Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 87/26z×

Entscheidung 12 Os 87/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os87/26z

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. April 2026, GZ 142 Hv 31/26h-74.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]        Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A./III./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]        Danach hat er in W*

A./III./ am 22. Februar 2026 * Ri* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, indem „sie“ im Anschluss an das zu A./I./ im Urteil beschriebene (durch * R* gemeinsam mit den Mitangeklagten * P* und * A* mit verübte) Raubgeschehen äußerten, dass sie ihn umbringen und seiner Oma und Tante etwas antun werden, sollte er Anzeige bei der Polizei erstatten;

B./ am 1. März 2026 in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten P* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) * K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich 4.000 Euro Bargeld und eine Spardose mit 50 Euro Bargeld, unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem R* einen Schlagring in der Hand hielt und sagte, dass er ihm „eine gebe“, wenn er auf P* losgehe.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* schlägt fehl.

[4]        Entgegen der gegen den Schuldspruch A./III./ gerichteten Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster und dritter Fall) ergibt sich auf Basis der – von der Beschwerde vernachlässigten – Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370) unzweifelhaft, dass sämtliche Angeklagten Äußerungen tätigten, deren Bedeutungsinhalt in einer Übelsankündigung gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers selbst, dessen Tante und Großmutter für den Fall der Anzeigeerstattung bestand vergleiche US 7, 15).

[5]        Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht zunächst bloß, die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten P* betreffend die Nichtabgabe der ihnen zu A./III./ angelasteten Äußerungen hervorzukehren und solcherart die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.

[6]        Indem die weitere Tatsachenrüge zum Schuldspruch B./ der Verantwortung der genannten Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen sucht, wonach kein Bargeld, sondern nur Cannabiskraut erbeutet worden sei, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (zu Suchtmitteln als ebenfalls taugliches Wegnahmeobjekt vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 127, Rz 9).

[7]        Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]        Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9]        Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00087.26Z.0915.000

Im RIS seit

12.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0120OS00087_26Z0000_000