Soweit die Mängelrüge (Z 5) die mangelnde Erörterung widersprüchlicher Angaben des Zeugen N***** zu seiner Motivation, das kurz vor dem Tatzeitpunkt benützte öffentliche Verkehrsmittel am Tatort zu verlassen, zur exakten Dauer des Tatgeschehens sowie zu seiner Drogenabhängigkeit releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die mangelnde Erörterung widersprüchlicher Angaben des Zeugen N***** zu seiner Motivation, das kurz vor dem Tatzeitpunkt benützte öffentliche Verkehrsmittel am Tatort zu verlassen, zur exakten Dauer des Tatgeschehens sowie zu seiner Drogenabhängigkeit releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Mit dem Vorbringen, es sei „merkwürdig", dass Daniel N***** der einzige Tatzeuge sei, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet.Mit dem Vorbringen, es sei „merkwürdig", dass Daniel N***** der einzige Tatzeuge sei, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet.
Die Beschwerdeprämisse, das - im Übrigen vom Erstgericht ohnedies beweiswürdigend berücksichtigte (US 10) - Nachstellen der Tatsituation im Rahmen der Hauptverhandlung habe ein den Urteilsfeststellungen widersprechendes Ergebnis erbracht, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage (S 218), aus welchem Grund die darauf gegründeten Erwägungen auf sich beruhen können. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen und diese mit der unsubstantiierten Behauptung zu verknüpfen, hieraus ergäben sich erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch. Da jenes Vorbringen aber - wie dargelegt - teils keine entscheidenden Tatsachen betrifft, teils nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse Bezug nimmt und teils den Akteninhalt unrichtig wiedergibt, entzieht sich auch die Rüge aus Z 5a einer inhaltlichen Erwiderung.Die Beschwerdeprämisse, das - im Übrigen vom Erstgericht ohnedies beweiswürdigend berücksichtigte (US 10) - Nachstellen der Tatsituation im Rahmen der Hauptverhandlung habe ein den Urteilsfeststellungen widersprechendes Ergebnis erbracht, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage (S 218), aus welchem Grund die darauf gegründeten Erwägungen auf sich beruhen können. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen und diese mit der unsubstantiierten Behauptung zu verknüpfen, hieraus ergäben sich erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch. Da jenes Vorbringen aber - wie dargelegt - teils keine entscheidenden Tatsachen betrifft, teils nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse Bezug nimmt und teils den Akteninhalt unrichtig wiedergibt, entzieht sich auch die Rüge aus Ziffer 5 a, einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des Diebstahls (§ 127 StGB) anstrebt, übergeht die Gesamtheit der Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer Gewalt anwendete, indem er Daniel N***** an den Oberarmen erfasste, diese zusammendrückte, das hiebei geforderte Bargeld aus dessen Brusttasche zog und gegen dessen körperlichen Widerstand an sich nahm (US 7), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) anstrebt, übergeht die Gesamtheit der Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer Gewalt anwendete, indem er Daniel N***** an den Oberarmen erfasste, diese zusammendrückte, das hiebei geforderte Bargeld aus dessen Brusttasche zog und gegen dessen körperlichen Widerstand an sich nahm (US 7), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.