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Entscheidung 12 Os 87/23w×

Entscheidung 12 Os 87/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os87/23w

Entscheidungsdatum

07.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * S* und * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 16. Juni 2023, GZ 615 Hv 1/23w-67.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * S* und * A* je eines Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie am 10. März 2023 in W* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ (Paragraph 12, erster Fall StGB) versucht, den von ihnen verfolgten * Ah* zu töten, indem * S* dem * A* zurief „Stich zu“, woraufhin Letzterer * Ah* mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm einen gezielten, 8 cm in den Körper eindringenden Stich unterhalb des linken Rippenbogens versetzte, der zu teilweisen Durchtrennungen der 9. und 10. linken Rippe und einem Durchstich der Milz mit Blutung in die Bauchhöhle führte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die beiden jeweils auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * S* und * A*.

Deren Behandlung ist voranzustellen:

[4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).

[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) des * S*, indem sie – jeweils mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen – ihre Einwände aus einer Bewertung der Aussagen des Opfers, des Zeugen J* sowie der beiden Angeklagten entwickelt und den Wahrspruch der Geschworenen zum Tathergang und zur subjektiven Tatseite in Zweifel zieht.

[6]                  Gleiches gilt für die Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der mit dem Hinweis auf seine Verantwortung vorsätzliches Handeln in Abrede stellt.

[7] Soweit die Rüge des * S* überdies die Konstatierung der Vermummung des Beschwerdeführers bekämpft, wendet sie sich nicht gegen eine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00087.23W.0907.000

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230907_OGH0002_0120OS00087_23W0000_000