[3] Dagegen richten sich die beiden jeweils auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * A*. [3] Dagegen richten sich die beiden jeweils auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * A*.
Deren Behandlung ist voranzustellen:
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490). [4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).
[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a) des * S*, indem sie – jeweils mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen – ihre Einwände aus einer Bewertung der Aussagen des Opfers, des Zeugen J* sowie der beiden Angeklagten entwickelt und den Wahrspruch der Geschworenen zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite in Zweifel zieht. [5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) des * S*, indem sie – jeweils mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen – ihre Einwände aus einer Bewertung der Aussagen des Opfers, des Zeugen J* sowie der beiden Angeklagten entwickelt und den Wahrspruch der Geschworenen zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite in Zweifel zieht.
[6] Gleiches gilt für die Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der mit dem Hinweis auf seine Verantwortung vorsätzliches Handeln in Abrede stellt.
[7] Soweit die Rüge des * S* überdies die Konstatierung der Vermummung des Beschwerdeführers bekämpft, wendet sie sich nicht gegen eine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (zum Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f). [7] Soweit die Rüge des * S* überdies die Konstatierung der Vermummung des Beschwerdeführers bekämpft, wendet sie sich nicht gegen eine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.