Gründe:
Mit Beschluss vom 22. Mai 2019, GZ 4 Hv 17/19s-127, setzte der Vorsitzende des Landegerichts Wels als Schöffengericht die über Robert W***** am 18. Oktober 2018 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit d StPO fort.Mit Beschluss vom 22. Mai 2019, GZ 4 Hv 17/19s-127, setzte der Vorsitzende des Landegerichts Wels als Schöffengericht die über Robert W***** am 18. Oktober 2018 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera d, StPO fort.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer dagegen ergriffenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem erwähnten Haftgrund fort.
Dabei erachtete das Oberlandesgericht den Angeklagten (zu 1./ bis 3./ und 5./) dringend verdächtig, er habe in S***** und an anderen Orten zwischen Ende Juni 2018 und 16. Oktober 2018
1./ andere widerrechtlich beharrlich verfolgt, und zwar
1./1./ Dorina B*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation via ausländischer Telefonnummern Kontakt zu ihr hergestellt und durch Schaltung von Internetannoncen, die vorspiegelten, die Genannte würde „sexuelle Bedürfnisse erfüllen“, Dritte unter Verwendung der personenbezogenen Daten der Genannten veranlasst habe, mit ihr Kontakt aufzunehmen;
1./2./ Ursula H*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation unter Vorgabe anderer Absender E-Mails, oftmals mit Sexualbezug – exemplarisch, ihr Sohn vergehe sich an Tieren oder habe mit seinem Vater an sexuellen Ausschweifungen teilgenommen – übermittelte;
1./3./ Dr. Stefan E*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation via ausländischer Telefonnummern und via SMS unter dem Absender „N*****“ Kontakt zu ihm auf seinem privaten Handyanschluss herstellte – exemplarisch, „Drohnenflug & Glasdächer sind eine schöne Kombination. Das eröffnet einen ganz anderen Blick“ unter Bezug auf das (Privat-)Haus des Genannten – und E-Mails, vorgeblich anderer Absender, an dessen private und dienstliche Adresse übermittelte;
2./ Personen, teilweise auch mit dem Tod oder mit einer Brandstiftung, gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
2./1./ Dorina B***** durch die persönlich getätigten oder schriftlich übermittelten Äußerungen:
2./1./1./ „Jeder Schritt ist gezählt von dir“;
2./1./2./ „Ich täte mich fürchten wenn ich alleine unterwegs bin, merk dir das“;
2./1./3./ „nämlich durch die Fälschung einer Sterbeurkunde ihre Person betreffend, Veröffentlichung über eine Internetplattform sowie die persönliche Übermittlung dieses Schriftstücks mit dem Tod“;
2./2./ Dr. Stefan E***** durch die
2./2./1./ via SMS übermittelte – unter Bezug auf das Privathaus des Genannten sowie die Gattin seines Cousins, die in einem Bestattungsunternehmen arbeitet, getätigte – Äußerung: „Wieso brennt im Hinterzimmer das Licht? Wenn da etwas brennen sollte, dann eine Kerze. E. Maria E***** kennt sich gut mit Trauerarbeit aus“, mit dem Tod;
2./.2./2./ via E-Mail unter Vorgabe eines anderen Absenders an die private E-Mail-Adresse übermittelte Berichterstattung zu einem tatsächlich stattgefundenen Brandereignis, verbunden mit den in der E-Mail angegebenen Ermittlungen gegen den „Feuerteufel W*****, welcher im Umkreis von S***** O***** schon etliche Brände gelegt habe“, mit einer Brandstiftung;
3./ Dorina B***** durch die unter 1./1./ und 2./1./ genannten Tathandlungen sowie überdies durch die (teils versuchte) Auflösung von Vertragsverhältnissen (Vermieter, Telekommunikationsunternehmen, Versorgungs-unternehmen etc) unter Verwendung einer gefälschten Sterbeurkunde (Pkt 5./1./) und die Verbreitung von Unwahrheiten über ihr Sexualleben eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer akuten Belastungsreaktion und einer reaktiven Depression mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit absichtlich zugefügt;3./ Dorina B***** durch die unter 1./1./ und 2./1./ genannten Tathandlungen sowie überdies durch die (teils versuchte) Auflösung von Vertragsverhältnissen (Vermieter, Telekommunikationsunternehmen, Versorgungs-unternehmen etc) unter Verwendung einer gefälschten Sterbeurkunde (Pkt 5./1./) und die Verbreitung von Unwahrheiten über ihr Sexualleben eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer akuten Belastungsreaktion und einer reaktiven Depression mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit absichtlich zugefügt;
5./ von ihm hergestellte falsche oder verfälschte, teils inländische öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar
5./1./ eine total gefälschte Sterbeurkunde betreffend Dorina B*****, die er vorgeblich auch im Namen deren Tochter an verschiedene Vertragspartner der Genannten – ua deren Vermieter – versendete, um Vertragsauflösungen zu erreichen und auch eine Todesanzeige schaltete;
5./2./ ein total gefälschtes Schreiben seines Vermieters WA*****, welches er selbst vorerst an diesen gesendet und sodann zum Anlass genommen habe, sich bei der WA***** zu beschweren;
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Oberlandesgericht diese dringende Verdachtslage als Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Z 4 StGB (1./), mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./1./1./ und 2./1./2./), mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (2./1./3./ und 2./2./1./), Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 fünfter Fall StGB (2./2./2./), Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (3./) und mehrere Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (5./1./) sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (5./2./).In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Oberlandesgericht diese dringende Verdachtslage als Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, StGB (1./), mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (2./1./1./ und 2./1./2./), mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (2./1./3./ und 2./2./1./), Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, fünfter Fall StGB (2./2./2./), Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (3./) und mehrere Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (5./1./) sowie der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (5./2./).