Dem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO mit dem der Angeklagte einen dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmangel behauptet, weil ihn die unmittelbar nach dem Unfall einsetzende Schockwirkung zu einer Hilfeleistung unfähig gemacht habe, sodaß ihm aus diesem Grund in subjektiver Beziehung die Unterlassung der Hilfeleistung in der hiezu erforderlichen Schuldform des Vorsatzes nicht angelastet werden könnte, genügt es entgegenzuhalten, daß sich der Angeklagte mit einer ihn an der Hilfeleistung hindernden Schockwirkung nach dem Unfall weder vor der Gendarmerie (S 17 und 18) noch in der Hauptverhandlung (S 87 bis 89) verantwortet hat und auch die übrigen Verfahrensergebnisse - so kam der Beschwerdeführer, nachdem er sich mit dem Moped vom Unfallsort entfernt hatte, noch einmal kurz dorthin zurück, machte aber sogleich wieder kehrt (vgl. Zeuge C, S 16, 56 und 91;Dem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit dem der Angeklagte einen dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmangel behauptet, weil ihn die unmittelbar nach dem Unfall einsetzende Schockwirkung zu einer Hilfeleistung unfähig gemacht habe, sodaß ihm aus diesem Grund in subjektiver Beziehung die Unterlassung der Hilfeleistung in der hiezu erforderlichen Schuldform des Vorsatzes nicht angelastet werden könnte, genügt es entgegenzuhalten, daß sich der Angeklagte mit einer ihn an der Hilfeleistung hindernden Schockwirkung nach dem Unfall weder vor der Gendarmerie (S 17 und 18) noch in der Hauptverhandlung (S 87 bis 89) verantwortet hat und auch die übrigen Verfahrensergebnisse - so kam der Beschwerdeführer, nachdem er sich mit dem Moped vom Unfallsort entfernt hatte, noch einmal kurz dorthin zurück, machte aber sogleich wieder kehrt vergleiche Zeuge C, S 16, 56 und 91;
Ersturteil, S 103) - keine Anhaltspunkte für das erstmalig in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptete Vorliegen einer solchen Schockwirkung bieten, sodaß für das Erstgericht kein Anlaß bestand, sich im Urteil mit dieser nach den Beweisergebnissen gar nicht aktuellen Frage näher zu befassen und hiezu Feststellungen zu treffen.
Es versagt aber auch die auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, mit der sich der Beschwerdeführer auf einen schuldausschließenden Rechtsirrtum über die ihn persönlich treffende Hilfeleistungspflicht (§ 9 StGB) beruft. Vorweggenommen sei, daß dem Verursacher einer Verletzung die ihn primär treffende Verpflichtung obliegt, selbst sogleich die erforderliche Hilfe zu leisten, und die bloße Anwesenheit dritter Personen am Unfallsort, auch wenn diese gemäß § 95 StGB oder nach § 4 Abs. 2 StVO gleichfalls zur Hilfeleistung oder zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sind, ihn von dieser Verpflichtung solange nicht entbindet, bis der Verletzte tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe von anderer Seite erhält (EvBl. 1976/235, ÖJZ-LSK 1978/185;Es versagt aber auch die auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge, mit der sich der Beschwerdeführer auf einen schuldausschließenden Rechtsirrtum über die ihn persönlich treffende Hilfeleistungspflicht (Paragraph 9, StGB) beruft. Vorweggenommen sei, daß dem Verursacher einer Verletzung die ihn primär treffende Verpflichtung obliegt, selbst sogleich die erforderliche Hilfe zu leisten, und die bloße Anwesenheit dritter Personen am Unfallsort, auch wenn diese gemäß Paragraph 95, StGB oder nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO gleichfalls zur Hilfeleistung oder zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sind, ihn von dieser Verpflichtung solange nicht entbindet, bis der Verletzte tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe von anderer Seite erhält (EvBl. 1976/235, ÖJZ-LSK 1978/185;
Leukauf-Steininger2, RN 10 zu § 94 StGB). Der Versuch des Beschwerdeführers, einen ihn entschuldigenden Rechtsirrtum über seine Verpflichtung zur Hilfeleistung daraus abzuleiten, daß er die Anwesenheit des Zeugen C am Unfallsort, der sich tatsächlich um das Unfallsopfer gekümmert habe, für ausreichend hielt, schlägt zunächst schon deshalb fehl, weil der Angeklagte zumindest in der Hauptverhandlung einen solchen ihm unterlaufenen Rechtsirrtum gar nicht behauptet hat. Eine in diese Richtung weisende Verantwortung könnte allenfalls aus seinen Angaben vor der Gendarmerie erschlossen werden (S 18), denen zufolge er nicht gewußt haben will, daß er die Unfallsstelle (ohne vorherige Hilfeleistung) nicht hätte verlassen dürfen. Selbst wenn aber beim Angeklagten in diesem Belang ein Irrtum vorgelegen sein sollte, wäre ihm dieser - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - trotz seines jugendlichen Alters jedenfalls vorzuwerfen. Denn als unfallsbeteiligten Fahrzeuglenker traf ihn (auch) schon gemäß § 4 Abs. 2 StVO die Verpflichtung, dem beim Verkehrsunfall Verletzten Hilfe zu leisten. Für die Unkenntnis dieser Bestimmung der Straßenverkehrsordnung hat grundsätzlich jedermann, sobald er die Lenkung eines Fahrzeuges übernimmt, einzustehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Angeklagte infolge seines Alters von unter 16 Jahren nach dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 KFG) zum Lenken eines Motorfahrrades noch gar nicht befugt war. Kommt - so wie hier - noch hinzu, daß den Angeklagten ein - von ihm unbestritten gebliebenes (S 87) - Verschulden an der Herbeiführung der Verletzung des Alois B trifft, so ist auch bei einem Jugendlichen soviel Einsicht vorauszusetzen, daß er die ihn unter diesen Umständen treffende Pflicht zur (persönlichen) Hilfeleistung gegenüber dem Verletzten erkennt. Sollte dies beim Angeklagten nicht der Fall gewesen sein und er sich berechtigt gefühlt haben, sich vom Unfallsort ohne Hilfeleistung zu entfernen, wäre somit für ihn nichts zu gewinnen, weil ihm dieser Rechtsirrtum nach dem Vorgesagten jedenfalls gemäß § 9 Abs. 3 StGB vorwerfbar wäre.Leukauf-Steininger2, RN 10 zu Paragraph 94, StGB). Der Versuch des Beschwerdeführers, einen ihn entschuldigenden Rechtsirrtum über seine Verpflichtung zur Hilfeleistung daraus abzuleiten, daß er die Anwesenheit des Zeugen C am Unfallsort, der sich tatsächlich um das Unfallsopfer gekümmert habe, für ausreichend hielt, schlägt zunächst schon deshalb fehl, weil der Angeklagte zumindest in der Hauptverhandlung einen solchen ihm unterlaufenen Rechtsirrtum gar nicht behauptet hat. Eine in diese Richtung weisende Verantwortung könnte allenfalls aus seinen Angaben vor der Gendarmerie erschlossen werden (S 18), denen zufolge er nicht gewußt haben will, daß er die Unfallsstelle (ohne vorherige Hilfeleistung) nicht hätte verlassen dürfen. Selbst wenn aber beim Angeklagten in diesem Belang ein Irrtum vorgelegen sein sollte, wäre ihm dieser - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - trotz seines jugendlichen Alters jedenfalls vorzuwerfen. Denn als unfallsbeteiligten Fahrzeuglenker traf ihn (auch) schon gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StVO die Verpflichtung, dem beim Verkehrsunfall Verletzten Hilfe zu leisten. Für die Unkenntnis dieser Bestimmung der Straßenverkehrsordnung hat grundsätzlich jedermann, sobald er die Lenkung eines Fahrzeuges übernimmt, einzustehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Angeklagte infolge seines Alters von unter 16 Jahren nach dem Gesetz (Paragraph 64, Absatz eins, KFG) zum Lenken eines Motorfahrrades noch gar nicht befugt war. Kommt - so wie hier - noch hinzu, daß den Angeklagten ein - von ihm unbestritten gebliebenes (S 87) - Verschulden an der Herbeiführung der Verletzung des Alois B trifft, so ist auch bei einem Jugendlichen soviel Einsicht vorauszusetzen, daß er die ihn unter diesen Umständen treffende Pflicht zur (persönlichen) Hilfeleistung gegenüber dem Verletzten erkennt. Sollte dies beim Angeklagten nicht der Fall gewesen sein und er sich berechtigt gefühlt haben, sich vom Unfallsort ohne Hilfeleistung zu entfernen, wäre somit für ihn nichts zu gewinnen, weil ihm dieser Rechtsirrtum nach dem Vorgesagten jedenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz 3, StGB vorwerfbar wäre.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.