeführer anlässlich der Drohung auf den vorangegangenen Raubüberfall Bezug genommen hat, lässt die Rüge nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.