Der Schuldspruch wegen versuchten Verbrechens nach § 15 StGB. und § 6 (Abs. 1) SuchtgiftG. steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.Der Schuldspruch wegen versuchten Verbrechens nach Paragraph 15, StGB. und Paragraph 6, (Absatz eins,) SuchtgiftG. steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. macht sich schuldig, wer
vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in
solchen Mengen ... einführt ..., daß daraus in größerer Ausdehnung
eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen
kann.
Der Tatbestand erfordert die Herbeiführung einer Gemeingefahr, die
als Folge ... der Einfuhr ... eines Suchtgiftes entstehen kann (13
Os 123/74, zitiert bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nr. 13 zu § 6 SuchtgiftG.).Os 123/74, zitiert bei Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, unter Nr. 13 zu Paragraph 6, SuchtgiftG.).
Zwar übersteigt die von den Angeklagten eingeführte Menge von 1370 Gramm Haschisch die bei diesem Suchtgift im Bereich von 100 Gramm anzunehmende 'Grenzmenge' bei weitem und würde daher - objektiv gesehen - zur Herbeiführung der im § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. umschriebenen Gemeingefahr ausreichen (vgl. Maurer in RZ. 1973, 43- 44;Zwar übersteigt die von den Angeklagten eingeführte Menge von 1370 Gramm Haschisch die bei diesem Suchtgift im Bereich von 100 Gramm anzunehmende 'Grenzmenge' bei weitem und würde daher - objektiv gesehen - zur Herbeiführung der im Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. umschriebenen Gemeingefahr ausreichen vergleiche Maurer in RZ. 1973, 43- 44;
JBl. 1975, 330).
Wie der Oberste Gerichtshof aber zu SSt. 45/10 und in zahlreichen anderen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, muß auch der Eintritt der Gemeingefahr vom Vorsatz des Täters umfaßt sein, wozu allerdings dolus eventualis genügen würde.
Sofern die von der Tat betroffene Suchtgiftmenge nicht so groß ist, daß sie von vornherein außer jeder Relation zum möglichen Eigenbedarf einer begrenzten Personenzahl steht (10 Os 140/73), sind zur Annahme eines auf die Herbeiführung der im § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. umschriebenen Gemeingefahr gerichteten Vorsatzes (vgl. RZ. 1972, 148) über die Annahme einer Kenntnis des Täters von der Suchtgiftmenge und von den theoretischen Möglichkeiten der Verwendung und Verbreitung des betreffenden Suchtgiftes hinaus auch entsprechend begründete Feststellungen in der Richtung erforderlich, daß der Täter eine Gefahr, die einen größeren Personenkreis (SSt. 21/34) auf eine solche Weise erfaßt, daß der Täter die Folgen seines Handelns selbst nicht mehr beliebig zu bestimmen und zu begrenzen vermag, in einen Vorsatz aufgenommen hat (EvBl. 1972/239). Dazu bedarf es insbesondere entsprechend begründeter Feststellungen darüber, an wieviele Personen und an welchen Abnehmerkreis (Süchtige, Endverbraucher oder Händler) das Suchtgift weitergegeben worden ist oder weitergegeben werden sollte und wie die Verbreitung vonstatten gegangen ist oder vonstatten gehen sollte. Den - aktenmäßig gedeckten - Urteilsfeststellungen zufolge haben die Angeklagten das Haschisch für den Eigenverbrauch verwenden wollen (S. 110 d.A.), bei welcher Sachlage nicht gesagt werden kann, daß sie die Herbeiführung einer Gemeingefahr im oben erwähnten Sinn in ihren Vorsatz aufgenommen hätten.Sofern die von der Tat betroffene Suchtgiftmenge nicht so groß ist, daß sie von vornherein außer jeder Relation zum möglichen Eigenbedarf einer begrenzten Personenzahl steht (10 Os 140/73), sind zur Annahme eines auf die Herbeiführung der im Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. umschriebenen Gemeingefahr gerichteten Vorsatzes vergleiche RZ. 1972, 148) über die Annahme einer Kenntnis des Täters von der Suchtgiftmenge und von den theoretischen Möglichkeiten der Verwendung und Verbreitung des betreffenden Suchtgiftes hinaus auch entsprechend begründete Feststellungen in der Richtung erforderlich, daß der Täter eine Gefahr, die einen größeren Personenkreis (SSt. 21/34) auf eine solche Weise erfaßt, daß der Täter die Folgen seines Handelns selbst nicht mehr beliebig zu bestimmen und zu begrenzen vermag, in einen Vorsatz aufgenommen hat (EvBl. 1972/239). Dazu bedarf es insbesondere entsprechend begründeter Feststellungen darüber, an wieviele Personen und an welchen Abnehmerkreis (Süchtige, Endverbraucher oder Händler) das Suchtgift weitergegeben worden ist oder weitergegeben werden sollte und wie die Verbreitung vonstatten gegangen ist oder vonstatten gehen sollte. Den - aktenmäßig gedeckten - Urteilsfeststellungen zufolge haben die Angeklagten das Haschisch für den Eigenverbrauch verwenden wollen (S. 110 d.A.), bei welcher Sachlage nicht gesagt werden kann, daß sie die Herbeiführung einer Gemeingefahr im oben erwähnten Sinn in ihren Vorsatz aufgenommen hätten.
Durch den Schuldspruch wegen (versuchten) Verbrechens nach § 15 StGB. und § 6 (Abs. 1) SuchtgiftG. wurde daher das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten Klaus A und Lothar B verletzt. Die Handlungsweise der Angeklagten erfüllt aber den Tatbestand des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., weil sie - am 10. November 1977 in Spielfeld - unberechtigt Suchtgift besessen haben, welches die für ihren eigenen Verbrauch innerhalb einer Woche bestimmte Menge von (je) 30 Gramm Haschisch (vgl. den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 18.Juli 1972, JABl. Nr. 11) um ein Vielfaches übersteigt, weshalb ihnen Straflosigkeit nach § 9 a Abs. 1 SuchtgiftG. nicht zustatten kommt.Durch den Schuldspruch wegen (versuchten) Verbrechens nach Paragraph 15, StGB. und Paragraph 6, (Absatz eins,) SuchtgiftG. wurde daher das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten Klaus A und Lothar B verletzt. Die Handlungsweise der Angeklagten erfüllt aber den Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., weil sie - am 10. November 1977 in Spielfeld - unberechtigt Suchtgift besessen haben, welches die für ihren eigenen Verbrauch innerhalb einer Woche bestimmte Menge von (je) 30 Gramm Haschisch vergleiche den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 18.Juli 1972, JABl. Nr. 11) um ein Vielfaches übersteigt, weshalb ihnen Straflosigkeit nach Paragraph 9, a Absatz eins, SuchtgiftG. nicht zustatten kommt.
über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Verletzung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 SuchtgiftG. festzustellen, das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Jänner 1978 im Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 15 StGB. und § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie im Ausspruch über die Strafe und alle auf diesem Teil des Urteils beruhenden Beschlüsse und richterliche Verfügungen aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst Klaus A und Lothar B des Vergehensüber die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 3 SuchtgiftG. festzustellen, das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.Jänner 1978 im Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 15, StGB. und Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. sowie im Ausspruch über die Strafe und alle auf diesem Teil des Urteils beruhenden Beschlüsse und richterliche Verfügungen aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst Klaus A und Lothar B des Vergehens
nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG.nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG.
schuldig zu sprechen.
Die Strafe war nach § 9 Abs. 2 SuchtgiftG., 1. Strafsatz zu bemessen. Bei beiden Angeklagten war erschwerend die relativ große Menge Suchtgift, bei A außerdem das Zusammentreffen zweier Straftaten, mildernd war bei beiden Angeklagten das Geständnis und ihr ordentlicher Lebenswandel.Die Strafe war nach Paragraph 9, Absatz 2, SuchtgiftG., 1. Strafsatz zu bemessen. Bei beiden Angeklagten war erschwerend die relativ große Menge Suchtgift, bei A außerdem das Zusammentreffen zweier Straftaten, mildernd war bei beiden Angeklagten das Geständnis und ihr ordentlicher Lebenswandel.
Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe ist bei beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten dem Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Schuld angemessen. Gemäß § 9 Abs. 3 SuchtgiftG.Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe ist bei beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten dem Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Schuld angemessen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SuchtgiftG.
mußte der Suchtgiftvorrat für verfallen erklärt werden. Die Stahlrute war gemäß § 26 StGB. einzuziehen. Im übrigen wurde der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aus dem erstinstanzlichen Urteil übernommen.mußte der Suchtgiftvorrat für verfallen erklärt werden. Die Stahlrute war gemäß Paragraph 26, StGB. einzuziehen. Im übrigen wurde der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aus dem erstinstanzlichen Urteil übernommen.
Mit Rücksicht auf die Sucht der Angeklagten und die besonderen Umstände der vorliegenden Tat, insbesonders der großen Haschischmenge, die sie besessen haben, bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um die Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aus diesen Erwägungen war auch die Vollstreckung der Strafe erforderlich. Die Verhängung einer Geldstrafe und bedingte Strafnachsicht waren somit nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.