Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2002, GZ 4b Vr 2466/00-151, wurde Jonathan Z*****, geboren am 5. März 1978, Staatsangehöriger von Sierra Leone, des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach (richtig:) § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er zumindest im Dezember 1999 in Wien zur strafbaren Handlung der gesondert verfolgten Claudia S*****, die den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer nicht mehr genau feststellbaren Menge im Dezember 1999 aus Kolumbien nach Österreich einführte, wobei die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte, beigetragen, indem er Claudia S***** 20 Gramm Kokain für den Eigenbedarf sowie einen Geldbetrag von DM 7.000,-- für den im Dezember 1999 durchgeführten Suchtgifttransport übergab. Von der weiteren Anklage, er habe im März 2000 in Wien die gesondert verfolgte Claudia S***** dazu bestimmt, den bestehenden Vorschriften zuwider 2 Kilogramm Kokain, sohin Suchtgift in einer übergroßen Menge, von Kolumbien über Paris und via Budapest nach Wien zu bringen, wurde Jonathan Z***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Zu AZ 272 Ur 20007/01d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist ein Verfahren anhängig, dem das Ersuchen der Republik Frankreich um Auslieferung des Jonathan Z***** zur Vollstreckung einer mit Urteil des Großinstanzgerichtes von Bobigny vom 23. Jänner 2001, Zl 0008921006, ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren zugrundeliegt. Dem dort gefällten Schuldspruch zufolge hat Jonathan Z***** am 26. März 2000 an der Einfuhr von 1.958,3 Gramm Kokain durch (die im selben Urteil mitverurteilte) Claudia S***** (geborene G*****) nach Frankreich durch Hilfe, Unterstützung bzw Förderung bei der Vorbereitung und Begehung der Straftat wissentlich teilgenommen, indem er der Genannten die Geldmittel für die Finanzierung der Flugtickets zur Verfügung stellte und als Auftraggeber sowie (in Aussicht genommener) Empfänger der Kokainlieferung auftrat. Wegen dieser Tat war gegen Jonathan Z***** in Frankreich bereits am 20. November 2000 ein Haftbefehl erlassen worden (Zahl der Voruntersuchung: 9/00/54).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2002, GZ 4b römisch fünf r 2466/00-151, wurde Jonathan Z*****, geboren am 5. März 1978, Staatsangehöriger von Sierra Leone, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach (richtig:) Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er zumindest im Dezember 1999 in Wien zur strafbaren Handlung der gesondert verfolgten Claudia S*****, die den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer nicht mehr genau feststellbaren Menge im Dezember 1999 aus Kolumbien nach Österreich einführte, wobei die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte, beigetragen, indem er Claudia S***** 20 Gramm Kokain für den Eigenbedarf sowie einen Geldbetrag von DM 7.000,-- für den im Dezember 1999 durchgeführten Suchtgifttransport übergab. Von der weiteren Anklage, er habe im März 2000 in Wien die gesondert verfolgte Claudia S***** dazu bestimmt, den bestehenden Vorschriften zuwider 2 Kilogramm Kokain, sohin Suchtgift in einer übergroßen Menge, von Kolumbien über Paris und via Budapest nach Wien zu bringen, wurde Jonathan Z***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Zu AZ 272 Ur 20007/01d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist ein Verfahren anhängig, dem das Ersuchen der Republik Frankreich um Auslieferung des Jonathan Z***** zur Vollstreckung einer mit Urteil des Großinstanzgerichtes von Bobigny vom 23. Jänner 2001, Zl 0008921006, ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Jahren zugrundeliegt. Dem dort gefällten Schuldspruch zufolge hat Jonathan Z***** am 26. März 2000 an der Einfuhr von 1.958,3 Gramm Kokain durch (die im selben Urteil mitverurteilte) Claudia S***** (geborene G*****) nach Frankreich durch Hilfe, Unterstützung bzw Förderung bei der Vorbereitung und Begehung der Straftat wissentlich teilgenommen, indem er der Genannten die Geldmittel für die Finanzierung der Flugtickets zur Verfügung stellte und als Auftraggeber sowie (in Aussicht genommener) Empfänger der Kokainlieferung auftrat. Wegen dieser Tat war gegen Jonathan Z***** in Frankreich bereits am 20. November 2000 ein Haftbefehl erlassen worden (Zahl der Voruntersuchung: 9/00/54).
Ungeachtet des mit - wie dargelegt rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2002, GZ 4b Vr 2466/00-151, ergangenen Freispruchs von jenem Teil des Anklagevorwurfs, der die Beteiligung an dem von Claudia S***** am 26. März 2000 durchgeführten illegalen Transport von (annähernd) zwei Kilogramm Kokain von Kolumbien nach Frankreich (mit der weiters ins Auge gefassten Verbringung nach Wien) zum Gegenstand hatte, erklärte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. Juli 2002, AZ 22 Ns 4/02, die Auslieferung des Jonathan Z***** laut dem vorerwähnten Ersuchen der Republik Frankreich (und zwar für den Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen das in Frankreich in Abwesenheit des Auszuliefernden ergangene Urteil auch zur Strafverfolgung wegen der in Rede stehenden Tat) für zulässig. Den von Jonathan Z***** im Auslieferungsverfahren erhobenen Einwand der Identität der einerseits in der Republik Frankreich abgeurteilten, andererseits im Inlandsverfahren dem rechtskräftigen Teilfreispruch (mit-)zugrunde liegenden Tat begegnete das Oberlandesgericht Wien mit der Auffassung, dass die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das Inverkehrsetzen eines Suchtgiftes real konkurrierende Tathandlungen seien, weshalb der vom französischen Urteil umfasste Vorwurf der Bestimmung der Claudia S***** zur Einfuhr von 1.958,3 Gramm Kokain nach Frankreich bzw der Beteiligung an dieser Tat inhaltlich nicht mit dem Verdacht gleichzusetzen sei, der Auszuliefernde habe die Genannte zur Verbringung dieser Suchtgiftmenge nach Österreich zu bestimmen versucht.Ungeachtet des mit - wie dargelegt rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2002, GZ 4b römisch fünf r 2466/00-151, ergangenen Freispruchs von jenem Teil des Anklagevorwurfs, der die Beteiligung an dem von Claudia S***** am 26. März 2000 durchgeführten illegalen Transport von (annähernd) zwei Kilogramm Kokain von Kolumbien nach Frankreich (mit der weiters ins Auge gefassten Verbringung nach Wien) zum Gegenstand hatte, erklärte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. Juli 2002, AZ 22 Ns 4/02, die Auslieferung des Jonathan Z***** laut dem vorerwähnten Ersuchen der Republik Frankreich (und zwar für den Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen das in Frankreich in Abwesenheit des Auszuliefernden ergangene Urteil auch zur Strafverfolgung wegen der in Rede stehenden Tat) für zulässig. Den von Jonathan Z***** im Auslieferungsverfahren erhobenen Einwand der Identität der einerseits in der Republik Frankreich abgeurteilten, andererseits im Inlandsverfahren dem rechtskräftigen Teilfreispruch (mit-)zugrunde liegenden Tat begegnete das Oberlandesgericht Wien mit der Auffassung, dass die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das Inverkehrsetzen eines Suchtgiftes real konkurrierende Tathandlungen seien, weshalb der vom französischen Urteil umfasste Vorwurf der Bestimmung der Claudia S***** zur Einfuhr von 1.958,3 Gramm Kokain nach Frankreich bzw der Beteiligung an dieser Tat inhaltlich nicht mit dem Verdacht gleichzusetzen sei, der Auszuliefernde habe die Genannte zur Verbringung dieser Suchtgiftmenge nach Österreich zu bestimmen versucht.