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Entscheidung 12 Os 88/03×

Entscheidung 12 Os 88/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os88/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Doncho M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Radostin R***** sowie über die Berufung des Angeklagten Doncho M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Mai 2003, GZ 032 Hv 27/03b-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Doncho M***** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Radostin R***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (richtig:) dritter und vierter Fall StGB (A) und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

A) am 7. Jänner 2003 mit Doncho M***** und dem gesondert verfolgten

"V*****" als Mittätern versucht, Verfügungsberechtigten der Firma T***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich den PKW Marke Mercedes SD 350 mit dem Kennzeichen ***** im Wert von ca 14.000 EUR mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, indem er das Fahrzeug aufzubrechen trachtete, wobei er den schweren (US 8) Diebstahl durch Einbruch in der Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

D) am 19. März 2003 und am 5. Mai 2003 den Bezirksinspektor Andreas

K***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer (von Amts wegen zu verfolgenden - US 9) mit Strafe bedrohten Handlung "oder der Verletzung einer Amtspflicht" falsch verdächtigte, indem er behauptete, der Genannte hätte ihn getreten, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider konnte das Schöffengericht den Diebstahlsvorsatz mängelfrei daraus ableiten, dass die Täter bei der Effektuierung des Tatplans hohen (technischen) Aufwand trieben, zu dem in ihrer (abgelehnten) Verantwortung vorgegebenen Zweck der bloßen Wegnahme eines Autoradios nicht die Motorhaube öffnen und die Wegfahrsperre ausschalten hätten müssen, bei ihrem arbeitsteiligen und professionellen Vorgehen den Typenschein eines havarierten typengleichen Fahrzeuges mitführten, der sich durch Einfügen von gleichfalls in ihrem Besitz befindlichen Datenblättern zum Vortäuschen des legalen Erwerbs geeignet hätte und "über ein umfangreichstes Urkundensortiment der verschiedensten Automarken" und Spezialeinbruchswerkzeug verfügten (US 10).

Bei der sowohl im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) als auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobenen Behauptung, es mangle an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz, legt der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig nicht dar, welche über jene des Erstgerichtes vergleiche US 7 f) hinausgehenden zusätzlichen Konstatierungen er vermisst. Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die mängelfrei aus den oben dargestellten Tatmodalitäten und der professionellen und arbeitsteiligen Vorgangsweise gefolgerte Absicht bestreitet, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger" Taten (US 8) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung (D) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die das konstatierte Wissen um die Fehlbezichtigung und den Eventualvorsatz, den falsch Verdächtigten der Gefahr der behördlichen Verfolgung auszusetzen (US 9), übergeht. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M***** und R***** (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E71322 12Os88.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00088.03.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00088_0300000_000