[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* schlägt fehl.
[4] Entgegen der gegen den Schuldspruch A./III./ gerichteten Mängelrüge (nominell Z 5 erster und dritter Fall) ergibt sich auf Basis der – von der Beschwerde vernachlässigten – Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370) unzweifelhaft, dass sämtliche Angeklagten Äußerungen tätigten, deren Bedeutungsinhalt in einer Übelsankündigung gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers selbst, dessen Tante und Großmutter für den Fall der Anzeigeerstattung bestand (vgl US 7, 15).Entgegen der gegen den Schuldspruch A./III./ gerichteten Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster und dritter Fall) ergibt sich auf Basis der – von der Beschwerde vernachlässigten – Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370) unzweifelhaft, dass sämtliche Angeklagten Äußerungen tätigten, deren Bedeutungsinhalt in einer Übelsankündigung gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers selbst, dessen Tante und Großmutter für den Fall der Anzeigeerstattung bestand vergleiche US 7, 15).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht zunächst bloß, die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten P* betreffend die Nichtabgabe der ihnen zu A./III./ angelasteten Äußerungen hervorzukehren und solcherart die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht zunächst bloß, die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten P* betreffend die Nichtabgabe der ihnen zu A./III./ angelasteten Äußerungen hervorzukehren und solcherart die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge zum Schuldspruch B./ der Verantwortung der genannten Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen sucht, wonach kein Bargeld, sondern nur Cannabiskraut erbeutet worden sei, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (zu Suchtmitteln als ebenfalls taugliches Wegnahmeobjekt vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 127 Rz 9).Indem die weitere Tatsachenrüge zum Schuldspruch B./ der Verantwortung der genannten Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen sucht, wonach kein Bargeld, sondern nur Cannabiskraut erbeutet worden sei, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (zu Suchtmitteln als ebenfalls taugliches Wegnahmeobjekt vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 127, Rz 9).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.