Mit Beschluß vom 12.Mai 1995 (ON 9) verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels über Werner F***** die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und lit c StPO).Mit Beschluß vom 12.Mai 1995 (ON 9) verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels über Werner F***** die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge und stellte die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 9 fest.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Grundrechtsbeschwerde des Werner F***** kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der - den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellenden - Beschwerdeargumentation steht die Verhängung der Untersuchungshaft mit Rücksicht auf den anzuwendenden, bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug reichenden Strafsatz sowie angesichts der Tatmodalitäten und des einschlägig schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 180 Abs 1 StPO).Entgegen der - den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellenden - Beschwerdeargumentation steht die Verhängung der Untersuchungshaft mit Rücksicht auf den anzuwendenden, bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug reichenden Strafsatz sowie angesichts der Tatmodalitäten und des einschlägig schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).
Gleichfalls verfehlt ist der gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO ins Treffen geführte Einwand, dieser komme "mangels einschlägiger Vorverurteilungen nicht in Betracht". Die beiden im Inland verhängten, nach § 39 StGB rückfallsbegründenden Vorstrafen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (S 23 Punkt 9 und 11) betreffen nämlich - ebenso wie die im Ausland erfolgte Verurteilung wegen "Notzucht" (S 21 Punkt 8) - gleich den verfahrensgegenständlichen Straftaten Angriffe gegen die Sittlichkeit und somit gegen dasselbe Rechtsgut. Davon ausgehend konnte das Beschwerdegericht aus der Wirkungslosigkeit gravierender Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Straftaten, aus dem raschen Rückfall und den wiederholten Tathandlungen, ungeachtet des kurzfristigen Wohlverhaltens zwischen der letzten Straftat und der Verhaftung, durchaus zutreffend auf die Gefahr schließen, der Beschwerdeführer würde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits (mehr als) zweimal verurteilt worden ist (§ 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO).Gleichfalls verfehlt ist der gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO ins Treffen geführte Einwand, dieser komme "mangels einschlägiger Vorverurteilungen nicht in Betracht". Die beiden im Inland verhängten, nach Paragraph 39, StGB rückfallsbegründenden Vorstrafen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (S 23 Punkt 9 und 11) betreffen nämlich - ebenso wie die im Ausland erfolgte Verurteilung wegen "Notzucht" (S 21 Punkt 8) - gleich den verfahrensgegenständlichen Straftaten Angriffe gegen die Sittlichkeit und somit gegen dasselbe Rechtsgut. Davon ausgehend konnte das Beschwerdegericht aus der Wirkungslosigkeit gravierender Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Straftaten, aus dem raschen Rückfall und den wiederholten Tathandlungen, ungeachtet des kurzfristigen Wohlverhaltens zwischen der letzten Straftat und der Verhaftung, durchaus zutreffend auf die Gefahr schließen, der Beschwerdeführer würde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits (mehr als) zweimal verurteilt worden ist (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO).
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage nach der Grundrechtsverletzung auch noch auf die weiteren Haftgründe (§ 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO) einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage nach der Grundrechtsverletzung auch noch auf die weiteren Haftgründe (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b, StPO) einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.