Entscheidung 12 Os 88/12a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 75 Hv 157/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Johann Z***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2012, AZ 23 Bs 152/12i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 75 Hv 157/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Johann Z***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2012, AZ 23 Bs 152/12i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2012, GZ 75 Hv 157/11y-12, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).Das dagegen als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00088.12A.0809.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120809_OGH0002_0120OS00088_12A0000_000