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Entscheidung 12 Os 88/09x×

Entscheidung 12 Os 88/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os88/09x

Entscheidungsdatum

24.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** F***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. März 2009, GZ 9 Hv 15/08z-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** F***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er von Juni bis 7. August 2008 in S***** römisch eins./ mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er bei der am 29. September 1998 geborenen Y***** B***** einen Finger in deren After einführte;

römisch zwei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er Y***** B***** mehrfach veranlasste, seinen Penis in ihre Hände zu nehmen und an ihm einen Handverkehr durchzuführen;

römisch drei./ eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung einer Person unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er in Gegenwart der Y***** B***** mehrfach onanierte;

römisch vier./ (mehrfach) einen anderen mit einer gefährlichen Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung genötigt, indem er Y***** B***** mitteilte, er werde sie umbringen, wenn sie die unter Punkt römisch eins./ bis römisch drei./ genannten Handlungen verrate, wobei er teilweise zur Untermauerung seiner Drohungen ein Messer vorwies.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Schuldsprüche römisch eins./, römisch zwei./ und römisch vier./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Die Tatsachenrüge will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 und Rz 490; RIS-Justiz RS0119583).

Die in der Tatsachenrüge hervorgehobenen, vom Rechtsmittelwerber eigenständig bewerteten Angaben des Bruders des Tatopfers in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den in einem Vermerk festgehaltenen Angaben dieses Kindes vor der Polizei wurden von den Tatrichtern ebenso sorgsam gewürdigt (US 11), wie die Unterschiede in den polizeilichen und gerichtlichen Aussagen der Y***** B***** zur Bekleidung bei der vorgeworfenen digitalen Analpenetration und die Schilderungen des Tatopfers von nicht die Tat betreffenden Vorgängen im zeitlichen Nahefeld des inkriminierten Geschehens, die von Zeugen nicht bestätigt werden konnten (US 10 f). Die vom Beschwerdeführer auf der Basis dieser Verfahrensergebnisse aufgezeigte Möglichkeit anderer Schlussfolgerungen, als vom erkennenden Gericht angenommen, legen im dargestellten Sinn intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen keine unerträgliche Fehlentscheidung nahe. Desgleichen vermag der Umstand, dass die psychologische Sachverständige - in strikter Wahrnehmung des Gutachtensauftrags - keine Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussagen von Y***** B***** vornahm, keine derartig qualifizierten Bedenken gegen die auch auf diese psychologische Expertise über eine bestehende Aussagefähigkeit bzw -tüchtigkeit des Tatopfers gestützte (US 10) Beweiswürdigung des Schöffengerichts hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91974 12Os88.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00088.09X.0924.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090924_OGH0002_0120OS00088_09X0000_000