Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann M***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. April 2016, GZ 12 Hv 18/16t-36, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO und § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann M***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. April 2016, GZ 12 Hv 18/16t-36, sowie über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO und Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Johann M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten Lisa S***** enthält, wurde Johann M***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (A./ I./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./ II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten Lisa S***** enthält, wurde Johann M***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (A./ römisch eins./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./ römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – am 9. Jänner 2016 in St. ***** Florian M***** durch Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine (an sich) schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen offenen Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden, herbeigeführt.Danach hat er – soweit für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – am 9. Jänner 2016 in St. ***** Florian M***** durch Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine (an sich) schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich einen offenen Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden, herbeigeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von diesem Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen von diesem Angeklagten erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Dass die festgestellte, zumindest bedingt vorsätzlich am 9. Jänner 2016 begangene Verletzung des Tatopfers und die dadurch, wenn auch nur fahrlässig herbeigeführte an sich schwere Körperverletzung (vgl US 5 f, 11) nicht geeignet sein sollte, den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB idF des am 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen BGBl I 2015/112, sondern bloß Abs 1 leg cit zu begründen, wird von der Subsumtionsrüge nur begründungslos behauptet. Das Vorbringen entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung. Wie dargelegt, hat das Erstgericht die von der Rüge überdies vermissten Konstatierungen zu einer vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführten schweren Folgen iSd § 84 Abs 4 StGB sehr wohl getroffen (US 5).Dass die festgestellte, zumindest bedingt vorsätzlich am 9. Jänner 2016 begangene Verletzung des Tatopfers und die dadurch, wenn auch nur fahrlässig herbeigeführte an sich schwere Körperverletzung vergleiche US 5 f, 11) nicht geeignet sein sollte, den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in der Fassung des am 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen BGBl I 2015/112, sondern bloß Absatz eins, leg cit zu begründen, wird von der Subsumtionsrüge nur begründungslos behauptet. Das Vorbringen entzieht sich daher einer sachbezogenen Erwiderung. Wie dargelegt, hat das Erstgericht die von der Rüge überdies vermissten Konstatierungen zu einer vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführten schweren Folgen iSd Paragraph 84, Absatz 4, StGB sehr wohl getroffen (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00087.16K.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20160818_OGH0002_0120OS00087_16K0000_000