Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde (Z 5) zuwider konnte das Schöffengericht den Diebstahlsvorsatz mängelfrei daraus ableiten, dass die Täter bei der Effektuierung des Tatplans hohen (technischen) Aufwand trieben, zu dem in ihrer (abgelehnten) Verantwortung vorgegebenen Zweck der bloßen Wegnahme eines Autoradios nicht die Motorhaube öffnen und die Wegfahrsperre ausschalten hätten müssen, bei ihrem arbeitsteiligen und professionellen Vorgehen den Typenschein eines havarierten typengleichen Fahrzeuges mitführten, der sich durch Einfügen von gleichfalls in ihrem Besitz befindlichen Datenblättern zum Vortäuschen des legalen Erwerbs geeignet hätte und "über ein umfangreichstes Urkundensortiment der verschiedensten Automarken" und Spezialeinbruchswerkzeug verfügten (US 10).Der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht den Diebstahlsvorsatz mängelfrei daraus ableiten, dass die Täter bei der Effektuierung des Tatplans hohen (technischen) Aufwand trieben, zu dem in ihrer (abgelehnten) Verantwortung vorgegebenen Zweck der bloßen Wegnahme eines Autoradios nicht die Motorhaube öffnen und die Wegfahrsperre ausschalten hätten müssen, bei ihrem arbeitsteiligen und professionellen Vorgehen den Typenschein eines havarierten typengleichen Fahrzeuges mitführten, der sich durch Einfügen von gleichfalls in ihrem Besitz befindlichen Datenblättern zum Vortäuschen des legalen Erwerbs geeignet hätte und "über ein umfangreichstes Urkundensortiment der verschiedensten Automarken" und Spezialeinbruchswerkzeug verfügten (US 10).
Bei der sowohl im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) als auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobenen Behauptung, es mangle an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz, legt der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht dar, welche über jene des Erstgerichtes (vgl US 7 f) hinausgehenden zusätzlichen Konstatierungen er vermisst. Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die mängelfrei aus den oben dargestellten Tatmodalitäten und der professionellen und arbeitsteiligen Vorgangsweise gefolgerte Absicht bestreitet, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger" Taten (US 8) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung (D) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das konstatierte Wissen um die Fehlbezichtigung und den Eventualvorsatz, den falsch Verdächtigten der Gefahr der behördlichen Verfolgung auszusetzen (US 9), übergeht. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M***** und R***** (§ 285i StPO).Bei der sowohl im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobenen Behauptung, es mangle an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz, legt der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht dar, welche über jene des Erstgerichtes vergleiche US 7 f) hinausgehenden zusätzlichen Konstatierungen er vermisst. Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die mängelfrei aus den oben dargestellten Tatmodalitäten und der professionellen und arbeitsteiligen Vorgangsweise gefolgerte Absicht bestreitet, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger" Taten (US 8) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung (D) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die das konstatierte Wissen um die Fehlbezichtigung und den Eventualvorsatz, den falsch Verdächtigten der Gefahr der behördlichen Verfolgung auszusetzen (US 9), übergeht. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M***** und R***** (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.